TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/18 97/03/0193

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

AVG §76 Abs2;
EURallg;
TGSt 1994 §13 Abs2;
TGSt 1994 §13 Abs3;
TGSt 1994 §13 Abs4;
TGSt 1994 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Egerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Juni 1997, Zl. 8 B-VRM-2/2/1997, betreffend Barauslagen

i. A. Tiertransportgesetz-Straße, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 9. Dezember 1995 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer folgende Maßnahmen angeordnet:

"Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des Tiertransportgesetz Straße BGBl. Nr. 411/1994 i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG 1991 wird angeordnet, daß die beförderten Tiere in Abständen von maximal 6 Stunden bis zum Volltrinken und von maximal 24 Stunden mit Rauhfutter zu versorgen sind. Des weiteren wird eine Ruhepause in der Dauer von mindestens 8 Stunden angeordnet. Zum Ausruhen sind die Tiere im Schlachthof Ilgenfritz abzuladen. Die neuerliche Beladung hat so zu erfolgen, daß die Tiere in jeder Box ausreichend Platz finden. Bis zur Erfüllung dieser Maßnahmen darf der Transport nicht weitergeführt werden."

Auf der im Akt erliegenden Bescheidausfertigung ist vermerkt, daß dieser Bescheid vom Beschwerdeführer - unter Beisetzung von Datum und Unterschrift - übernommen wurde.

In weiterer Folge erging an den Beschwerdeführer der Bescheid derselben Behörde vom 23. Juni 1996, dessen Spruch wie folgt lautet:

" K O S T E N B E S C H E I D

Die Bezirkshauptmannschaft Villach hat nach den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, am 09. Dezember 1995 im Bereiche des Zollamtsplatzes Arnoldstein eine Überprüfung des mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugmaschine, Kennzeichen C, und Sattelanhänger, Kennzeichen C, getätigten Schlachtviehtransportes Ihres Unternehmens von Deutschland nach Triest durchgeführt.

Aufgrund drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere (32 Stk. Rinder) wurden Anordnungen, insbesondere die Unterbrechung des Transportes sowie Fütterung und Tränkung der Tiere, getroffen.

Dabei sind nachstehende Kosten entstanden, die von Ihnen als

Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges zu tragen sind:

Barauslagen:

32 Stk. Rinder tränken und füttern        S 3.200,--

Stallreinigung und Desinfektion           S 2.000,--

                                          S 5.200,--

+ 20 % Mehrwertsteuer                     S 1.040,--

                        G e s a m t :     S 6.240,--"

Zahlungsfrist:

Der Gesamtbetrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mit dem beiliegenden Zahlschein an die Bezirkshauptmannschaft Villach zu erstatten.

Rechtsgrundlagen:

§ 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991;

§ 13 Abs. 4 des Tiertransportgesetzes-Straße,

BGBl. Nr. 411/1994."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, im Rahmen einer Kontrolle sei festgestellt worden, daß die Transportdauer bereits ca. 30 Stunden betragen habe und die zulässige Transportstrecke bei weitem überschritten worden sei. Auf Grund eines veterinärfachlichen Gutachtens des beigezogenen Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Villach sei die Unterbrechung des Transportes angeordnet worden. Die Tiere seien in einem entsprechenden Schlachthof ausgeladen und in weiterer Folge getränkt und gefüttert worden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der geltend gemacht wurde, der gegenständliche Tiertransport sei entsprechend den EU-Richtlinien durchgeführt worden. Ebenso habe "die Beschuldigte" in keiner Weise gegen das Tiertransportgesetz-Straße verstoßen. Die transportierten Tiere seien ausreichend getränkt und versorgt worden. Die Anordnung der Transportunterbrechung und die damit verbundenen Verfügungen hinsichtlich Tränkung und Fütterung seien daher nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb die Behörde ihre Barauslagen gemäß § 75 AVG von Amts wegen selbst zu tragen habe.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 13 Abs. 2 Tiertransportgesetz-Straße - TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, haben bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere die Behörde oder die im § 15 Abs. 2 genannten Organe die Anordnungen - insbesondere die Unterbrechung des Transports - zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Behörde oder der im § 15 Abs. 2 genannten Organe sind, falls erforderlich, geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden; wird die Unterbrechung des Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.

