TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/15 W186 2123371-1

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1

Spruch

W186 2123371-1/7E

I.

Schriftliche Ausfertigung des am 29.03.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien und Montenegro, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zl. 326349406 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien und Montenegro, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zl. 326349406 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hält sich seit 09.12.1987 im Bundesgebiet auf und verfügte bis 29.03.2007 über Sichtvermerke bzw. eine Niederlassungsbewilligung.

Auf Grund der Verurteilungen vom 21.04.1998 wegen §§ 12, 127, 15 StGB, 30.04.1999 wegen §§ 15, 127 StGB, 16.07.1999 wegen § 88 Abs. 1 StGB und 25.06.2005 wegen § 164 Abs. 1 StGB zu Geldstrafen und vom 22.01.2001 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 4. Fall, 129 Abs. 1 und 2 StGB, 28.02.2002 wegen §§ 15, 128 StGB, 29.07.2002 wegen § 232 Abs. 1 StGB, 26.06.2006 wegen §§ 27 Abs. 1 SMG, §§ 12, 15, 127 StGB und 17.01.2007 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu Freiheitsstrafen wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD Wien vom 28.02.2007 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 16.07.2007 abgewiesen. Die SID Wien wies mit Bescheid vom 03.10.2007 die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 22.09.2011 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.

2. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 14.02.2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 SMG verurteilt, mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 31.07.2008 gemäß § 127 Abs. 1, 3 und 5 SMG, § 15 StGB, mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 23.06.2009 gemäß § 27 Abs. 1 und 2 SMG, §§ 127, 129 Abs. 1 StGB, mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 07.04.2010 gemäß §§ 127, 129, 134 Abs. 1 StGB und mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 14.07.2014 gemäß § 27 Abs. 1 und 3 SMG, §§ 127, 130, 15 StGB.

3. Mit Schreiben vom 14.11.2013 stimmte das montenegrinische Innenministerium dem Ersuchen der Innenministerin vom 22.10.2013 auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu und verwies auf die nächstgelegene konsularische Vertretung Montenegros zur Ausstellung des Reisedokuments.

Mit Schreiben vom 03.10.2014 teilte die JA Hirtenberg mit, dass das Datum für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers der 19.06.2015, das Strafende der 19.02.2016 wäre. Mit Mail vom 09.11.2015 ersuchte das Bundesamt RD Niederösterreich mit Blick auf das Ende der Strafhaft am 19.02.2016 die zuständige Abteilung des Bundesamtes um die Beantragung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer auf Grund der Zustimmung Montenegros vom 22.10.2013. Mit Mail vom 25.01.2016 erinnerte die JA Hirtenberg an die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 19.02.2016. Mit Mail vom 03.02.2016 kündigte das Bundesamt der JA Hirtenberg die Festnahme und Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers im Anschluss an die Strafhaft an und urgierte das Bundesamt RD Niederösterreich bei der zuständigen Abteilung des Bundesamtes wegen der Ausstellung des Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Am 12.02.2016 teilte die zuständige Abteilung des Bundesamtes dem Bundesamt RD Niederösterreich mit, dass am 09.11.2015 ein Telefonat zwischen diesen beiden Abteilungen stattgefunden habe, wonach ein neuer HRZ-Antrag mit den erforderlichen Formularen nötig sei. Bis dato sei aber kein HRZ-Antrag durch das Bundesamt RD Niederösterreich gestellt worden, weshalb auch kein Antrag an die montenegrinischen Behörden gestellt worden sei.

4. Am 27.01.2016 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und verband diese mit einem fünfjährigen Einreiseverbot.

Am 18.02.2016 erließ das Bundesamt einen auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, wonach der Beschwerdeführer am 19.02.2016 ab Entlassung aus der Strafhaft festzunehmen sei. Am 19.02.2016 wurde der Beschwerdeführer betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Verhängung von Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 19.02.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 19.02.2016 um 18:50 Uhr wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid durch Übernahme zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG beigegeben.

