TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/17 G307 2228741-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2020
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Entscheidungsdatum

17.04.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §8a Abs1

Spruch

G307 2228741-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2020, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.10.2019 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich der erfolgten Verhängung der Untersuchungshaft über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur dahingehenden Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

2. Mit Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2019 wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.

3. Am 06.01.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Rückkehrentscheidungsverfahren statt.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 14.01.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG ein Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

5. Am XXXX.2020 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

6. Mit per E-Mail am 07.02.2020 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer, sowie die Behebung des Bescheides im Umfang der Spruchpunkte IV. und V. samt Feststellung, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise hätte eingeräumt werden müssen, beantragt.

Zudem wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr gestellt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 12.02.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist ledig und Staatsangehöriger der Republik Serbien.

1.2. Der BF wurde am XXXX.2019 im Bundesgebiet festgenommen, jedoch konnte der genaue Einreisezeitpunkt nicht festgestellt werden. Von 13.09.2017 bis 25.09.2017 war der BF im Bundesgebiet gemeldet und weist, bis auf seine Anhaltung in einer Justizanstalt von XXXX.2019 bis XXXX.2019 und in einem Polizeianhaltezentrum von XXXX.2019 bis XXXX.2020, keine weiteren Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

1.3. Der BF wurde am XXXX.2019 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und über ihn mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX, vom XXXX.2020, die Schubhaft angeordnet.

1.4. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung für Österreich und erwies sich der letzte Aufenthalt des BF in Österreich als unrechtmäßig.

1.5. Der BF ist gesund, der serbokroatischen Sprache mächtig, ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und weist zudem keine Versicherungszeiten im Bundesgebiet auf.

1.6. Es bestehen weder familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen in Österreich. und liegt der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien.

1.7. Der BF ist mittellos und wurde mit rechtkräftigem Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2019, wegen der Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in XXXX

I. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, genannten Personen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar

a. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX.2019 und XXXX.2019 einem weiblichen Opfer Schmuck nicht mehr feststellbaren Werts und eine Spielkonsole samt Spielen des Neffen des Opfers in nicht mehr feststellbarem Wert;

b. Am XXXX.2019 einem männlichen Opfer, ein Mobiltelefon in nicht mehr feststellbarem Wert und dem in I.a. genannten Opfer 3 Schlüssel in nicht mehr feststellbarem Wert, wobei der BF anschließend mit seinem eigenen Mobiltelefon ein Foto vom schlafenden männlichen Opfer anfertigte und es dem weiblichen Opfer per WhatsApp übermittelte;

II. durch die in I.a. beschriebene Handlung Urkunden des weiblichen Opfers über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, und zwar Verträge betreffend das Miet- und Arbeitsverhältnis, diverse Versicherungen, eine Anmeldebescheinigung, einen ungarischen Meldezettel, eine serbische und ungarische Geburtsurkunde, ein ungarischer Personalausweis sowie eine Geburts- und Heiratsurkunde;

III. genannte weitere Personen bzw. ihnen nahestehende Personen gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

a. ein weibliches Opfer, wobei die Drohungen dabei zu Punkt ii., iii., iv. und v. auch an sie weitergeleitet wurden und es dem BF auch genau darauf ankam,

i. am XXXX.2016 per WhatsApp übermittelten schriftlichen Äußerungen "Ha, ha. Nie. Sie können dich hinbringen, wo sie wollen. Ich bin nicht bei V., ich bin im XXXX. Sie können mich dort suchen. Wenn ich dich umgebracht habe, dann stelle ich mich." Und "Wenn du den heutigen Abend überlebst, werde ich auf dich warten. Es wartet bereits ein Mann auf dich vor dem Haus, wenn du aus der Wohnung gehst. Ich werde dich am Ort und Stelle umbringen."

ii. am XXXX.2017, indem er ihrer Mutter folgende SMS sendete: "Du wirst für die Lügen und die Betrügereien büßen. Egal, wo sie ist, sie ist tot, merk dir das! Es könen ruhig 3.000 Polizisten kommen, sie werden mich nicht daran hindern können";

iii. am XXXX.2017, indem er ihrem Sohn in einer Facebook-Nachricht ankündigte, dass er das Opfer umbringen werde:

iv. am XXXX.2017, indem er seinem Opfer folgende Nachricht sendete: "Ah du bist wieder in XXXX angekommen, wir sehen uns dann morgen in der Früh beim Kaffee", um in Anschluss daran ihrer Mutter folgende SMS sendete: "Ich komme jetzt nach XXXX, fahre direkt zu ihr und töte sie!";

v. zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum XXXX.2017 bis XXXX.2017 in mehreren Angriffen gegen das Opfer und ihren Sohn, indem er eine Vielzahl an Facebook-Nachrichten an ihren Sohn übermittelte, welche dieser wiederum per WahtsApp an das Opfer übermittelte, in welch er sinngemäß schrieb, er werde ihn umbringen und er werde dem Opfer vor dem Haus auflauern, in deren Haus einbrechen, sie töten, man werde sie tot im Plastiksack finden und er werde sie mit einem Stanleymesser abschlachten, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung Lichtbilder vom Haus der Genannten, von ihrem Klingelschild sowie von einem in seiner Hand befindlichen Stanleymesser übermittelte;

b. das in I.a. genannte Opfer

i. am XXXX.2019 zur Mittagszeit, indem er ihr auf der Straße ein Stanleymesser vorzeigte und ihr gegenüber äußerte, er könne sie auch umbringen und er werde ihr die Kehle durchschneiden;

ii. am XXXX.2019 am Nachmittag das in I.a. bezeichnete Opfer und ein weiteres männliches Opfer, indem er ihnen gegenüber äußerte er werde sie beide umbringen und er werde dem männlichen Opfer Tschetschenen auf den Hals hetzen;

iii. am XXXX.2019, erneut das in I.a. bezeichnete Opfer sowie ein weiteres weibliches Opfer, indem er gegenüber dem in I.a. bezeichneten Opfer mehrfach telefonisch äußerte, dass er sie oder ihre Tochter, das andere Opfer, umbringen werde.

iv. Am XXXX.2019, indem er einem weiteren weiblichen Opfer, einer Arbeitskollegin des in !.a. bezeichneten Opfers, per WhatsApp ein Foto, auf dem ein Stanleymesser und einer Elektroschocker zu sehen waren, übermittelte und folgende Textnachricht übermittelte: "Das habe ich für die Dame vorbereitet. Ich werde sie umbringen, das schwöre ich auf das Kind das ich nicht habe", wobei es ihm dabei darauf ankam, dass die Drohung an das in I.a. bezeichnete Opfer weitergeleitet wird;

IV. Genannte am Körper verletzt, und zwar

a. Am XXXX.2016 das in II.a. bezeichnete weibliche Opfer in mehrfachen Angriffen, indem er sie im Stiegenhaus ihres Wohnhauses zu würgen versuchte und ihr dort und in weiterer Folge in der U-Bahn mehrfach mit der Faust gegen den Kopf schlug in dessen Folge sie ein für drei Tage sichtbares Hämatom am Kopf davon erlitt.

b. Das in I.a. bezeichnete weibliche Opfer

i. am XXXX.2019, indem er sie mit beiden Händen an ihrem Hals packte, würgte und ihr dann mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch diese mehrere Stunden sichtbare Rötungen am Hals und einen Kratzer auf der linken Hand erlitt;

ii. am XXXX.2019, indem er ihr einen Schlag auf die linke Seite ihres Gesicht versetzte, wodurch diese eine Kehlkopfprellung und einen Bluterguss im Beriech des Halses erlitt;

iii. am XXXX.2019, indem er ihr einen Fußtritt gegen ihren linken Oberarm versetzte, wodurch die Genannte mit dem Kopf gegen den Türstock stieß, und ihr dann einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese mehrere Stunden sichtbare Rötungen im Gesicht erlitt;

c. der Tochter des in I.a. genannten weiblichen Opfers, am XXXX.2019 im Zuge der unter IV. beschriebenen Handlung, indem er ihr einen Faustschlag gegen ihre linke Körperhälfte versetzte, wodurch diese zwei Tage sichtbare Rötungen am Kopf erlitt.

Als mildernd wurden dabei der geringe Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Straftaten begangen und die genannten Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.8. Der BF wurde am XXXX.2020 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.

1.9. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Abschiebung des BF sowie der Nichtbesitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ermittelt werden. Ferner ließen sich die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich sowie die jeweiligen Anhaltungen desselben in einer Justizanstalt sowie einem Polizeianhaltezentrum durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters ermitteln.

Die festgestellte Mittellosigkeit des BF wiederum beruht auf dessen Angaben im Rahmen seines gegenständlichen gestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint die oben genannte Verurteilung des BF auf und lassen sich diese sowie die näheren Ausführungen zu den Straftaten des BF zudem aus einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils entnehmen (siehe AS 12 f). Auf den besagten Erkenntnisquellen beruht wiederum auch die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat.

