TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/21 W137 2230356-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W137 2230356-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen die Festnahme am 07.04.2020, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2020, Zl. 244216704 - 200324453, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.04.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 07.04.2020 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.04.2020 für rechtmäßig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er verfügte über einen bis Februar 2019 gültigen Reisepass. In Österreich trat er ab 2003 wiederholt unter Nutzung verschiedener falscher Identitäten auf. 2016 wurde über ihn ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. 2018 wurde er neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen und am 14.11.2018 nach Nigeria abgeschoben.

2. Am 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten erneut im Bundesgebiet festgenommen und in die Untersuchungshaft überstellt. Am 27.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Aus dieser wurde der am 24.03.2020 vorzeitig entlassen und verbüßte - nach einer mündlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - eine Verwaltungsstrafhaft.

3. Am 07.04.2020 führte das Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab er zunächst an, das Parteiengehör vom 02.12.2019 (bezüglich Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot) nicht erhalten zu haben. Nach Vorhalt der nachweislichen persönlichen Übernahme gab er an, er habe dieses nicht verstanden. Bei seiner Einvernahme am 24.03.2020 sei er vom Referenten mit der Abschiebung nach Nigeria "bedroht" worden. Seit September 2019 lebe er wieder in Österreich bei seiner Freundin " XXXX " - er sei mit ihr verheiratet. Diese sei aber derzeit im Spital; ihr erwachsener Sohn lasse ihn in die Wohnung. Er selbst verfüge über keinen Schlüssel. Er habe insgesamt vier minderjährige Kinder - zwei in Italien und je eines in Afrika und in Spanien. Er habe weder in Österreich noch in der EU sonstige Angehörige. In Nigeria würden seine Mutter und seine Geschwister leben.

4. Mit Bescheid vom 07.04.2020 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Aufenthalt im Verborgenen (nach illegaler Wiedereinreise), der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet trotz Bestehens eines Einreiseverbots, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (von 2018) sowie der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Insbesondere habe er seine angebliche Eheschließung nicht belegen können und befinde sich die angebliche Ehegattin seit 2014 in einem Pflegeheim.

Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne auch unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell nicht in Therapie und sei haftfähig. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen CoVid-19-Pandemie sei jedenfalls mit einer Abschiebung im Rahmen der zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft zu rechnen und es sei die Schubhaft auch hinsichtlich ihrer derzeit absehbaren Dauer verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

5. Am 15.04.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmachtsbekanntgabe durch RA Daigneault) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfüge und in Österreich eine Freundin habe. Zudem habe er gemäß § 39 SMG Strafaufschub mit Therapieauflage erhalten. Nur in Österreich habe er die Chance seiner Sucht zu entkommen. Zudem habe das Bundesamt während der Gerichtshaft keine Bemühungen bezüglich der Abschiebung unternommen. Schließlich hätte auch die schubhaft schon vor Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft angeordnet werden müssen und sei die gewählte Vorgangsweise des Bundesamtes unzulässig gewesen.

Beantragt werde daher a) die Festnahme nach Verbüßung der Verwaltungsstrafhaft für rechtswidrig zu erklären; b) den angefochtenen Bescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen; d) der Belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

Ebenfalls am 15.04.2020 langte eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers (durch die ARGE Rechtsberatung samt beiliegender Vollmacht) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe - insbesondere sei das Familienleben mit seiner Ehefrau XXXX nicht hinreichend erörtert und diese nicht befragt worden. Er habe diese 2015 in Spanien geheiratet. Auch erschöpfe sich die Beweiswürdigung in einem Generalverweis auf den Akteninhalt. Zudem zeige sich der Beschwerdeführer "durchgehend kooperationsbereit" und werde bei einer Abschiebung nach Nigeria - wie schon 2018 - keine Probleme machen. Er habe von September 2019 bis November 2019 mit dem Sohn seiner Ehefrau in deren Wohnung gelebt. Schließlich wolle der Beschwerdeführer seine Drogensucht in Österreich bekämpfen und sei aufgrund der CoVid-19-Pandemie nicht absehbar, wann mit einer Botschaftsvorführung, einer HRZ-Ausstellung oder einer tatsächlichen Abschiebung zu rechnen sei. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer auch einer Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels nachkommen.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; b) den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die bisherige Anhaltung als rechtswidrig zu beurteilen; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen; d) der Belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

