TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W164 2224803-1

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §8

Spruch

W164 2224803-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Binder Broinger Miedl, Linz, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nun Österreichische Gesundheitskasse) vom 18.07.2019, GZ. LA/Bescheid/2016-0533 XXXX ,

1) zu Recht erkannt:

A)

Insoweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der angefochtene Bescheid einen nie gestellten Antrag erledige, wird der Beschwerde Folge gegeben: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwVG) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2) beschlossen:

A)

Insoweit die Beschwerde eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht über den am 08.07.2018 an die belangte Behörde gestellten Antrag auf Kostenübernahme beantragt, wird sie gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Zur Vorgeschichte:

Der Beschwerdeführer (im folgenden BF) verlor nach einem Motorradunfall im Jahr 1986 ein Bein. Im Jahr 2015 - der BF trug zu dieser Zeit eine veraltete Oberschenkelprothese - wurde ihm eine Oberschenkelprothese mit Genium X3 Kniegelenk ärztlich verordnet. Die Kosten betrugen laut Kostenvoranschlag des Einzelunternehmers XXXX vom 26.11.2015: ? 82.265,32,--). Der BF beantragte die Übernahme dieser Kosten. Seitens der Sozialversicherung wurde dem BF die Neuversorgung mit einem C-Leg Kniegelenk unter Übernahme der Kosten angeboten. Der BF beantragte daraufhin die Entscheidung mit Bescheid über die ihm ärztlich verordnete Oberschenkelprothese mit Genium X3 Kniegelenk. Er stützte sich auf

Mit Bescheid vom 12.07.2018 lehnte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nun Österreichische Gesundheitskasse), im Folgenden NÖGKK, die Übernahme der Kosten für die vom BF beantragte Oberschenkelprothese ab und sprach in der Begründung aus, der höchstmögliche Kostenzuschuss betrage in diesem Fall gem. geltender Satzung ? 3.100,--.

Der BF erhob daraufhin Klage an das LG Linz als Arbeits- und Sozialgericht. Dieses sprach mit Urteil vom 25.10.2016 aus, die NÖGKK sei schuldig, die Kosten im satzungsmäßigen Umfang (§40 der Satzung März 2016 der NÖGKK) zu übernehmen. Das Mehrbegehren auf gänzliche Kostenübernahme der genannten Oberschenkelprothese wurde abgelehnt. Zur Begründung führte das LG Linz u.a. aus, die genannte Oberschenkelprothese sei ein Hilfsmittel iSd § 154 ASVG.

Der BF erhob dagegen Berufung, an das OLG Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen und begehrte die Feststellung, dass es sich bei der genannten Oberschenkelprothese um ein im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gem. § 154a ASVG zu leistendes Hilfsmittel handle. Medizinische Rehabilitation sei nach § 154a Abs 1 ASVG nicht bloß im unmittelbaren Anschluss an die Krankenbehandlung zu gewähren.

Das OLG Wien gab dieser Berufung mit Urteil vom 13.03.2017 mit der Begründung keine Folge, dass es an einem zeitlichen Zusammenhang zur Verletzung fehle und keine Ersatzbeschaffung iSd § 154 Abs 2 Z 2 ASVG sondern eine wesentlich höherwertigere Versorgung begehrt werde. Die Revision wurde zugelassen.

Der BF erhob Revision. Der OGH gab der Revision mit Urteil GZ. 10 ObS68/17y vom 14.11.2017 keine Folge.

Mit 22.06.2018 beantragte der BF bei der NÖGKK die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens. Diesen Wiederaufnahmeantrag wies die NÖGKK mit Bescheid vom 04.07.2018 mit der Begründung zurück, dass der am 12.07.2016 erlassene Bescheid durch die Klage des BF außer Kraft getreten sei, die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens daher nicht mehr zulässig sei. Dieser Bescheid vom 04.07.2018 wurde rechtskräftig.

Der BF erhob in der Folge beim LG Linz als Arbeits- und Sozialgericht Wiederaufnahmsklage. Diese wurde mit Beschluss vom 21.08.2018 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der BF Rekurs an das OLG Linz als Berufungsgericht. Der BF beantragte, den angefochtenen Beschlus ds LG Linz aufzuheben und dem LG Linz die Fortsetzung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen aufzutragen.

Gleichzeitig stellte der BF einen Unterbrechungsantrag und gab bekannt, dass er beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 154a ASVG, insbesondere die Wortfolge "im Anschluss an die Krankenbehandlung", eingebracht habe.

