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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen über die Beißkorb- und Leinenpflicht bei Hunden bzw die Tötung wildernder Hunde in der - bereits außer Kraft getretenen - Verordnung einer Bezirkshauptmannschaft betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung der Wutkrankheit mangels Vorliegen der auch im Entscheidungszeitpunkt erforderlichen Wirksamkeit der angefochtenen VerordnungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Individualantrag begehrt die Einschreiterin, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 6. Dezember 1989 betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung der Wutkrankheit zur Gänze, hilfsweise näher bezeichnete Teile oder Wortfolgen dieser Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Die angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 6. Dezember 1989, Zl. 8-S, hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"Die Bezirkshauptmannschaft Horn ordnet zur Bekämpfung der Wutkrankheit im Verwaltungsbezirk Horn an:
§1
Es ist verboten, Hunde und Katzen außerhalb von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden frei herumlaufen zu lassen.
Frei herumlaufen dürfen Hunde nur in eingefriedeten Arealen (z.B. Gärten), aus denen sie nicht entweichen können und in die andere Tiere (z.B. Füchse) nicht eindringen können.
Außerhalb von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie eingefriedeten Arealen sind Hunde an der Leine zu führen und mit einem Beißkorb zu versehen.
§2
Die Jagdschutzorgane und die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, Hunde und Katzen, die im Jagdgebiet frei herumlaufen, zu töten.
..."
2. Zur Antragslegitimation bringt die Einschreiterin vor, sie sei Eigentümerin eines abgerichteten Hirtenhundes, mit dem sie - ohne ihn dabei immer anzuleinen - häufig Spaziergänge im Wald unternehme. Unter diesen Umständen bestehe die Gefahr, daß ihr Hund von einem Jagdschutzorgan unter Berufung auf §2 der angefochtenen Verordnung erschossen werde; ein Entschädigungsanspruch käme ihr diesfalls nicht zu.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Horn sowie die Niederösterreichische Landesregierung erstatteten Äußerungen, in denen sie insbesondere vorbrachten, daß die angefochtene Verordnung durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 13. Feber 1995, Zl. 8-S, mit Wirkung vom 1. März 1995 zur Gänze aufgehoben worden sei; (ua.) im Hinblick auf diesen - zutreffenden - Umstand beantragten sie den vorliegenden Individualantrag zurückzuweisen.
II. Der Antrag erweist sich als nicht zulässig.
Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bildet eine Voraussetzung des sogenannten Individualantrages auf Verordnungsprüfung, daß die Verordnung - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist; grundsätzlich das gleiche gilt gemäß dem kraft des letzten Satzteiles in Art139 Abs1 B-VG sinngemäß heranzuziehenden Art89 Abs3 B-VG, welcher von der - außer Kraft getretenen - anzuwendenden Rechtsvorschrift spricht.
Legt man das ausschließlich maßgebende Antragsvorbringen zugrunde, so ist es ausgeschlossen, daß die bereits außer Kraft getretene Verordnung für die Einschreiterin noch Wirkungen entfaltet. Der Antragstellerin fehlt sohin die - nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hierüber - erforderliche Legitimation zur Anfechtung (s. VfGH 11.10.1995 V152/94).
Aus diesem Grund war der vorliegende Individualantrag zurückzuweisen.
III. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.
Schlagworte
Veterinärwesen, Tierseuchen, VfGH / Individualantrag, HundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V31.1995Dokumentnummer
JFT_10039687_95V00031_00