Entscheidungsdatum
21.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G306 2186007-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.02.2020 auf schriftliche Ausfertigung des am 03.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses,
GZ.: G306 2186007-2/6Z, betreffend XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien, vertreten durch: Dr. Astrid WAGNER, RA, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019, Zahl: XXXX beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 03.02.2020 wurde in der unter der GZ.: G306 2186007-2, beim BVwG protokollierten Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien, eine mündliche Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG durchgeführt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) und dessen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) persönlich teil.
Die belangte Behörde wurde mit auf elektronischem Wege am 15.11.2019 zugestelltem verfahrensleitenden Beschluss, G306 2186007-2/2Z, vom 13.11.2019 korrekt geladen.
Mit am 14.01.2020 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz teilte das BFA mit, dass aus zeitlichen Gründen eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei. (=Teilnahmeverzicht)
2. Am Ende der Verhandlung wurde das im Spruch genannte Erkenntnis des BVwG mündlich verkündet. Der BF verzichtete nach Belehrung über die Folgen des Verzichtes gemäß § 25a Abs 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dem RV des BF wurde zudem eine Ausfertigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ausgefolgt.
Der belangten Behörde wurde am 03.02.2020 auf elektronischen Wege die Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündigung des gegenständlichen Erkenntnisses übermittelt. Der Empfang wurde seitens des BFA am selbigen Tag elektronisch bestätigt.
3. Mit per Telefax am 20.02.2020 beim BVwG eingebrachtem Schreiben, stellte das BFA einen Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des im Spruch genannten mündlich verkündeten Erkenntnisses.
4. Am 18.02.2020 wurde seitens des BVwG unter der GZ.: G306 2186007-2/7E, eine gekürzte Ausfertigung des am 03.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses angefertigt, welche dem BFA auf elektronischem Wege am 21.02.2020 zugestellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des gegenständlichen Antrages:
3.1.1. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 33 Abs. 1 AVG wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
"Wurde der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt, ist er unzulässig." (vgl. VwGH 09.01.2018, Ra 2017/19/0508)
3.1.2. Dem BF bzw. seinem anwesenden bevollmächtigten RV wurde am 03.02.2020 die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Verkündung des Erkenntnisses einschließlich der Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG persönlich ausgefolgt, und hat der BF nach erfolgter Belehrung auf eine Revision beim VwGH sowie eine Beschwerde beim VfGH ausdrücklich verzichtet.
Der belangten Behörde wurde die Niederschrift und die Verkündung des Erkenntnisses, beim BFA einlangend am 03.02.2020, am selbigen Tag übermittelt.
Die Frist von zwei Wochen für die Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung des am 03.02.2020 verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 iVm. Abs. 4 VwGVG begann daher am Montag den 03.02.2020 und endete mit Ablauf des Montages des 17.02.2020.
Da der gegenständliche Antrag auf schriftliche Ausfertigung (datiert mit 20.02.2020) erst am 20.02.2020 und somit jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Frist beim BVwG eingebracht wurde, war der Antrag gemäß § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Fristablauf Fristversäumung Verfristung VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2186007.2.01Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020