Entscheidungsdatum
16.04.2020Norm
AVG §78Spruch
G307 2228345-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Slowenien, vertreten durch RA Kasim RASIDOVIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.01.2020, Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der Bundepolizeidirektion (im Folgenden. BPD) XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2011 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, gültig bis 05.01.2022, erlassen.
2. Mit Schreiben vom 15.05.2019, beim BFA eingelangt am 29.05.2019, stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem RV des BF zugestellt am 13.01.2020, wurde der Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2011, erlassenen Aufenthaltsverbotes, gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe ? 6,50 binnen 14 Tagen auferlegt (Spruchpunkt II.).
4. Mit per Telefax am 05.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem, von diesem am 10.02.2020 gemäß § 6 AVG an das BFA weitergeleiteten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Stattgabe des Antrages, die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie die Kostentragung durch das BFA begehrt.
Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde seitens des BFA vorgelegt und langten am 17.02.2020 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Slowenien.
Der BF ist in XXXX geboren, weißt jedoch nur von 08.09.2011 bis 05.01.2012 eine Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX auf und lebt aktuell in Deutschland. Zuvor lag der ständige Wohnsitz des BF in Slowenien.
Der BF ging bis dato keinen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach.
Mit Bescheid der BPD XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2011, wurde gegen den BF anlässlich seiner Verurteilung durch das LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2011,wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der BF wurde mit besagtem Urteil des LG XXXX für schuldig befunden, als unmittelbarer Täter am XXXX.2011 in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 5fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in Form von 397,20 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20,9 +/- 0,44 % von Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt und in Salzburg mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Es ist davon auszugehen, dass der BF Österreich am Tag seiner bedingten Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe, den XXXX.2012, verlassen hat.
Der BF weist bis auf die zuvor genannte Verurteilung keine weiteren Verurteilungen in Österreich auf und sind keine Wiedereinreisen nach Österreich seitens des BF feststellbar. Gegenständlich ist auch kein Strafverfahren gegen den BF in Slowenien anhängig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hat.
Der RV wurde vom BF bevollmächtigt und liegt keine weitere Vollmacht einer anderen Person (juristische oder natürliche) vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Geburt in XXXX, aktuellem Aufenthalt in Deutschland, seinerzeitiger Ausreise aus Österreich sowie zur Nichtfeststellbarkeit von Wiedereinreisen des BF ins Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die - einzige - Wohnsitzmeldung des BF in Österreich in der Justizanstalt XXXX ist dem auf den Namen des BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich zu entnehmen und konnte durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich die oben zitierte Verurteilung sowie die bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe ermittelt werden. Eine weitere Verurteilung des BF in Österreich lässt sich dem besagten Strafregister nicht entnehmen und brachte der BF eine Bestätigung des slowenischen Staates in Vorlage, wonach gegen ihn kein Strafverfahren in Slowenien anhängig sei (siehe AS 69).
Einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der BPD-XXXX können zudem die oben genannten Gründe für die seinerzeitige Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, die näheren Ausführungen zu den der Verurteilung des BF zugrundeliegenden Straftaten sowie der zuvor in Slowenien gelegene Wohnsitz des BF entnommen werden. Die Nichtfeststellbarkeit von familiären und sozialen Anknüpfungspunkten beruhen ferner auf den entsprechenden Feststellungen im besagten Bescheid unter Berücksichtigung des Nichtvorbringens eines entsprechenden Sachverhaltes seitens des BF im gegenständlichen Verfahren. So wurden seinerzeit keine Bezugspunkte im Bundesgebiet festgestellt und thematisierte der BF solche auch nicht im gegenständlichen Verfahren, sodass deren Bestehen nicht festgestellt werden konnte.
Wiedereinreisen des BF sind nicht aktenkundig und brachte der RV des BF eine Vollmacht in Vorlage, wonach er den BF vertrete (siehe AS 5). Eine Auflösung derselben oder eine weitere Vollmacht wurden nicht vorgelegt. Auch ist ein Einschreiten einer anderen natürlichen oder juristischen Person, abgesehen vom RV des BF, in der gegenständlichen Rechtsache für den BF nicht aktenkundig.
Laut Sozialversicherungsauszug weist der BF keine Erwerbs- oder Versicherungszeiten in Österreich auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.
Der BF ist aufgrund seiner slowenischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.2.1. Gemäß § 125 Abs. 25 3. Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:
"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. E 24. Jänner 2012, 2011/18/0267). (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)
Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (siehe VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050). (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
3.2.3. Zunächst ist zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zum Beginn der Dauer des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes festzuhalten, dass der Bescheid der BPD XXXX, vom XXXX.2011, laut Zentralen Fremdenregister am 14.12.2011 in Rechtskraft erwachsenen ist. Der BF ist am XXXX.2012 aus seiner Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden, weshalb gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes mit besagtem Tag eingesetzt hat. Demzufolge ist das besagte Aufenthaltsverbot bis XXXX.2022 in Geltung.
Den gegenständlichen Antrag begründete der BF damit, dass er ein begründetes Interesse daran hätte, sich frei durch die EU zu bewegen, weil er häufig in sein Heimatland Slowenien, bzw. sein Herkunftsland Bosnien reise. Mittlerweile habe er sich in Deutschland niedergelassen, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und habe er sich in Slowenien nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. Auch seien unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens und den derzeitigen persönlichen Verhältnissen des BF, keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangte. Im Hinblick auf seine Tat (Suchtmittelkriminalität) bestehe ein besonders großes öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher. Der bisher verstrichene Zeitraum sei zu kurz um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen zu können. Vielmehr ist ein Beobachtungszeitraum von 10 Jahren in jenem sich der BF wohl zu verhalten habe, als unterste Grenze anzusehen. Demzufolge haben sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei.
In der gegenständlichen Beschwerde wurden seitens des BF keine weiteren Gründe vorgebracht.
Letztlich obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorläge. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF derzeit erwerbstätig sei, sich in Deutschland niedergelassen, in Slowenien und Österreich (Belege über ein Wohlverhalten in Deutschland wurden nicht beigebracht) wohlverhalten habe und sich innerhalb der EU frei bewegen wolle, kann dies nicht bewirken.
Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtmittelkriminalität (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Unter Berücksichtigung der mit Suchmitteldelikten einhergehenden Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) sowie dem Umstand, dass der BF seinerzeit grenzüberschreitend agierte und nicht geringe Mengen von Suchtmitteln (Kokain) transportiert und zum Zwecke des Inverkehrbringens in Besitz hatte, liegt dem BF ein die öffentlichen Interessen schwer beeinträchtigendes und verpöntes Verhalten zur Last. Eine Wesensänderung allfällig nahelegende Reue oder Einsicht wurde vom BF nicht artikuliert.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre.
Insoweit im Antrag auf eine gewünschte Reisefreiheit durch die EU zum Zwecke von Heimreisen hingewiesen wird, ist entgegenzuhalten, dass nicht erkannt werden kann, inwiefern der BF durch das besagte Aufenthaltsverbot an Reisen in seinen Herkunftsstaat oder einen anderen Staat (außer Österreich) tatsächlich gehindert wäre.
Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).
Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war gemäß § 69 Abs. 2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. § 78 AVG lautet:
"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."
Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte § 1 BVwAbgV lautet:
"§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten."
3.3.2. Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd. § 69 Abs. 2 FPG ist der gegenständliche Antrag des BF von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche gemäß § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.
Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung VerwaltungsabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2228345.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020