6. Am 16.04.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine gesonderte Stellungnahme wurde nicht übermittelt.

7. Am 17.04.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege beider bevollmächtigter Vertreter ein schriftliches Parteiengehör und führte darin aus, dass die von der ARGE-Rechtsberatung übermittelte Beschwerde allenfalls als Beschwerdeergänzung angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ausdrücklich bekannt zu geben, ob und in welchem Umfang dies erfolgen solle. Dabei wurde er ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt, dass allfällige Unklarheiten und Widersprüche bei einer Verbindung beider Beschwerden zu seinen Lasten fallen würden.

8. Am 18.03.2020 langte die schriftliche Zurückziehung der Vertretung durch RA Daigneault ein. Ausdrücklich wird dazu angeführt: "Die von mir erhobene Beschwerde wird aber aufrecht gehalten, sodass technisch die Beschwerde der Diakonie jene von mir erhobene ergänzt."

Die ARGE Rechtsberatung - als nunmehr einziger Vertreter - gab im Rahmen der Stellungnahmefrist keine Stellungnahme ab.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er verfügte über einen bis Februar 2019 gültigen Reisepass. Er hielt sich seit (mindestens) 2003 immer wieder - auch mit längeren Unterbrechungen - in Österreich auf, wobei er mehrere verschiedene falsche Identitäten benutzte. Er wurde 2018 von Österreich nach Nigeria abgeschoben. Von der problemlosen Ausstellung eines Heimreisezertifikats/Reisedokuments ist auszugehen.

Mit einer Abschiebung kann innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft gerechnet werden. Realistisch ist derzeit eine Abschiebung innerhalb von wenigen Monaten (Juli/August 2020).

Der Beschwerdeführer ist nicht Asylwerber und verfügt über keinen faktischen Abschiebeschutz. Er unterliegt einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und es besteht seit 2016 ein rechtskräftiges Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren gegen ihn. Der Beschwerdeführer ist unter Verletzung dieses Einreiseverbots im Herbst 2019 neuerlich nach Österreich zurückgekehrt. Er hat sich danach im Verborgenen aufgehalten und die gesetzliche Meldeverpflichtung missachtet.

Der Beschwerdeführer wurde 2003, 2004, 2005, 2006, 2011, 2015 und zuletzt 2020 wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt. 2015 erfolgte eine Verurteilung zu 10 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe; 2020 eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber Behörden - über Jahre hinweg - bewusst tatsachenwidrige Behauptungen gemacht. Er ist in besonderem Ausmaß nicht vertrauenswürdig.

Der Beschwerdeführer ist mit Frau XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin, verheiratet. Diese wird seit März 2014 in einem Pflegewohnheim betreut. Der Beschwerdeführer verfügt abseits seiner Ehefrau und der Freundschaft mit deren erwachsenem Sohn über keine familiären oder substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er spricht nicht Deutsch. Er ist in Österreich seit 26.03.2014 - also seit Eintritt der Pflegebedürftigkeit seiner Frau - nicht mehr an deren Hauptwohnsitz gemeldet. Seit diesem Zeitraum hielt er sich im Bundesgebiet bis zur Festnahme im November 2020 ausschließlich im Verborgenen oder in Justizanstalten auf. Amtliche Meldungen liegen in diesem Zeitraum ausschließlich für Justizanstalten vor. Er verfügt in Österreich über eine Unterkunftsmöglichkeit sowie Barmittel von rund 430 Euro.