Der festgestellte Beschwerdeumfang beruht auf dem konkreten Wortlaut der Beschwerdeschrift (arg: "Gegen den hiermit näher bezeichneten Bescheid erhebt der BF Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV., V. und VI. an das Bundesverwaltungsgericht ...") Darüber hinaus werden in der Beschwerdeschrift ausschließlich das Einreiseverbot sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung thematisiert.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen - mangels Anfechtung seitens des BF in Rechtskraft erwachsenen - sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF stützenden Rückkehrentscheidung. Unbeschadet dessen hat der BF in der gegenständlichen Beschwerde die entsprechenden Feststellungen im bekämpften Bescheid nicht beanstandet.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

2.2.2. Wie die Einvernahme des BF vor dem BFA zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, zum festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Ein neuer - sohin von den Feststellungen der belangten Behörde abweichender - Sachverhalt wurde vom BF selbst in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren kann sohin nicht festgestellt werden.

Insofern der BF in der Beschwerde vorbringt, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, ist dem entgegenzuhalten, dass er es bis dato unterlassen hat, verifizierbare Angaben zu den besagten Personen zu machen. Die bloße Behauptung familiärer Bezugspunkte genügt als diesbezüglicher Beweis keinesfalls. In Ermangelung der Nennung von Namen und Wohnadressen konnten die Angaben des BF nicht überprüft und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich nicht festgestellt werden. Demzufolge gelang es dem BF auch nicht, den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass der BF zwar vor der belangten Behörde angab, an einem Lungenkarzinom zu leiden und zur Behandlung nach Österreich gereist zu sein. Jedoch vermochte er diese Behauptung bis dato nicht, beispielsweise durch die Vorlage von medizinischen Unterlagen, zu belegen. Letzten Endes trat der BF der Feststellung zu seinem Gesundheitszustand im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort entgegen.

Im Ergebnis wurde vom BF sohin weder ein neuer - bisher unberücksichtigter - Sachverhalt vorgebracht noch eine substantiierte Entgegnung artikuliert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

"Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12); (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)".

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

3.1.3. Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeiten geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei, welches die Erlassung eines auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbotes indiziere.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass keine hinreichende Gefährlichkeitsprognose und Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage vorgenommen worden sei, was, insbesondere unter Berücksichtigung der Milderungsgründe und Strafhöhe, aber auch unter Einbeziehung der Anknüpfungspunkte in Österreich schlussendlich dazu führe, dass es für die Verhängung eines - 5-jährigen - Einreiseverbotes an einer hinreichenden Begründung mangle.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 Z5 bis 9 leg cit, für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet, oder andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde unbestritten wegen der Vergehen des Diebstahls, der Urkundenunterdrückung, der gefährlichen Drohung sowie der Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten, 10 davon bedingt nachgesehen, verurteilt. Dabei fällt insbesondere ins Auge, dass er wiederholt mehreren Opfern und teils auch gegenüber deren Angehörigen mit deren Ermordung gedroht und zudem Gewalt gegen einige dieser geübt hat. Der BF begnügte sich dabei nicht mit einer einmaligen Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit. Vielmehr drohte er mehrmals die Ermordung seiner Opfer, was er durch Fotos der vermeintlichen Tatwaffe und den Wohnorten der Opfer sowie durch persönliche Konfrontationen steigerte, auch gegenüber deren Angehörigen an, und verletzte diese zudem am Körper. Hinzu kommt, dass der BF sich auch an Vermögenwerten seiner Opfer verging und nicht nur Wertgegenstände an sich nahm, sondern auch Urkunden unterdrückte.

Das vom BF konkret gezeigte Verhalten lässt eindrucksvoll erkennen, dass diesem eine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen und Wahrung der Interessen anderer fehlt.

Wenn der BF auch in der gegenständlichen Beschwerde seine Reue und Einsicht mit einem Satz beteuert, vermochte er dies nicht glaubwürdig zu vermitteln. Vielmehr lassen die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde im Hinblick auf das Bestreiten einer Gefährdung öffentlicher Interessen keinesfalls Reue und Einsicht erkennen. So betont der BF die vom Strafgericht genannten Milderungsgründe und stellt auf die Strafhöhe sowie bedingte Strafnachsicht zur Untermauerung seiner Behauptungen ab, ohne mit einem Wort auf sein strafbares Verhalten, dessen Unwert sowie die ebenfalls vom Strafgericht genannten Erschwerungsgründe einzugehen. Derart lässt der BF völlig außer Acht, dass er laut Strafgericht sich nicht umfassend geständig gezeigt hat, den Milderungsgründen genauso viel Erschwerungsgründe gegenüberstehen, eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als nicht mehr gering angesehen werden kann, das Strafgericht von der Notwendigkeit der Verhängung eines unbedingten Strafteils ausging, sohin von einer vollständig bedingten Strafnachsicht Abstand genommen hat und das konkrete Gesamtverhalten des BF sich (aus fremdenrechtlicher Sicht) als schwer verwerflich erweist.