Am 29.02.2016 übermittelte das Bundesamt RD Niederösterreich die notwendigen Unterlagen zur Beantragung eines Heimreisezertifikats an die zuständige Abteilung des Bundesamtes. Am 03.03.2016 urgierte die zuständige Abteilung des Bundesamtes beim Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich, dass die Lichtbilder zur Beantragung eines Heimreisezertifikats fehlen. Am 05.03.2016 ersuchte das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel um die Übermittlung von Lichtbildern des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Am selben Tag übermittelte das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel die Bilder des Beschwerdeführers an das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich. Am 07.03.2016 übermittelte das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich diese an die zuständige Stelle des Bundesamtes. Am 15.03.2016 ersuchte das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich die zuständige Stelle des Bundesamtes, um Mitteilung ob ein Heimreisezertifikat bis 18.03.2016 vorliegen werde, und daher der Flug gebucht werden könne. Am selben Tag wurde ein Flug für den 22.03.2016 gebucht. Am 16.03.2016 erteilte das Bundesamt Regionaldirektion Niederösterreich einen Abschiebeauftrag für den Beschwerdeführer für 22.03.2016.

5. Mit Schriftsatz vom 14.03.2016, eingebracht beim Bundesamt am folgenden Tag, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft.

Mit Eingabe vom 15.03.2016, hg. eingelangt am 21.03.2016 legte das Bundesamt die Verwaltungsakte vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des BFA bestätigen.

6.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2016 eine mündliche Verhandlung durch. Der Vertreter der belangten Behörde führte dabei im Wesentlichen Folgendes aus:

"R an BehV: Wissen Sie, was mit dem Verfahren bezüglich dem Verfahren 2013 betreffend Rückübernahme von Montenegro geschehen ist?

BehV: Ich vermute, dass die Fremdenpolizei damals die Abschiebung nicht durchführen konnte. Ich weiß, ich kann nichts dazu sagen, warum die die Fremdenpolizei damals nicht tätig geworden ist. Warum jetzt noch kein HRZ in Bezug auf Montenegro ausgestellt worden ist, dass weiß ich nämlich, weil die vormalige Zustimmung aus dem Jahr 2013 stammt und von der Montenegrinischen Botschaft nicht mehr akzeptiert wird. In der Regel ist es so, dass die Zustimmung neuerlich vom montenegrinischen Innenministerium bestätigt werden muss. Meine Kollegin, Fr. XXXX , hat im Dezember 2015 begonnen, die Beantragung des HRZ bei der Direktion des BFA zu urgieren. Es gab immer wieder Kontakt zwischen der Referentin und der Direktion, der allerdings nicht zielführend war, weil ein Flugtermin vor der Entlassung aus der Strafhaft nicht fixiert werden konnte. Man hätte den Flug nach Belgrad überhaupt nicht buchen müssen, weil vorher eine Zustimmung hätte vorlegen müssen. In diesem konkreten Fall gestaltet es sich so. Zuerst ist die Zustimmung des Innenministeriums in Montenegro erforderlich zur Ausstellung des HRZ. Dann geht diese Zustimmung an die österreichische Behörde. Dann ist es erforderlich, der montenegrinischen Botschaft in Wien einen konkreten Heimreisetermin zu nennen, damit die Botschaft einen entsprechenden Reisetermin für diesen Termin ausstellt. Meinem Wissen nach ist es im Falle von Montenegro genauso.

R: Haben Sie irgendwelche Erfahrungswerte wie lange das dauert, dass man von Podgorica eine Antwort bekommt?

BF: Das gesamte Prozedere ist meiner Erfahrung nach - incl. der Ausstellung des Dokuments durch die Botschaft - maximal in 3 bis 4 Wochen abgeschlossen. Montenegro ist wie alle Balkanstaaten, sehr kooperativ. Ich möchte darauf hinweisen, dass es durch die Spaltung Montenegros zu Fragestellungen bezüglich der Staatsbürgerschaften kommt.

R an BehV: Was würde passieren, wenn kein HRZ "herauskommt", wenn das nicht funktioniert?

BehV: Wenn man ein Schreiben der Montenegrinischen Botschaft erhielt, dass die Staatsbürgerschaft nicht "anerkannt" wird, wäre die Schubhaft sofort zu beheben, allerdings würde ich dazu in Bezug auf Serbien, Kosovo versuchen eine Bestätigung zu erhalten.

R an BF: Haben Sie das alles verstanden, was wir auf Deutsch gesprochen haben?

BF: Ja.

R an BFV: Wann haben Sie Beschwerde erhoben?

BFV: Am 14.03.2016.

R stellt fest, dass der BF seit 19.02.2016 in Haft ist.

R: Warum so spät?

BFV: Ich wurde erst einen Tag zuvor darauf aufmerksam gemacht, durch einen Freund des BF.

R: Wie sehen Sie das mit der "maximalen Dauer" der Schubhaft? Wie lang darf sie dauern?