Mit Beschluss vom 24.09.2018 hat das OLG Linz mit dem Rekursverfahren gem. § 62 Abs 6 VfGG innegehalten.

Zum nun anhängigen Verfahren:

Mit 08.07.2019 beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung erneut die volle Kostenübernahme für eine Oberschenkelprothese mit Genium X3 Kniegelenk und Triton 1C60 Fuß auf Grundlage beigeschlossener fachärztlichen Verordnung, einer ärztlichen Stellungnahme und eines Kostenvoranschlages des XXXX .

Der BF führte aus, er leide nach wie vor unter Phantomschmerzen und beziehe aus diesem Grund noch ständig Leistungen gem. § 134 Abs 2 ASVG aus dem vor 30 Jahren eingetretenen Versicherungsfall. Das LG Linz als Arbeits- und Sozialgericht habe dem BF eine Versorgung gem. § 154 ASVG zugesprochen. Dem BF sei in der Zwischenzeit ein Genium X3 leihweise zur Verfügung gestellt worden. Damit habe eine allgemeine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreicht werden können. Das Genium X3 sei somit nicht nur als Heilmittel sondern auch als Heilbehelf einzustufen. Aus diesem Grund sei eine Pflichtlistung gegeben. Durch die lange Verfahrensdauer und die unzureichende prothetische Versorgung davor habe sich der Gesundheitszustand des BF verschlechtert.

Für den Fall der Ablehnung wurde in einem ein Bescheidantrag gestellt.

Beigelegt wurden eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners XXXX vom 29.05.2019 und ein Kostenvoranschlag des genannten XXXX vom 27.06.2019 über ? 90.451,34.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2019 fasste die NÖGKK diesen Antrag als Antrag auf Wiederaufnahme des oben dargelegten Verwaltungsverfahrens betreffend den Bescheid vom 12.07.2016 auf und wies diesen zurück. Zur Begründung führte die NÖGKK im Wesentlichen aus, das genannte Verfahren sei durch das Urteil des OGH vom 14.11.2017 rechtskräftig abgeschlossen worden. Es seien keine neuen Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die ohne Verschulden der Partei im Verfahren nicht geltend gemacht hätten werden können. Dem Antragsvorbringen des BF, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, entspreche nicht den der NÖGKK vorliegenden Unterlagen: Der BF sei berufstätig und sei seit dem Jahr 2005 nur zweimal (2011 und 2012) je einen Tag krank gewesen. Die Argumentation gehe somit als Versuch einer Subsumtion unter § 69 Abs 1 Z 2 AVG ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde. Der BF bringt vor, er habe gar keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Die Beschwerde richte sich dagegen, dass sein eigentlicher Antrag auf Kostenübernahme nach einem Ermittlungsverfahren unerledigt blieb. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, der NÖGKK die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in Leistungssachen über den Antrag vom 08.07.2019 aufzutragen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die NÖGKK zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid aufzuheben und selbst über den Antrag auf Kostenübernahme zu entscheiden. Der BF beantragte ferner die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Begründung führte der BF aus, sein Antrag vom 08.07.2019 gründe sich auf eine neue ärztliche Verordnung aus dem Jahr 2019. Der BF habe die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge Weiterverwendung der veralteten Prothese und andauernde Krankenbehandlung im Zusammenhang mit amputationsbedingten Phantomschmerzen geltend gemacht. Er habe diese Umstände jedoch nicht als Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht. Die NÖGKK habe seinen Antrag in verfehlter Weise umgedeutet. Über den tatsächlichen Antrag auf Kostenübernahme sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und sei über diesen Antrag nicht inhaltlich entschieden worden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Aufzählung der in der Vergangenheit liegenden Krankenstandstage des BF könne ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht ersetzen. Tatsächlich bemühe sich der BF nach Kräften trotz belastungsbedingter Schmerzen und aus der schlechten prothetischen Versorgung resultierender Bewegungseinschränkungen seiner Berufstätigkeit nachzugehen.