So hat auch der VwGH wiederholt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere Eigentums- und Gewaltdelikten betont (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann - insbesondere aufgrund der Gesamtheit der Straftaten und deren Verwerflichkeit, im Hinblick auf die wiederholte Drohung mit dem Tod sowie die gegen die Opfer gesetzten Gewalthandlungen - eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions- und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Anhaltspunkte, welche für eine positive Wandlung des BF in näherer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen können, lassen sich anhand des erhobenen Sachverhaltes nicht feststellen.

Der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum erweist sich als zu kurz um - insbesondere vor dem Hintergrund der Anzahl der Angriffe und deren Intensität - allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Zudem hat der BF den überwiegenden Teil dieser Zeit in Haft (Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft) verbracht, und kommt diesem laut Judikatur des VwGH keine maßgebliche Relevanz zu (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485). Des Weiteren ist die Mittellosigkeit des BF als zusätzliches Gefahrenmoment anzusehen, zumal diese als begünstigender Faktor im Hinblick auf eine neuerliche Begehung von Eigentumsdelikten angesehen werden muss (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282: zur mit Mittellosigkeit allfällig einhergehender Gefährdung öffentlicher Interessen).

Letztlich weißt der BF keine berücksichtigungswürdigen Bezugspunkte in Österreich auf und lassen sich auch sonst keine Integrationssacherhalte feststellen, sodass selbst aus Sicht des Art 8 EMRK eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht geboten erscheint.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann bis zu 10 Jahre erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, die Tatwiederholungen und unterschiedlichen Delikten, deren Unwerte sowie die nicht erkennbare Reue und Einsicht des BF, so erscheint eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten des BF in beachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose erweist sich die Dauer des Einreiseverbots als rechtmäßig.

Im Ergebnis war sohin das Einreiseverbot spruchgemäß zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Der BF hat die Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien unangefochten gelassen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind.

Der Sinn der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren liegt in der Verhinderung einer Effektuierung einer im Rechtswege überprüfbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Abschiebeentscheidung, zum Zwecke der Verhinderung von möglichen Rechtsverletzungen iSd. EMRK (vgl. § 18 Abs. 5 BFA-VG).

Im gegenständlichen Fall liegt eine im Rechtswege überprüfbare solche Rechtssache aufgrund unterlassener Beschwerdeerhebung jedoch nicht vor. Ein Einreiseverbot stellt keine solche Rechtsache dar, zumal dabei keine Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF zu thematisieren sind, sondern diese an eine aufrechte, den BF zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtende Rückkehrentscheidung anschließt bzw. auf eine solche aufbaut (§ 53 Abs. 1 FPG).

Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde es verfahrensgegenständlich sohin an einer maßgeblichen Wirkung mangeln, zumal gegenständlich Fragen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nicht zu thematisieren sind, sondern bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die gegenständlich zu treffende Entscheidung (bzw. getroffene Entscheidung), möge diese auch dergestalt ausfallen, dass das Einreiseverbot zu beheben gewesen wäre, vermag nichts an der verpflichteten Ausreise des BF aufgrund einer gültigen - nicht angefochtenen - Rückkehrentscheidung ändern. Insofern kann der BF durch die verfahrensgegenständlich erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) aufgrund in Rechtskraft erwachsener Rückkehrentscheidung - und mittlerweile erfolgter Rückkehr nach Serbien sowie bereits verstrichener Zweiwochenfrist ab Rechtskraft der besagten Rückkehrentscheidung iSd. § 55 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erster Satz FPG - auch nicht in seinen Rechten verletzt sein, weshalb es gegenständlich am nötigen Rechtsschutzinteresse mangelt. (vgl. VfGH 24.09.2019, E162/2019-22).

Eine vermittels der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Entscheidung über die erfolgte Aberkennung derselben zu beseitigende Rechtsverletzung kann verfahrensgegenständlich sohin nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr):

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die antragstellende Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen .Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung Eingabengebühr Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2228741.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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