Entscheidungsdatum
22.04.2020Norm
BSVG §23Spruch
W178 2205269-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , Wien, gegen den Bescheid der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) vom 14.05.2018, 3575-121237 2B1 betreffend 1. Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 ASVG und 2. Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für die Zeiträume 01.01.2017 bis 31.12.2017 und 01.01.2018 bis 31.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenen Bescheid der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr SVS, vom 14.05.2018, 3575- 121237 2B1 wurde für Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) die Höhe der Beitragsgrundlagen für die Kranken- und Pensionsversicherung sowie für die Unfallversicherung jeweils für die Zeiträume 01.01.2017 bis 31.12.2017 und 01.01.2018 bis 31.03.2018 festgestellt sowie die Höhe der Beiträge in der Kranken-, Pensions-und Unfallversicherung für die angeführten Zeiträume festgestellt.
Die belangte Behörde führte an, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geführt habe. In weiterer Folge enthält der Bescheid eine Auflistung jener Grundstücke, die in die Berechnung miteinbezogen wurden (aufgeschlüsselt nach KG, Parzelle und ha-Ausmaß). Weiters wurden die Pachtgrundstücke nach demselben Modus aufgeschlüsselt und für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2018 eine Berechnung vorgenommen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einlangend am 25.06.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, zur Bemessung seien unrichtige Vermögenswerte herangezogen worden.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 10.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Das BVwG gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.01.2020 die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nachdem in Verfahren in der Gerichtsabteilung W198, die mittlerweile rechtskräftig sind, in einer mündlichen Verhandlung über das Ausmaß der bewirtschafteten Flächen verhandelt worden war und das Ausmaß der bewirtschafteten Flächen nicht mehr strittig zu sein scheine.
4. Die Beschwerdeführerin gab dazu eine Stellungnahme ab. Faktum sei, dass die Entscheidungen der Gerichtsabteilung W198 den Anregungen des Arbeits- und Sozialgericht nicht entsprächen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Aufstellung darüber vorzulegen, welche Beträge einbehalten wurden. Die verbleibenden - mehrseitigen - Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf nicht verfahrensrelevante Abrechnungsbescheide und Aufrechnungsbescheide.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin führte im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrer Tochter einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert über der maßgeblichen Versicherungsgrenze, dieser Umstand ist soweit unstrittig.
Das ASG ersuchte zu klären, welche Grundstücke brachlagen und in der Folge wie hoch die Beitragsgrundlagen und die Beiträge zum BSVG waren.
Folgende Eigenflächen werden wegen Brache oder Überlassung an die OMV nicht in die Berechnung der Beitragsgrundlagen eingerechnet:
KG XXXX
394 0,0062 ha 395 0,0060 ha 473 0,0084 ha
500 0,0060 ha 501 0,0121 ha 1216/2 0,0704 ha
1226 0,0439 ha 1227 0,0353 ha 1251 0,0354 ha
1282/1 0,3450 ha 1254 0,0324 ha 1290 0,2329 ha
1295 0,3337 ha
3754 1,5346 ha
KG XXXX 1296 0,4724 ha 1875/1 0,1676 ha
268 0,0158 ha 276 0,0187 ha 5096 0,4457 ha
5097 0,4150 ha 6997 0,0054 ha
KG XXXX
360 0,0106 ha
KG XXXX
818 1,0210 ha
Ebenso wurde ein Grundstück der Pachtfläche (KG XXXX Teilparz. 1217 -0,1003 ha) wegen Brache nicht berücksichtigt.
Wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, sind für die Berechnung des Versicherungswertes 6,5764 ha an bewirtschafteten Eigenflächen und 1,3594 ha an bewirtschafteten Pachtflächen herzuziehen. Diese Flächen liegen nicht brach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen der Bf und aus den beim BVwG unter den Geschäftszahlen W198 2126798-1 und W198 2126798-2 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren, ebenfalls die Bf betreffend. Im Rahmen dieser Verfahren wurde am 24.11.2016 - aufgrund eines gerichtlichen Auftrages zu den oa Beschwerdeverfahren beim BVwG seitens der belangten Behörde ein Lokalaugenschein, eine so genannte "Brachebesichtigung", durchgeführt. Bei diesem Lokalaugenschein war die Beschwerdeführerin anwesend. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Bf mit Schreiben vom 17.01.2020 informiert, dass diese Ermittlungsergebnisse auch in diesem Verfahren herangezogen werden und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. In der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren zu W198 hat die belangte Behörde ausgeführt, dass "sämtliche strittigen Flächen, die beim Lokalaugenschein besichtigt wurden, entsprechend den Wünschen der Beschwerdeführerin berichtigt wurden." Daraufhin wurden in den genannten abgeschlossenen BVwG-Verfahren Grundstücke als brachliegend angenommenen und nicht mehr zur Beitragsgrundlagenbildung und Bestimmung der Beitragshöhe heranzogen wurden.
