Entscheidungsdatum
16.04.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W266 2216280-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 4.3.2019, OB: XXXX , betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 8.9.2009 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Sie stellte zuletzt am 7.6.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (= belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, welcher von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet wurde.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein, welches das Vorliegen der Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verneinte.
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Einwendungen und legte (nach zusätzlicher Aufforderung durch die belangte Behörde) weitere medizinische Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge eine Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass auch unter Berücksichtigung der Einwendungen und der neu vorgelegten Unterlagen an der Einschätzung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten werden müsse.
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein ärztliches Gutachten samt Stellungnahme zu Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs, eingeholt worden wäre, welche dem Bescheid beigelegt seien und einen Bestandteil der Begründung bilden würden. Aufgrund dieses Gutachtens samt Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und lägen somit die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vor. Am Schluss des Bescheides merkte die belangte Behörde an, dass aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung über den Antrag auf einen Parkausweis nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin - unter Vorlage neuer Beweismittel - fristgerecht Beschwerde erhoben. Zur Begründung schildert sie ihren Zustand aus subjektiver Sicht und ersuchte um neuerliche Überprüfung.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 20.3.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein unfallchirurgisch-allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Mit Schreiben vom 12.8.2019 wurde das eingeholte Gutachten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen übermittelt.
Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 20.8.2019 eine Stellungnahme zum Gutachten ab und legte weitere Befunde vor, die belangte Behörde hat sich nicht dazu geäußert.
Mit Schreiben vom 2.9.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin einen weiteren Befund.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit Schreiben vom 3.9.2019 um eine Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 12.9.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Korrespondenz mit einer Fachärztin für Innere Medizin und eine Liste ihrer subjektiven Beschwerden.
Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Sachverständige erstattete am 19.9.2019 eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass es auch durch das zusätzliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keiner Änderung der Beurteilung komme.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.9.2019 wurde die genannte Stellungnahme der Sachverständigen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme binnen dreier Wochen übermittelt.
Mit Schreiben vom 27.9.2019 gab die Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit Schreiben vom 22.10.2019 erneut um eine Stellungnahme.
Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Sachverständige erstattete am 19.1.2020 eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass keine neuen Argumente ersichtlich seien, welche zu einer Änderung der gegenständlichen Beurteilung führen hätten können.
Mit Schreiben vom 28.1.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft über den Stand des Verfahrens.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.1.2020 wurde das eingeholte Gutachten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen übermittelt.
Mit Schreiben vom 4.2.2020 gab die Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben vom 18.3.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um ehestmögliche Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in das allgemeinmedizinische Gutachten samt Stellungnahmen sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin samt zweier Stellungnahmen zu Einwendungen der Beschwerdeführerin, die im Akt erliegenden Befunde und Einholung eines aktuellen Auszugs aus dem zentralen Melderegister, steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, am XXXX geboren und wohnhaft in 1110 Wien, XXXX . Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands wird folgendes festgestellt:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös, Größe: 166 cm, Gewicht: 96 kg, RR: 160/90
Caput/CoIlum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.
Thorax: symmetrisch, elastisch, Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschalt, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Druckschmerz im Epigastrium.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Ellbogengelenke, Handgelenke unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinachse ist nicht ident, links -0,5 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk rechts: geringgradig endlagig schmerzhafte Rotation, sonst unauffällig. Kniegelenk beidseits unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann im Bereich der Schulter, unter Nackenmuskulatur und paralumbal, Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich. Lasegue beidseits negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend, insgesamt raumgewinnend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Funktionseinschränkungen:
1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Hals- und Lendenwirbelsäulensegment
2) Schwachsichtigkeit links mit praktischer Blindheit
3) Rezidivierende depressive Störung
4) Fibromyalgiesyndrom bei somatoformer Schmerzstörung
5) Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Ellbogengelenks
6) Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Handgelenks
7) Funktionseinschränkung des rechten Daumengrundgelenks
8) Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Zustand nach Quadrizepssehnenruptur
9) Gastroösophagealer Reflux
10) Degenerative Veränderungen der Schultergelenke
1 1) Coxarthrose beidseits
12) Gonathrose beidseits
13) Fersensporn
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor. Weiters liegen bei der Beschwerdeführerin auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Das Zurücklegen einer Gehstrecke von ca. 300 bis 400m ist möglich, ebenso das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmittel, ebenso sind das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich.
Es bestehen bei der Beschwerdeführerin keine höhergradigen Schmerzzustände, welche sich konkret auf das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel auswirken und es erheblich erschweren.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin am Antragsformular, auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt und dem eingehholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands bzw. den Funktionsstörungen beruhen die Feststellungen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.7.2019 samt zweier Stellungnahmen zu Einwendungen der Beschwerdeführerin. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Es ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es wird darin vollständig und in nachvollziehbarer Art und Weise auf alle von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen.
Die herangezogene Sachverständige setzt sich in ihrem Gutachten mit allen Aspekten der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte ihrer Funktionseinschränkungen zumutbar ist, ausreichend und nachvollziehbar auseinander.
So führt sie nachvollziehbar aus, dass keine relevanten Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen, da sich im Rahmen der klinischen Untersuchung keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten objektivieren ließen.
Auch hinsichtlich der oberen Extremitäten führt die Sachverständige schlüssig aus, dass deren Funktion nicht in einer Weise beeinträchtigt ist, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in erheblicher Weise erschweren würde.
