TE Bvwg Beschluss 2020/4/16 W217 2227686-1

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W217 2227686-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.10.2019, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2020, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

DIE REVISION IST GEMÄß ART 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: BF) beantragte am 16.07.2019 einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigelegt.

2. In weiterer Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt und dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 05.09.2019 zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 12.09.2019 trat der BF der Beweisaufnahme unter Vorlage neuer Beweismittel entgegen.

3. In der Folge nahm der bereits befasste Sachverständige am 14.10.2019 hierzu Stellung.

4. Mit Bescheid vom 14.10.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte ärztliche Gutachten samt Stellungnahme verwiesen, woraus sich ergebe, dass beim BF ein Grad der Behinderung von 30% vorliege.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte unter Vorlage neuer medizinischer Befunde aus, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Wochen sehr verschlechtert habe.

6. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein. DDr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, stellte in ihrem Gutachten vom 10.01.2020 nach persönlicher Begutachtung am 25.11.2019 einen Grad der Behinderung von 30% fest.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2020 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte ärztliche Gutachten von DDr. XXXX verwiesen, woraus sich ergebe, dass beim BF ein Grad der Behinderung von 30% vorliege.

Mit Schreiben vom 17.01.2020 begehrte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde samt Vorlageantrag sowie dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

7. In der Folge wurde eine mündliche Verhandlung für den 21.04.2020 unter Anwesenheit der bereits befassten Fachärztin für Orthopädie beraumt, welche in Folge des Corona-Virus auf den 08.09.2020 verlegt wurde.

Mit Schreiben vom 07.04.2020 zog der BF seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A)

Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2227686.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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