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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Dezember 1996, Zl. 3/27-5/1996, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verletzung von "§ 99/1c i. V.m. 5/5 StVO" mit einer Geldstrafe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) bestraft, weil er sich am 16. Juni 1995 gegen 02.00 Uhr in der Innsbrucker Klinik, Unfallstation, geweigert habe, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim Lenken eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkws am gleichen Tag gegen 00.20 Uhr auf der A-12 bei km 81,3 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und die Durchführung eines Alkotestes aufgrund eigener Verletzung nicht möglich gewesen sei.
Mit Beschluß vom 6. Oktober 1997, B 601/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet ein, daß er nicht zur Duldung der Blutabnahme verpflichtet gewesen sei, weil er nicht zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt gebracht worden sei. Damit ist er im Recht.
Aus den von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen geht nicht hervor, daß der Beschwerdeführer vor der Verweigerung der Blutabnahme zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt gebracht worden sei. Für eine solche Annahme bietet auch die Aktenlage keine Anhaltspunkte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der auch im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage vor der Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/1998 sind "Betroffene", die gemäß § 5 Abs. 6 StVO 1960 eine Blutabnahme vornehmen zu lassen haben, nur solche Personen, die nicht nur verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, sondern darüber hinaus "gemäß Abs. 5 Z. 2" zu einem Arzt - sohin zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt - gebracht wurden (vgl. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/02/0479). Letztere Voraussetzung trifft auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Darüber hinaus wird bemerkt, daß die Verweigerung der Blutabnahme im Sinne des § 44a Z. 2 VStG die Vorschrift des § 5 Abs. 6 StVO 1960 verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/02/0399).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand kein Ersatz der Umsatzsteuer gebührt.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030321.X00Im RIS seit
12.06.2001