Können die Umstände, die zur Anordnung der Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt werden, so hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 TGSt die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu untersagen. In dem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat.

Nach § 13 Abs. 4 TGSt sind die bei Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 anfallenden Kosten vom Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges zu tragen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtslage ergibt, knüpft die Kostenersatzpflicht des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges nach § 13 Abs. 4 TGSt allein daran, daß es sich um Kosten handelt, die bei Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 "anfallen". Diese Regelung stellt damit eine lex specialis dar, welche im Normenzusammenhang die Anwendung des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausschließt und daher diese Kostenersatzpflicht verschuldensunabhängig ist (vgl. sinngemäß das zu § 7 Abs. 4 Sonderabfallgesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1987, Slg. Nr. 12.519/A, sowie das zu § 31 Abs. 3 WRG ergangene hg. Erkenntnis vom 12. November 1985, Zlen. 85/07/0198, 85/07/0226). Wenn sich daher der Beschwerdeführer "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Tragung der Kosten durch die Behörde selbst für einen nicht durch den Beschwerdeführer verschuldeten, sondern in Anwendung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzes durch die Behörde angeordnete Amtshandlung beschwert" erachtet, so erübrigt sich eine Erörterung der insofern aufgeworfenen Frage des Verschuldens und der (auch) in Ausführung dieses Beschwerdepunktes gemachten Ausführungen über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 2 TGSt.

Aber auch dadurch, daß sich der Beschwerdeführer "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf gewerbsmäßige Durchführung von Tiertransporten durch das Bundesgebiet der Republik Österreich entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unter Nichtanwendung der gemeinschaftsrechtswidrigen Bestimmungen des TGSt beschwert" erachtet, ist eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht zu finden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß die von ihm geltend gemachte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 2 TGSt bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 und 3 TGSt ohne rechtliche Relevanz ist, weil es für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich derartiger Maßnahmen ohne Belang ist, ob dem § 5 Abs. 2 TGSt zuwidergehandelt wurde oder nicht.

Daß aber die Maßnahmen wegen drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere nicht zur Bewahrung der betroffenen Tiere vor Schaden erforderlich gewesen wären, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu finden. Wenn der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich seiner mangelnden fachlichen Befähigung mit dem Argument bekämpft, er habe sehr wohl die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besessen, so verkennt er, daß es bei dem vom Beschwerdeführer gerügten Begründungselement im angefochtenen Bescheid gar nicht um die Frage geht, ob dem die Betreuung der transportierten Tiere während des Transports regelnden § 7 TGSt entsprochen wurde, was in der Beschwerde geltend gemacht wird, sondern darum, daß die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung, ob drohende Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere bestanden habe, (auch) darauf stützte, daß im Hinblick auf die mangelnde fachliche Befähigung nicht anzunehmen sei, der Beschwerdeführer könne diese Frage besser als der Amtstierarzt beurteilen. Daß die Aussagen des tierärztlichen Sachverständigen mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch stünden, wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

Soweit aber der Beschwerdeführer als Verfahrensrüge vorbringt, der im angefochtenen Bescheid zitierte (Mandats-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 9. Dezember 1995 finde keine aktenmäßige Deckung und sei dem Beschwerdeführer weder mündlich verkündet, noch jemals schriftlich zugestellt worden, so steht es mit der eingangs wiedergegebenen Aktenlage im Einklang, wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dem entgegnet, der Beschwerdeführer habe die persönliche Übernahme des Bescheides mit seiner Unterschrift und unter Beisetzung des Datums am 9. Dezember 1995 bestätigt.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030193.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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