Die NÖGKK habe sich auch nicht mit dem im Antrag vorgebrachten Argument auseinandergesetzt, dass das verfahrensgegenständliche Körperersatzstück als Heilbehelf zu qualifizieren sei, für das volle Kostenübernahme als Pflichtleistung zu erbringen sei. Da das LG Linz in seinem Urteil vom 25.10.2016 die Zuerkennung eines Kostenzuschusses gem. § 154 ASVG ausgesprochen habe, hätte die NÖGKK zwingend ein Rehabilitationsverfahren einleiten und in diesem Verfahren die beantragte volle Kostenübernahme gewähren müssen. Wegen der durch ärztliche Stellungnahme bestätigten Behandlung der amputationsbedingten Phantomsschmerzen sei die ursächliche Krankenbehandlung noch nicht abgeschlossen. Es sei ein zeitlicher Konnex zwischen dem Abschluss der Krankenbehandlung und der Maßnahme der Rehabilitation gegeben. Die anzuwendenden Bestimmungen des ASVG seien unter Berücksichtigung der Art 2 EMRK, Art 20 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (BRK) verfassungskonform zu interpretieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. (Verfahrensgang) gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist hier im Wesentlichen unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint somit nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Verwaltungssache oder Leistungssache/Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Nach Maßgabe des Art 131 Abs 4 Z 2 lit b B-VG kann mit Bundesgesetz auch in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Ein derartiges Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Der Bundesgesetzgeber hat auf diesem Weg mit Zustimmung der Länder die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen der Sozialversicherung beschlossen.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Bescheiderlassung begehrt eine Entscheidung der belangten Behörde über eine Leistungssache der Sozialversicherung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Rechtsmäßigkeit der von der belangten Behörde verfügten Zurückweisung.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache (etwa eines Antrages auf Gleitpension oder Versehrtenrente) wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226). In seinem Erkenntnis 2010/08/0110 vom 17.10.2012 hat der Verwaltungsgerichtshof (bezogen auf eine amtswegig verfügte Wiederaufnahme) ausgesprochen, dass der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme verfügt wird, im Verwaltungsweg zu bekämpfen ist.

Gestützt auf diese Entscheidung hat das BVwG mit seinem Erkenntnis W164 2004664-1/E seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme einer Leistungssache wahrgenommen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision hat der VwGH mit Beschluss 2014/08/0006 vom 24.11.2014 zurückgewiesen, ohne der so wahrgenommenen Zuständigkeit zu widersprechen.

Auch im hier vorliegenden Fall liegt somit eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist gegeben.

Sache dieses Verfahrens:

Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011).

Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013).

Bei Beantwortung der Frage, was Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides ist, muss insbesondere dann, wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit - etwa verneinende - Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich (verneinend) formuliert wurden - auch die Begründung des Ausgangsbescheides und das Begehren des Bescheidantrages miteinbezogen werden. (vgl. VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998 zur Frage, welcher Zeitraum einer Beschäftigung den Verfahrensgegenstand bildet).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Der Spruch des hier angefochtenen Bescheides der NÖGKK behandelt ausschließlich die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der NÖGKK vom 12.06.2016 erledigen Verwaltungsverfahrens.

Darüber, ob der Antrag vom 08.07.2019 (auch) als neuer Antrag aufgefasst würde und wie unter dieser Prämisse über den Antrag zu entscheiden wäre, hat die belangte Behörde weder im Spruch des angefochtenen Bescheides noch in seiner Begründung Ausführungen gemacht.

Sache des angefochtenen Bescheides ist daher ausschließlich die Zurückweisung eines Antrages des BF auf Wiederaufnahme des oben dargelegten Verwaltungsverfahrens betreffend den Bescheid vom 12.07.2016.

Da der BF einen solchen Antrag nicht gestellt hat, war der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG aufzuheben.

Der an die belangte Behörde gestellte Antrag vom 08.07.2019 ist damit unerledigt. Es wurde insbesondere noch nicht entschieden, ob dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen oder aber inhaltlich zu behandeln ist.

Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seinen Antrag vom 08.07.2019 begehrt, war die Beschwerde als Säumnisbeschwerde iSd § 8 VwGVG aufzufassen. Da die Frist für die Entscheidungspflicht der belangten Behörde iSd § 8 Abs 1 VwGVG zum Zeitpunkt der Beschwerde (diese ist mit 23.08.2019 datiert und wurde am 26.08.2019 bei der belangten Behörde eingebracht) noch nicht abgelaufen war, war die Beschwerde insoweit jedenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH 2003/12/0147 vom 28.01.2004.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entscheidungsfrist Kostentragung Säumnisbeschwerde Verfahrensgegenstand Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2224803.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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