Der Beschwerdeführer ist abseits einer latenten Suchtmittelproblematik grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keine Hinweise auf substanzielle gesundheitliche Probleme. Er wurde weder einer konkreten Therapieeinrichtung stationär oder ambulant zugewiesen noch besteht eine unmittelbare Behandlungsbedürftigkeit. Der Strafaufschub gemäß § 39 SMG steht der Abschiebung nicht entgegen und es bestehen keine Einwände des zuständigen Strafrichters gegen die geplante Abschiebung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit Covid-19 besteht im Polizeianhaltezentrum nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 244216704 - 200324453 (aktuelle Schubhaft) sowie den weiteren Verwaltungsakten betreffend den Beschwerdeführer. Unstrittig sind die Feststellungen zur Nutzung verschiedener falscher Identitäten im Bundesgebiet sowie zum Einreiseverbot von 2016 und der Abschiebung 2020.

Der der Beschwerdeführer nachweislich über einen bis 2019 gültigen Reisepass verfügte und zudem bereits 2018 erfolgreich nach Nigeria abgeschoben werden konnte, ist davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Reisedokuments/HRZ grundsätzlich problemlos erfolgen wird.

Angesichts der laufenden schrittweisen Lockerungen des "lockdown" ist davon auszugehen, dass Abschiebungen (auch nach Nigeria) in wenigen Monaten wieder möglich sein sollten. Insofern ist zum Entscheidungszeitpunkt - unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles - ein Abschiebezeitpunkt im Juli/August 2020 realistisch. Unabhängig davon ist von einer Abschiebung jedenfalls innerhalb des zulässigen maximalen Anhaltezeitraumes auszugehen.

1.2. Unstrittig ist zudem das bestehende Einreiseverbot und die 2019 erfolgte illegale neuerliche Einreise in das Bundesgebiet unter dessen bewusster Verletzung. Ebenfalls unstrittig ist die im Anschluss daran erfolgte Verletzung der Meldepflicht. Ein diesbezüglicher Hinderungsgrund konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt werden. Schließlich ist auch unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht Asylwerber ist und ihm auch kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.

1.3. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister ersichtlich und im Übrigen auch unstrittig.

Gleiches gilt für die jahrelang gegenüber Behörden gemachten falschen Angaben, insbesondere seine Identität betreffend.

Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der bewusst tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, der wiederholten Straffälligkeit und der bewussten wiederholten Verletzung von behördlichen Anordnungen, auferlegten Pflichten und gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere betrifft das (in den letzten 5 Jahren) die Missachtung der 2016 auferlegten Ausreiseverpflichtung, die illegale Wiedereinreise 2019 unter Missachtung eines noch bis 2024 aufrechten Einreiseverbots sowie die im Anschluss erfolgte Missachtung der gesetzlichen Meldeverpflichtung bei gleichzeitiger Begehung eines qualifizierten Suchtmitteldeliktes.

1.4. Die Ehe mit Frau XXXX ist aus dem Verfahren von 2016 (Einreiseverbot) hinreichend belegt. Unstrittig ist deren Betreuung in einem Pflegeheim seit März 2014. Das Fehlen sonstiger substanzieller sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Familiäre Anknüpfungspunkte wurden vom Beschwerdeführer abseits der Ehefrau und deren erwachsenen Sohnes ausdrücklich verneint. Hinweise auf Integrationsschritte waren nicht ersichtlich. Selbst Deutschkenntnisse wurden vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter im Verlauf des Verfahrens (Einvernahmen am 24.03.2020 und 07.04.2020 sowie insbesondere den Beschwerdeschriftsätzen) sogar ausdrücklich verneint. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse hervorgekommen. Gegenwärtig verfügt der Beschwerdeführer über Barmittel in Höhe von rund 430 Euro; die Unterkunftsmöglichkeit in der Wohnung seiner Frau wird nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister.

1.5. Substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerde nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Es gibt keinen Hinweis auf ein dringliches oder gar stationäres Therapiebedürfnis. Aus den einschlägigen Ausführungen in der Beschwerde ("während meiner Entzugstherapie würde ich im Übrigen in einer Entzugseinrichtung aufgenommen"; "Der BF (...) wäre bereit sich in entsprechende Betreuung zu begeben") geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit über keinen gesicherten Therapieplatz und insbesondere keine gesicherte Unterkunft in einer einschlägigen Einrichtung verfügt. Aus den bisher vollzogenen Haftzeiten (seit November 2019) - Untersuchungshaft/Strafhaft/Verwaltungsstrafhaft - ergibt sich die grundsätzliche Haftfähigkeit des Beschwerdeführers, die bei Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum auch erneut bestätigt wurde. Eine grundsätzliche Haftunfähigkeit wurde in der Beschwerde überdies nicht behauptet.

