Entscheidungsdatum
20.04.2020Norm
AlVG §10Spruch
W228 2216533-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Poppenberger sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 12.03.2019 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 28.12.2018 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.12.2018 als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten und Gesundheit die Einwendung habe, dass bei seinem linken Handgelenk ein Knochen herauskomme, er Schmerzen habe und er diesbezüglich zum Arzt gehen werde.
Mit Bescheid des AMS vom 16.01.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum 19.12.2018 bis 29.01.2019 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene zumutbare Stelle als Hilfsarbeiter durch seine Angaben beim Vorstellungsgespräch vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum, eingelangt beim AMS am 23.01.2019, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er sich für die ihm vom AMS zugewiesene Stelle beworben habe und auch zum Vorstellungsgespräch gegangen sei. Im Zuge des Gesprächs habe er aber angeben müssen, dass er Probleme mit dem linken Handgelenk habe und nicht schwer tragen könne. Er habe auch bereits im September einen Termin für eine MRT-Untersuchung für 07.01.2019 bekommen; dies habe er auch beim Vorstellungsgespräch erwähnt. Er sei seit Monaten bei sämtlichen Ärzten gewesen und lege mit der Beschwerde alle Befunde vor.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 12.03.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde unter Zugrundelegung der vom Dienstgeber beschriebenen Tätigkeit und des amtsärztlichen Gutachtens vom 29.01.2019 zu der Ansicht gelange, dass durch die angebotene Beschäftigung als Hilfsarbeiter die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht gefährdet werde und diese daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entspreche. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten im Zuge des Vorstellungsgesprächs in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und habe dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt.
Mit Schreiben ohne Datum, eingelangt beim AMS am 21.03.2019, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er sich niemals geweigert habe, in einem Sägewerk zu arbeiten, sondern er - wie bereits in der Beschwerde ausgeführt - gesundheitliche Probleme habe und daher nicht schwer heben dürfe. Er habe niemals behauptet, dass er nicht zum Arzt gehen wolle, weil er nicht arbeiten wolle. Er sei ständig bei Ärzten gewesen und habe auch alle Befunde vorgelegt.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 14.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS das verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Stellenangebot als Hilfsarbeiter bei der XXXX GmbH zugewiesen.
Die Beschwerdeführer hat sich am 19.12.2018 beim potentiellen Dienstgeber vorgestellt und im Zuge des Vorstellungsgesprächs gesundheitliche Probleme mit seinem linken Handgelenk erwähnt.
Vor Erlassung des Erstbescheids vom 16.01.2019 fanden keine Erhebungen zur Zumutbarkeit der vermittelten Stelle statt, obwohl der Beschwerdeführer das AMS nachweislich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.12.2018 auf seine gesundheitlichen Probleme mit seinem linken Handgelenk hingewiesen hat.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde schließlich vom AMS für den 29.01.2019 eine amtsärztliche Untersuchung eingeleitet. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 29.01.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur für leichte und mittelschwere Tätigkeiten als geeignet angesehen wird. Hilfsarbeiten, die mit häufigem Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden sind, sollten nicht mehr durchgeführt werden.
In dem vom AMS geführten Verfahren wurden seitens des AMS notwendige Ermittlungen des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Zumutbarkeit der Arbeitsstelle, unterlassen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, Erhebungen zu den konkreten Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters bei der XXXX GmbH durchzuführen.
Die durchgeführten Ermittlungen des AMS reichen nicht für eine Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt aus.
Es wurde trotzdem eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Vermittlungsvorschlag ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das AMS im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.12.2018 auf seine Handgelenksprobleme hingewiesen hat.
Die Feststellungen zum amtsärztlichen Gutachten ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Gutachten vom 29.01.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, dass ihm aufgrund seiner körperlichen Verfassung (Handgelenksprobleme) die Stelle als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH nicht zumutbar sei. Das AMS hat es hierbei unterlassen, hinreichende Ermittlungen bezüglich der Zumutbarkeit des Stellenangebots durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat in der Niederschrift vor dem AMS am 28.12.2018 angegeben, dass er hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten und Gesundheit die Einwendung habe, dass er Schmerzen im linken Handgelenk habe. Auch in der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er Probleme mit dem linken Handgelenk habe und nicht schwer tragen könne.
Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 29.01.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur für leichte und mittelschwere Tätigkeiten als geeignet angesehen wird. Hilfsarbeiten, die mit häufigem Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden sind, sollten nicht mehr durchgeführt werden.
In verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2019 wird als Sachverhalt festgestellt: "Der potenzielle Dienstgeber gab an, dass es sich auf keinen Fall um schwere Tätigkeiten handle. Es sei abwechslungsreiche Tätigkeit. Es gäbe Tage, an denen man Holzbretter schlichten müsse, aber diese seien nicht schwer und es sei oft so, dass, wenn keine männlichen Mitarbeiter da seien, Frau XXXX und ihre Mutter die Bretter schlichten. Sehr selten könne es vorkommen, dass etwas Schweres zu Heben sei. Das mache man aber nicht allein, sondern hole sich Hilfe."
In den rechtlichen Erwägungen der Beschwerdevorentscheidung wird angegeben: "Die Behörde gelangt unter Zugrundelegung der vom Dienstgeber beschriebenen Tätigkeit und des amtsärztlichen Gutachtens vom 29.01.2019 zur Ansicht, dass durch die angebotene Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der XXXX Gesellschaft m.b.H. Ihre Gesundheit nicht gefährdet wird, diese daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprach."
Die in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegebene Auskunft des Dienstgebers sagt jedoch weder zum Gewicht der Lasten noch zur Häufigkeit des Hebens derselbigen etwas aus. Darüber hinaus ist die darin enthaltene Angabe, ob andere Personen beim Heben von Lasten helfen, irrelevant, da laut Gutachten vom 29.01.2019 seitens des Beschwerdeführers - egal ob mit oder ohne Hilfe - ein häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten nicht durchgeführt werden soll.
Die belangte Behörde wird Erhebungen zu den konkreten Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters bei der XXXX GmbH zu tätigen haben. Es sind sämtliche zu verrichtende Tätigkeiten, deren Häufigkeit und die Schwere allfälliger Lasten in messbaren Einheiten zu erfassen.
Diese Erhebungen dienen sodann als Grundlage zur Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Berufskunde, um die messbaren Einheiten mit den Kriterien des amtsärztlichen Gutachtens in Übereinstimmung bringen zu können.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt als nicht einmal bloß ansatzweise ermittelt erweist (das AMS gab sich mit einer oberflächlichen Auskunft zu den Tätigkeiten zufrieden), sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Nach Erhebung der konkreten Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters bei der XXXX GmbH, dienen diese als Grundlage zur Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Berufskunde. Auf Basis dieses einzuholenden Gutachtens wird die belangte Behörde einen neuen Bescheid zu erlassen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal das AMS zur Erhebung der Tätigkeiten im Wege der Arbeitsteilung auf den eigens eingerichteten Erhebungsdienst zurückgreifen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung hohes Potential aufweist, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen, da die Zurückverweisung eine Ausnahme zur meritorischen Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes darstellt und diese eng auszulegende Ausnahmebestimmung durch gegenständliche Entscheidung überschritten sein könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Gutachten Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Revision zulässig ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2216533.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020