BFV: Dazu kann ich im Moment nicht sagen.

R an BehV: Wie sehen Sie das?

BehV: Aus meiner Perspektive, wäre die Schubhaft in konkreten Fall, nach 2 Monaten zu beenden, d. h. am 19.04.2016.

R an BFV: Sie haben gesagt, der BF ist "staatenlos", wie kommen Sie darauf?

BFV: Auf Grund seiner Angaben in der Erstbefragung, ich war damals im PAZ Hernals und er hat mir damals das so erklärt und mir gesagt, dass er "staatenlos" sei.

Dem BFV wird die aus 2013 datierende Rückübernahmeerklärung durch Montenegro zur Kenntnis gebracht.

BFV: Es war mir nicht bekannt, dass es dieses Verfahren gegeben hat.

R: Können Sie dazu etwas sagen, was Ihr Klient machen würde, wenn er aus der Schubhaft entlassen würde, es besteht bis 2022 ein aufrechtes Aufenthaltsverbot Ihres Klienten.

BFV: Der BF hatte auch mehrmals Ausgang während der Strafhaft, hat bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn, Unterkunft genommen und war für sämtliche Behörden greifbar. Er hat auch während dieser Ausgänge, sämtliche Auflage erfüllt. Hätte er diese Auflagen nicht erfüllt und wäre für das Gericht nicht greifbar gewesen, hätte man weitere Ausgänge nicht gewährt. Es kann der Justiz nicht unterstellt werden, sie hätten leichtsinnig gehandelt und ihm Ausgang gewährt hätte, ohne dass er die Voraussetzungen erfüllt hätte. Es ist im gegenständlichen Verfahren nicht nachvollziehbar erklärbar, warum der BF für die Justiz jederzeit greifbar war und für das BFA nicht greifbar ist. Mein Mandant wird mit dem BFA kooperieren, wenn ein entsprechendes Dokument vorliegt, dann wird er freiwillig das Bundesgebiet verlassen. Er ist auch bereit, sich in regelmäßigen Abständen bei der Polizei zu melden.

R: Haben Sie mit Ihrem Mandaten besprochen, dass er ausreisen muss?

BFV: Das ist klar, aber ohne ein Dokument ist es ja gar nicht möglich. Es liegt nicht in seiner Sphäre, dass er nicht ausreisen kann, vielmehr liegt ein Organisationsverschulden der Behörde vor.

R an BehV: Warum war der BF für die Justiz "greifbar", nicht aber für das BFA - hier geht es um die Frage der erheblichen Fluchtgefahr.

BehV: Für die Justiz ist es unerheblich, ob es für eine Person einen Wohnsitz gibt oder nicht, weil Ausgang auch ohne Wohnsitz gewährt wird. Das Verhalten in der Justizhaft hat mit Schubhaft nichts zu tun. Wie die Justiz ihre Häftlinge behandelt, ist nicht Angelegenheit des BFA. Im Falle des BF ist erkennbar, dass er nicht wusste, wo die Lebensgefährtin tatsächlich angegeben, er hat zunächst die falsche Adresse angegeben.

R stellt fest, dass in der Beschwerde die tatsächliche Adresse angegeben wurde.

Auf Nachfragen gibt der BF an, dass seine Lebensgefährtin einen Zweitwohnsitz hat, wo ihre Eltern ein Haus haben, nämlich in der XXXX nicht, nicht " XXXX ", wie im Einvernahmeprotokoll angegeben, sie selber wohnt seit 2008 in der " XXXX ".

R stellt fest, dass die Lebensgefährtin des BF tatsächlich dort wohnt und dass diese Erklärung schlüssig ist.

R an BehV: Freiwillige Rückkehr wäre jederzeit auch aus der Schubhaft heraus möglich, in der Regel würde das Ticket dazu zur Verfügung gestellt. Es gebe auch ein "Taschengeld" zum Nachhause fahren, es geht sehr rasch.

BF: Mir wurde gesagt, ich müsste dafür selber zahlen.

BFV: Tatsächlich hätte die Behörde schon länger Zeit gehabt um ein HRZ zu erwirken und somit dem BF "die Schubhaft zu ersparen".

R an BehV: Betreffend die Fluchtgefahr?