Eine Maßnahme nach § 39 SMG steht einer Abschiebung nicht grundsätzlich entgegen. Das Bundesamt hat zudem - im Akt belegt und dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 07.04.2020 ausdrücklich vorgehalten - abgeklärt, dass in diesem Zusammenhang seitens des zuständigen Strafrichters kein Einwand bezüglich einer Abschiebung besteht.

Ein erhöhtes Infektionsrisiko im Zusammenhang mit Covid-19 im Falle einer Anhaltung in Schubhaft wurde in der Beschwerde nicht dargetan. Es existieren aber aktuell keine Hinweise auf (mehr als vereinzelte) Infektionen mit Covid-19 im Bereich der Polizeianhaltezentren, zumal ein wesentlicher Teil der dort angehaltenen Personen bereits deutlich vor dem Auftreten der ersten Fälle in Österreich in Schubhaft genommen worden ist.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Umfang der Beschwerde

Eine Beschwerde bleibt grundsätzlich auch dann unverändert gültig, wenn der sie einbringende Vertreter später seine Vollmacht zurücklegt. Eine Einschränkung oder (teilweise) Zurückziehung dieser Beschwerde ist in der Folge weder durch den Beschwerdeführer noch durch seinen nunmehr alleinigen Vertreter. Die von RA Daigneault eingebrachte Beschwerde bleibt somit vollinhaltlich aufrecht - die vom nunmehrigen Vertreter übermittelte Beschwerdeergänzung wird mit dieser verbunden.

4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 07.04.2020

Die diesbezügliche Begründung (Schriftsatz RA Daigneault, Punkt 4) der Begründung der Beschwerde) zeigt nicht auf, gegen welche gesetzliche Bestimmung seitens des Bundesamtes verstoßen worden sein soll. Dass man den Beschwerdeführer 14 Tage lang "titellos" angehalten habe wird ohne eine nachvollziehbare Argumentation einfach in den Raum gestellt. Da eine Begründung dieses Antrags jedoch nicht gänzlich fehlt, war kein Vorgehen mittels Verbesserungsauftrags seitens des Gerichts angezeigt.

Damit erweist sich dieser Beschwerdepunkt/Antrag als nicht nachvollziehbar begründet.

5. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft

5.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde nach vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

5.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Aufenthalt im Verborgenen, der illegalen Wiedereinreise ins Bundesgebiet trotz eines bestehenden Einreiseverbots sowie dem Fehlen familiärer sowie substanzieller sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei nicht nur erkennbar auf die Ziffern 1, 2, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG, es hat diese vielmehr sogar im Einzelnen konkret begründet (Bescheid Seite 18f). Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1, 2 und 3 wurde in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten; vielmehr erweist sich deren Vorliegen auch im Zusammenhang mit der Beschwerde und der Aktenlage als unstrittig.

5.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, und allenfalls über geringe familiäre sowie keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Die Ehe mit Frau XXXX wurde eventualiter der Entscheidung zugrunde gelegt, eine gesicherte Unterkunft an deren Hauptwohnsitz jedoch verneint. Hingegen wurden keine substanziellen Integrationsschritte während des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (mit Unterbrechungen seit 2003; davon im Zeitraum 2013 bis 2018 fast durchgehend) vorgebracht - vielmehr ist die Integration für diesen Zeitraum auffallend gering ausgeprägt. Der Beschwerdeführer betonte auch in der gegenständlichen Beschwerde (und den vorangehenden Einvernahmen), faktisch über keine Deutschkenntnisse zu verfügen.

Die Behörde geht auch richtigerweise von einer aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers abgeleiteten mangelnden Vertrauenswürdigkeit und einem besonderen Interesse des Staates an der Sicherstellung der Abschiebung aus.