Diese Begehung der Grundstücke hat vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides stattgefunden, sodass die Erkenntnisse aus der Begehung schon in die Beurteilung der belangten Behörde eingeflossen sind.
Die in den Erkenntnissen W198 2126798-1/19E und W198 2126798-2/21E aufgeschlüsselten Flächen für den Eigengrund wurden mit 6,5088 ha rechtskräftig festgestellt. Im nunmehr angefochtenen Bescheid ist der Eigengrund mit 6,5764 ha festgelegt, was dem Hinzukommen der Grundstücke 294/109 und 294/2 mit einem Ausmaß von 0,0310 und 0,0366 ha geschuldet ist.
Die Pachtgrundstücke wurden nachvollziehbar aufgeschlüsselt, wobei der belangten Behörde in der ersten Summe ein Übertragungsfehler unterlaufen ist. Die Größe der Pachtgrundstücke beträgt 1,3594 und nicht 1,1706 ha. Bei der Berechnung des Einheitswertes der Pachtgrundstücke hat die belangte Behörde in weiterer Folge wieder das richtige Flächenausmaße (1,3594 ha) als Berechnungsgrundlage herangezogen, weshalb das Endergebnis rechnerisch nicht zu beanstanden war. Die rechnerische Richtigkeit der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge wurde nicht bestritten, eine unrichtige Berechnung konnte von Seiten des BVwG nicht erkannt werden. Ein Übertragungsfehler auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides hat sich als unerheblich herausgestellt, da der Rechenvorgang mit der richtigen ha-Zahl weitergeführt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gesetzliche Grundlagen:
§ 23 Abs 1 Z.1 ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.
Nach Abs 2 erster und zweiter Satz ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen.
Nach Abs. 3 lit d ist bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert unter Berücksichtigung des § 23c als Einheitswerte zugrunde zu legen.
3.2 Im konkreten Fall:
In die Beitragsrundlage nach § 23 BSVG sind nur jene Flächen einzubeziehen, die im Sinne eines land(forst) wirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, also nicht brachliegen.
Eine Zurechnung zu einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb setzt voraus, dass keine Aufgabe der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft vorliegt ("Brache"), Es sind nur die Einheitswerte solcher land(forst)wirtschaftlichen Flächen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes in die Bewirtschaftung einbezogen sind, vgl. Erk des VwGH vom 30.01.2002, Zl. 96/08/0289 uvm.
Wie oben festgestellt, ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen gemeinsam mit ihrer Tochter einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert über der maßgeblichen Versicherungsgrenze geführt hat.
Nach Ansicht des Gerichts wurde im angefochtenen Bescheid das Ausmaß der bewirtschafteten Grundstücke richtig angenommen und der Berechnung der Beitragsgrundlagen und der Beiträge zugrunde gelegt. Da auch die daraus abgeleitete Bildung der Beitragsgrundlagen und die ermittelte Höhe der Beiträge als richtig festzustellen ist, war wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Stellungnahme der Bf vom 10.02.2020 ist anzuführen, dass vor der Erlassung eines aktuellen Abrechnungsbescheides, aus dem die schon bezahlten bzw. aufgerechneten Beiträge und die der SVS (SVB) noch geschuldeten Beiträge hervorgehen, die Verfahren wie das gegenständliche über die bestrittene Höhe der Beitragsgrundlagen und - dem vorausgehend - über das Ausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Flächen vorauszugehen hat. Wenn diese Entscheidungen rechtskräftig sind, kann die SVS den gewünschten Abrechnungsbescheid erstellen.
Dem zentralen Anliegen der Bf, nämlich die Überprüfung der Aufrechnung nach § 67 BSVG der Beitragsforderung der SVS (früher SVB) auf ihre Pension, kann schon aus Zuständigkeitsgründen hier nicht entsprochen werden.
3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend feststand. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - zudem ist auf die eindeutige Rechtslage des BSVG zu verweisen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Berechnung landwirtschaftlicher Betrieb Unfallversicherung WertermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2205269.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020