Ebenso verständlich schildert sie, dass keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Dazu führt sie aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der klinischen Untersuchung keine kardiopulmonalen Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit objektiviert werden konnten.
Zum Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen ist festzuhalten, dass solche befundmäßig nicht dokumentiert sind und sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen auch im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht objektivieren ließen. Insbesondere ist kein Hinweis auf ein radikuläres Defizit bei der Beschwerdeführerin feststellbar. Ähnliches gilt auch hinsichtlich einer etwaigen schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems bzw. einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Zwar wurde bei der Beschwerdeführerin eine Schwachsichtigkeit links mit praktischer Blindheit festgestellt, diese Funktionseinschränkung erreicht nach den Ausführungen der Sachverständigen noch nicht jene Schwelle, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde.
Zur Frage von vorliegenden Schmerzzuständen (Art und Ausmaß), die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen und deren Benützung erheblich einschränken oder verunmöglichen würden, erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände nur indirekt erfasst werden können. Anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig rechts hinkendem Gehen und sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation, Koanalgetika: Pregabalin) ergibt sich, laut den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel im Gesamten erheblich erschweren würden. Auch bestehen bei der Beschwerdeführerin noch Therapiereserven wie z.B. Intensivierung der bisherigen Behandlung oder ein Rehabilitationsaufenthalt.
Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Sachverständige begründet auch schlüssig, dass bei Fehlen einer maßgeblichen Funktionseinschränkung das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m für die Beschwerdeführerin möglich ist. Ebenso ist nach diesen Ausführungen der Sachverständigen bei Fehlen relevanter Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten sowie eines neurologisches Defizits, welches zu einer maßgeblichen Schwäche führen könnte, das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sicher möglich und auch das sichere Bewegen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Beschwerdeführerin mangels maßgeblicher Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit möglich. Auch das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, relevante Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten insbesondere der Hände konnten nicht festgestellt werden.
Zudem beschäftigt sich die bestellte medizinische Sachverständige auch eingehend mit den im Akt aufliegenden bzw. von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden und Einwendungen. In diesem Zusammenhang führt die Sachverständige insbesondere nachvollziehbar aus, dass eine Bestätigung der rheumatologischen Verdachtsdiagnose der axialen Spondylarthritis bis jetzt nicht erbracht werden habe können, insbesondere liege ein unauffälliges MRT der Sacroiliacalgelenke vor. Sämtliche Befunde der bildgebenden Diagnostik dokumentieren laut Ausführungen der Sachverständigen gering- bis mäßiggradige degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparats, es konnten jedoch keine höhergradigen oder entzündlichen Veränderungen erkannt werden.
Weiters begründet die Sachverständige auch schlüssig, weshalb aus ihrer Sicht keine Veränderungen zum von der belangten Behörde eingeholten Gutachten in Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel objektivierbar waren.
Die vorgelegten und im Gutachten berücksichtigten Befunde stehen gemeinsam mit dem Ergebnis der am 16.5.2019 durchgeführten persönlichen Untersuchung im Einklang mit den Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten medizinischen Sachverständigen.
Ein Beschwerdevorbringen, das geeignet wäre, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständigen getroffenen Einschätzungen zu entkräften, wurde nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin, der es im Übrigen freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen zu entkräften, ist dem gegenständlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die vorgelegten Befunde erfüllen diese Anforderungen jedenfalls nicht, zu den im Rahmen der Stellungnahme zum vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vorgelegten Befunde und Unterlagen ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 19.7.2019 samt zweier Stellungnahmen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin. Dieser Sachverständigenbeweis wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
* erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
* erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
* erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
* eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
* eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel."
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.5.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.1.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.5.2009, Zl. 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.5.2014).
Daraus folgt:
Das gegenständliche Sachverständigengutachten (samt Stellungnahmen zu ein Einwendungen der Beschwerdeführerin) entspricht den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Einschätzungsverordnung und wird, aus den unter in der Beweiswürdigung näher ausgeführten Gründen, der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
* erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
* erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
* erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
* eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
* eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Bei der Beschwerdeführerin liegen keine der genannten oder diesen entsprechende Einschränkungen oder Erkrankungen vor und ist das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenwärtig zumutbar.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die Feststellungen im Gutachten nicht dem subjektiven (Schmerz-)Empfinden der Beschwerdeführerin entsprechen würden, ist auszuführen, dass es allein auf die objektivierbaren Funktionseinschränkungen ankommt, welche durchaus vom subjektiv Empfundenen abweichen können.
Hinsichtlich des im Rahmen der Stellungnahme zum vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten bzw. im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunden und dem zusätzlich erstatteten Vorbringen ist folgendes auszuführen: Gem. § 46 BBG dürfen aufgrund der dort normierten Neuerungsbeschränkung ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht, gegenständlich am 20.3.2019, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Befunde bzw. sonstigen Unterlagen, können bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Ebenso ist es nicht zulässig, neue - bis dato unerwähnt gebliebene - Leidenszustände anzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf auch jeweils im Rahmen des gewährten Parteiengehörs hingewiesen. Die nach dem 20.3.2019 vorgelegten Unterlagen und das ab diesem Zeitpunkt erstattete Vorbringen können daher nicht berücksichtigt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Wenn eine entsprechende Verschlechterung eingetreten ist, dann kann aufgrund dieser ein neuer Antrag eingebracht werden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.
In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten einer medizinischen Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, dem weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin substantiiert widersprochen haben. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung im Gegenstand von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2216280.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020