5.4. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

Dem konnte auch mit dem Verweis auf das Interesse an einer (erneuten) Unterkunftnahme in der Wohnung seiner Frau (die seit März 2014 in einem Pflegeheim lebt) oder einer Therapieeinrichtung nicht wirkungsvoll entgegengetreten werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob eine hinreichende Sicherheit besteht, dass sich der Beschwerdeführer zukünftig dem Zugriff der Behörden nicht entziehen würde. Davon kann angesichts seines Vorverhaltens und der daraus resultierenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit jedoch nicht ausgegangen werden.

5.5. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer insbesondere durch sein vor Anordnung der Schubhaft gezeigtes kriminelles Verhalten, den regelmäßigen längerfristigen Aufenthalt im Verborgenen und die Verletzung des Einreiseverbots als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat - was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der bestehenden Fluchtgefahr, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

5.6. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Nigeria in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Hinweise auf eine grundsätzliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Nigeria bestehen nicht; unstrittig ist vielmehr, dass eine solche Abschiebung bereits 2018 problemlos erfolgen konnte.

5.7. Vor dem Hintergrund der im Februar 2020 erfolgten Verurteilung zu einer vergleichsweise längeren (20 Monate) unbedingten Freiheitsstrafe bei kurzfristiger Haftentlassung im März 2020 - nach gerade 4 Monaten Gesamtdauer der Haft - ist der Vorwurf, das Bundesamt sei bisher untätig geblieben, auch nicht berechtigt. Dem Vertreter des Beschwerdeführers - immerhin auch als amtlich beigegebener Rechtsberater tätig - ist selbstverständlich bewusst, dass Heimreisezertifikate stets nur für einen kurzen Zeitraum und einen nahe bevorstehenden Zeitpunkt ausgestellt werden - keinesfalls jedoch als Blanko-Dokumente oder auf Vorrat. Es ist daher weder sinnvoll noch dem Bundesamt zumutbar, sich bereits mit Antritt einer längeren Freiheitsstrafe um ein HRZ zu bemühen, das noch während dieser Anhaltung seine Gültigkeit verliert. Vielmehr ist es ausreichend, die entsprechenden Maßnahmen so zu setzen, dass das HRZ zum Zeitpunkt der absehbaren Haftentlassung vorliegt oder zumindest kurzfristig ausgestellt werden kann. Kurzfristig vorgenommene vorzeitige Haftbeendigungen seitens der Justiz sind für das Bundesamt dabei nicht vorhersehbar und können ihm im Zusammenhang mit einer Untätigkeit auch nicht zum Vorwurf gemacht werden.

5.8. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Eine Unverhältnismäßigkeit der bei Beschwerdeeinbringung gerade einmal 8 Tage andauernden Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen wurde nicht dargetan.

5.9. Auch wenn dem Bundedesamt im gegenständlichen Bescheid gewisse Ermittlungsmängel im Zusammenhang mit der Ehefrau vorzuwerfen sind, erweisen sich diese letztlich nicht als entscheidungsrelevant, weil die bloße Ehe mit einer seit sechs Jahren in einem Pflegeheim untergebrachten Person lediglich eines der Kriterien der Ziffer 9 darstellt und das Bundesamt zumindest in eventu eine aufrechte Ehe angenommen hat. In der Beschwerde wird aber auch nicht dargetan, wie diese Ehe - bei gleichzeitiger räumlicher Trennung - und die Unterkunftsmöglichkeit angesichts des fast gänzlichen Fehlens einer Integration im Bundesgebiet (sprachlich, beruflich und sozial) und der Berücksichtigung der übrigen Kriterien des §76 Abs. 3 FPG die Fluchtgefahr substanziell verringern sollte.

Soweit das Bundesamt bei der Beweiswürdigung pauschal auf den Akteninhalt verweist ist festzuhalten, dass die ausführlichen Feststellungen wesentliche beweiswürdigende Ausführungen enthalten. Auch wenn diese damit als disloziert anzusehen sind, kann ihnen allein deshalb die Geltung nicht abgesprochen werden.

Insgesamt weist der angefochtene Bescheid damit zwar Mängel auf, diese erreichen jedoch auch in Summe nicht ein Niveau, das eine Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides bewirken würde.

5.10. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 07.04.2020 abzuweisen.