BehV: Ich verstehe die Verhängung der Schubhaft in diesem Fall. Es handelt es sich um eine Person, die 2007 ein Aufenthaltsverbot, bestätigt durch den VwGH, erhalten hat und seitdem keine Ausreise erfolgt ist. D. h. es ist keine Ausreisewilligkeit ersichtlich. Der Betreffende hätte mehrmals die Möglichkeit gehabt, auszureisen. Alleine der Umstand, dass die Möglichkeit des § 133a StVG außer Acht gelassen wurde und die Möglichkeit der Ersparnis eines Drittels der Strafhaft ermöglicht hätte und den Umstand, dass seit Erlassung der Schubhaft, mehr als ein Monat keinerlei Aktivitäten in Richtung freiwilliger Rückkehr gezeigt wurden, zeigt mir persönlich, dass hier nur mit Zwangsmitteln vorgegangen werden kann, um den permanent delinquenten Aufenthalts des BF zu beenden.

Es ist nicht so, dass wir seine Ausreise verhindern würden, er reist nicht aus.

BF: Wie lange bin ich bereits in Österreich, von der Fremdenpolizei ausgesehen?

BehV: Seit 1987, sehe ich das richtig?

BFV: Allein der Umstand, dass jemand nicht von sich aus nicht aktiv wird, um seine Heimreise zu organisieren, rechtfertigt auf keinen Fall die Verhängung der Schubhaft. In so einem Fall würde die Schubhaft einer Beugehaft gleichkommen. Vielmehr hat die belangte Behörde zu prüfen, ob erstens, Sicherungsbedarf besteht und wenn "ja", ob Schubhaft durch gelindere Mittel substituierbar ist. Auch unter Annahme dass hier Sicherungsbedarf bestehe, ist die Schubhaft im gegenständlichen substituierbar, zumal der BF nicht geflüchtet ist, eine Wohnstätte hat und die Dauer der Ausstellung des HRZ nicht absehbar ist. Der Behördenvertreter hat ausgeführt, dass so ein Verfahren maximal 3 bis 4 Wochen dauert. Aktenkundig ist, dass die Schubhaft am 19.02.2016 verhängt wurde und bis heute noch andauert und liegen daher mehr als 4 Wochen vor."

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und nicht österreichsicher Staatsbürger.

Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Gegen ihn besteht auf Grund des Bescheides vom 28.02.2007 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und auf Grund des Bescheides vom 27.01.2016 eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot nach Österreich. Beide bescheide sind rechtskräftig und durchsetzbar.

Der Beschwerdeführer ist vierzehnfach vorbestraft.

Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Suchtmittel- und Eigentumskriminalität sowie Schwarzarbeit.

Seine Familie, insb. seine Lebensgefährtin und sein Kind leben in Österreich.

Er verbrachte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vor der letzten Strafhaft unter Umgehung der Meldevorschriften im Verborgenen und tauchte auch 2006 und 2009 unter.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.02.2016 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen wird.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

Das Bundesamt bestreitet das Verfahren zur Ausstellung eines HRZ für den BF mit den montegrinischen Behörden zielstrebig und effizient. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, sowie während der fortlaufenden Anhaltung war mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im bisherigen Verfahren.

Die Angaben zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, zum Aufenthaltsverbot und zur Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem IZR und dem vorliegenden Akt.

Die Angaben zum Schubhaftvollzug beruhen auf der Anhaltedatei und den vorliegenden Akten.

Die Angaben zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Suchtmittel- bzw. Eigentumskriminalität und Schwarzarbeit bestreitet, ergibt sich einerseits aus den einschlägigen Anzeigen und andererseits aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 19.02.2016. Der Aufenthalt im Verborgenen ergibt sich aus dem Melderegister und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.02.2016.

Dass die Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.02.2016.

Dass der BF haftfähig ist resultiert aus dem Umstand, dass er weder in der hg. Verhandlung noch in der Beschwerde ein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat respektive sich auch aus dem Verwaltungsakt keine schwere, lebensbedrohliche, die Haftfähigkeit ausschließende psychische oder physische Störung ergeben hat.

Die Angaben zum Verfahrensgang beruhen auf den vorliegenden Akten.

3. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt II. A.I.) - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautete:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die belangte Behörde gründete das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid auf die Z 1, 3, und 9 des § 76 Abs. 3 FPG.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie ihren Schubhaftbescheid auf den Umstand stützt, dass der BF die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert § 76 Abs. 1 Z 1):

Der Beschwerdeführer war bereits zweimal für die Behörden nicht greifbar und vereitelte dadurch seine Festnahme. Hinzu kommt, dass er auch zwischen den Haftstrafen 2013 und 2014 weder über einen gemeldeten Wohnsitz, noch eine Obdachlosenmeldung verfügte, obwohl er in der Hauptverhandlung vom 14.07.2014 angab, an der Adresse XXXX , zu leben. Diesen Sachverhalt bestätigte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.02.2016.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer für die Abschiebung auf freiem Fuß zur Verfügung der Behörden halten würde; dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil er über ein Netzwerk verfügt, das es ihm jahrelang ermöglichte, in Österreich im Verborgenen zu leben. Dem steht auch nicht entgegen, dass er während seiner Freigänge nicht untertauchte, da er während seiner Strafhaft im Gegensatz zur aktuellen Lage nicht davon ausgehen musste, abgeschoben zu werden und bis 2022 nicht wieder einreisen zu können.

Da er in der Einvernahme durch die belangte Behörde ausdrücklich angab, in seine Abschiebung nicht einzuwilligen, ist es auch unglaubwürdig, dass er nun tatsächlich freiwillig ausreisen würde, zumal er trotz des seit 2007 bestehenden Aufenthaltsverbots der Verpflichtung zur Ausreise freiwillig nicht nachkam, sondern im Verborgenen im Bundesgebiet verblieb.

Zudem besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG).

Mit dem gelinderen Mittel kann auf Grund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und seines Vorverhaltens - insb. seinem jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen und der Verletzung der Meldebestimmungen weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden; dies trifft auf Grund des verdichteten Sicherungsbedarfs durch die mögliche zeitnahe Ausstellung eines HRZ und der damit einhergehenden Abschiebung des Beschwerdeführers umso mehr zu.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt vor. Die montenegrinischen Behörden haben bereits 2013 ihre Zustimmung zu Ausstellung eines HRZ für den BF gegeben. Doch ist nunmehr eine neuerliche Antragsstellung erforderlich. Aus diesem Grund ist entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass für den BF Seites der montenegrinischen Behörden erneut ein HRZ ausgestellt werden wird. Mit der nach Ausstellung des HRZ zeitnah durchzuführende Abschiebung ist daher zu rechnen.

Da der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügte (siehe Bargeldaufstellung der Anhaltedatei), kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung im Falle des BF nicht in Frage komme. Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits mehrmals im Bundesgebiet untertauchte, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden kann. Ebenso kann aufgrund dessen mit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung der Auffassung des Bundesamtes folgend nicht das Auslangen gefunden werden.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Der BF war haftfähig. Es lagen auch keine Krankheiten vor, die eine Anhaltung in Schubhaft oder die Dauer in Schubhaft unverhältnismäßig machen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer an einer noch nicht diagnostizierten und noch nie behandelten psychischen Erkrankung leiden würde, hätte er während der Anhaltung Zugang zu regelmäßiger medizinischer Versorgung und psychischer Betreuung gehabt.

3.2. Zu Spruchpunkt I.A.) Fortsetzungsausspruch

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Das ist der Fall: Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der BF zwar einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich hat, dennoch aber mit dem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Dafür spricht, dass sich der BF in der Vergangenheit bereits zweimal den Behörden entzogen hat bzw. nicht "greifbar" war. Zudem hat der BF die seit 2007 gegen ihn bestehende Ausreiseverpflichtung nicht wahrgenommen hat und diesbezüglich auch keine Anstrengungen unternommen hat.

Wenn die Beschwerde rügt, dass der BF "staatenlos" sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass in entsprechender Frist ein HRZ erwirkt werden könne, so hat sich ergeben, dass bereits im Jahr 2013 (aktenkundig) Montenegro den BF im Rahmen einer Anfrage als eigenen Staatsbürger anerkannt hat. Die Verhandlung hat weiters ergeben, dass derzeit ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ in Bezug auf Montenegro in Gange ist, das in absehbarer Zeit - entgegen den Beschwerdeausführungen - abschließbar ist.

Die Fluchtgefahr war daher weiterhin gegeben und war die Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin fort zu setzen.

Zu Spruchpunkt II.A.II.) - Kostenbegehren

Lediglich der BF begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht dem BF nach den angeführten Bestimmungen kein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Da Aufwandersatz lediglich auf Antrag der Partei zu leisten ist (vgl. § 35 VwGVG Abs. 7), war der belangten Behörde mangels Antrag kein Konstenersatz zuzusprechen.

3.3. Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W186.2123371.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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