TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/18 96/09/0350

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Shiv K in W, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien I, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Juli 1996, Zl. UVS - 07/02/511/94, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales),

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Restaurantbetrieb und Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in W, zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin den indischen Staatsangehörigen Rasphal S (geb. 18.9.1957) von 5. September 1993 bis 30. September 1993 vorwiegend in W, U-Bahnstation K mit dem Verkauf von Lebensmitteln beschäftigt habe, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt bzw. ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht der ihm nach dem AuslBG zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, verzichtete jedoch - im Hinblick auf die Bescheidbegründung - auf Erstattung einer Gegenschrift. Sie beantragt, die Beschwerde unter Zuspruch des Vorlageaufwandes abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen angenommen, daß der vom Zeugen Ing. K (Erhebungsorgan) arbeitend angetroffene Ausländer von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft als Arbeitgeberin beschäftigt worden sei. Sie stützte sich in dieser Hinsicht zudem auf die Aussage dieses als Zeugen vernommenen Ausländers, der angab, er habe bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft etwa ein halbes Jahr vorwiegend bei deren Verkaufsstand im Bereich der U-Bahnstation K gearbeitet.

Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß der genannte Ausländer - dessen rechtswidrige Beschäftigung dem Beschwerdeführer angelastet wurde - kein Angestellter der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft gewesen sei bzw. von dieser Gesellschaft nicht beschäftigt worden sei. Nach den Behauptungen in der Beschwerde habe dieser Ausländer an dem Verkaufsstand (gemeint: im Bereich der U-Bahnstation H) in Form eines mit Hardeep S getroffenen "Werkvertrages" nur vertretungsweise ausgeholfen. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil die Zeugenvernehmung des Rasphal S ohne Beiziehung eines Dolmetscher erfolgt sei. Hardeep S sei "zum Sachverhalt" nicht befragt worden. Daß lediglich eine Vertretung im Verwandtenkreis vorgelegen sei, habe die Behörde übergangen.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.

Die Behauptung, der Zeuge Rasphal S sei ohne Beiziehung eines Dolmetscher von der belangten Behörde vorgenommen worden, widerspricht der Aktenlage. Dem Protokoll über die Verhandlung vom 17. November 1994 ist zu entnehmen, daß die Vernehmung des genannten Zeugen unter Beiziehung des als Teilnehmer dieser Verhandlung angeführten gerichtlich beeideten Dolmetscher vorgenommen wurde. Der behauptete Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

Die Behauptung, Rasphal S sei nicht von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft beschäftigt worden, widerspricht der Aussage dieses als Zeugen vernommenen Ausländers. Der genannte Zeuge hat nämlich auch über Vorhalt des Vorbringen des Beschwerdeführers ausgesagt, er sei bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft als Verkäufer (vorwiegend in K) beschäftigt gewesen. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, daß die nunmehr in der Beschwerde behauptete aushilfsweise Vertretungstätigkeit am Verkaufsstand in H, (an dem vorwiegend Hardeep S tätig gewesen sei) weder in rechtlicher Hinsicht die Herstellung eines "Werkes" dargestellt haben kann, noch vermag der Beschwerdeführer mit diesen Behauptungen die ihm vorgeworfene Beschäftigung des Rasphal S am Verkaufsstand in K, zu entkräften.

Nach Ausweis der vorgelegten Akten ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung zu der Verhandlung vor der belangten Behörde nicht erschienen. Daß er an der Teilnahme dieser Verhandlung gehindert gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Den Umstand, daß er durch sein Fernbleiben von der Verhandlung nichts zur Widerlegung der ihn belastenden Zeugenaussagen (des Rasphal S und des Erhebungsorganes) beitrug, hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Es wäre dem Beschwerdeführer entsprechend der ihn auch im Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigten treffenden Mitwirkungspflicht jedoch oblegen, die seiner Entlastung dienende Beweisführung anzutreten bzw. den vorliegenden belastenden Ermittlungsergebnissen konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und Beweise anzubieten (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 10. April 1997, Zl. 95/09/0110, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0190). Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme des von der belangten Behörde (von Amts wegen) geladenen und zur Verhandlung erschienen Hardeep S nicht beantragt. In der Beschwerde wird aber nicht dargelegt, welcher erhebliche Sachverhalt durch die Aussage dieses Hardeep S hätte aufgeklärt werden können. Daß Hardeep S (auch) Angaben über die Tätigkeit des Rasphal S als Verkäufer in K, hätte vorbringen können, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher vor dem Hintergrund des Vorbringen in der Beschwerde nicht zu erkennen, inwieweit die - im Hinblick auf eine bereits ausreichende Klärung des Sachverhaltes nicht mehr vorgenommene - Einvernahme des Hardeep S als Zeuge bei der Sachverhaltserhebung noch hätte erheblich sein können.

Die Strafbemessung wird in der Beschwerde nicht bekämpft.

Die Beschwerde erweist sich somit aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090350.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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