6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

6.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

6.2. Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen erneut entziehen würde und sich eine Gelegenheit dazu bietet. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen und - abgesehen von seiner in einem Pflegeheim untergebrachten Frau - keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem neuerlichen Untertauchen abhalten sollte. Dies umso mehr, als sein Aufenthalt im Bundesgebiet ab 2019 nicht nur ohne amtliche Meldung seitens des Beschwerdeführers erfolgte (und er sich somit gegenüber den Behörden im Verborgenen aufhielt), sondern sogar unter bewusster Missachtung eines mehrjährigen Einreiseverbotes. Überdies hat er sich durch sein sonstiges Vorverhalten - etwa die unstrittigen Straftaten (Suchtmitteldelikte) - als in einem besonders hohen Maße nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.

5.3. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1, 2 und 3 wie dargelegt weiterhin gegeben. Hinsichtlich Ziffer 9 wurde in der Beschwerde im Wesentlichen nur auf die Ehe sowie die damit verbundene Unterkunft verwiesen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Anordnung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese (sozialen/familiären) Anknüpfungspunkte allerdings nur teilweise gegeben und haben sich bereits nachweislich als ungeeignet erwiesen, den Beschwerdeführer von einem Aufenthalt im Verborgenen abzuhalten. Sie lagen nämlich bereits mindestens zwei Monate vor der Inhaftierung im November 2019 vor - der Beschwerdeführer hat sich allerdings trotz bestehender Beziehung nicht an der Adresse seiner Frau gemeldet und auch nicht das Bundesamt von seinem Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine zur Schubhaftanordnung hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer (bereits durchsetzbaren) Abschiebung zu bejahen ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anordnung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der oben dargestellten exzeptionell beeinträchtigten Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, der erst vor wenigen Monaten unter Missachtung eines Einreiseverbots ins Bundesgebiet eingereist ist und umgehend seine jahrelang ausgeübten Aktivitäten im Bereich der Suchtmittelkriminalität wiederaufgenommen hat. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung/Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt - trotz der zweifelsfrei gegebenen familiären Anknüpfungspunkte und der vorhandenen finanziellen Mittel auch als verhältnismäßig.

6.4. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass diese in zumutbarer Zeit beendet werden kann.

Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es gegenwärtig keinen Anhaltspunkt. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass der internationale Reiseverkehr - soweit er für die Durchführung von Abschiebungen (allenfalls mittels Charter) und Überstellungen erforderlich ist - noch über Monate hinweg stillgelegt sein wird. Der gegenwärtige "lockdown" besteht auch erst seit rund einem Monat. Daraus ergibt sich eine realistische Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung noch im Verlauf des kommenden Sommers.

Diese Frist ist - auch unter Berücksichtigung der unstrittigen familiären/sozialen Anknüpfungspunkte - in Anbetracht der in besonderem Maß fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls verhältnismäßig. Die massive Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit hat der Beschwerdeführer ausschließlich selbst zu verantworten und muss sie daher im Rahmen einer individuellen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch entsprechend gegen sich gelten lassen.

Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer erfolgen kann. Der Beschwerdeführer befindet sich auch erst seit zwei Wochen in Schubhaft.

6.5. An der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers - der zuletzt 5 Monate in Untersuchungs- und Strafhaft verbrachte - bestehen keine Zweifel. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme erreichen keine Schwelle, die die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft (unter diesem Aspekt) unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Für eine besondere Gefährdung durch CoVid-19 in der Schubhaft gibt es keinen Hinweis und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet.

6.6. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurde die in der Beschwerde vorgebrachte gesicherte Unterkunft der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Es wird im Übrigen auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bestehen der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde der gegenständlichen Beschwerde im Übrigen ausdrücklich zugrunde gelegt. Die Lebensumstände der Ehefrau (Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung seit sechs Jahren) sind zudem unstrittig.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Der vorgebrachten Kooperationsbereitschaft steht das unstrittige Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren (insbesondere vor seiner Inhaftierung im November 2019) gegenüber.

8. Kostenersatz

8.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

8.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz, hat einen solchen allerdings nicht beantragt. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ehe Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2230356.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten