TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/18 97/03/0262

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §16;
FischereiG OÖ 1983 §23 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §24 Abs3;
FischereiG OÖ 1983 §50 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des F, vertreten durch Mag. Dr. Peter Nöbauer, Rechtsanwalt in Linz, Graben 28, gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 11. August 1997, Zl. Agrar-440014/395-I/Bü/Scw, betreffend Widerruf der Betrauung mit den Funktionen eines Fischereischutzorganes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die (mit Bescheid vom 21. Oktober 1985 erfolgte) Betrauung des Beschwerdeführers mit den Funktionen eines Fischereischutzorganes für das Fischwasser in den Bezirken von Amts wegen widerrufen. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 25. März 1997 die Fischerei ausgeübt habe, ohne in Besitz der erforderlichen Fischerlegitimation im Sinn des § 16 O.ö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983 (zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 87/1995, im folgenden als "FG" bezeichnet), gewesen zu sein. Aus diesem Grund mangle ihm die gemäß § 23 Abs. 2 FG für die Ausübung des Fischereischutzdienstes erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FG können die Bewirtschafter zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit den Funktionen eines Fischereischutzorganes beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 kann der Bewirtschafter auch seine Betrauung beantragen. Mehrere Bewirtschafter können auch eine Person für mehrere Fischwässer bestellen und ihre Betrauung beantragen. Im Interesse des Schutzes der Fischerei innerhalb eines Fischereirevieres kann auch der Fischereirevierausschuß geeignete Personen für sämtliche Fischwässer des Fischereirevieres als Fischereischutzorgan bestellen und bei der Behörde deren Betrauung beantragen.

Geeignete Personen im Sinne des § 23 Abs. 1 FG sind nach Abs. 2 dieser Bestimmung Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, die für die Ausübung des Fischereischutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen und die überdies

a)

im Besitz einer Fischerkarte sind und

b)

die Fischereischutzprüfung (§ 26) mit Erfolg abgelegt haben.

Gemäß § 24 Abs. 3 FG hat die Behörde, die das Fischereischutzorgan betraut hat, die Betrauung zu widerrufen, wenn das Organ seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der eine Betrauung ausschließen würde, sowie auf Antrag eines Bewirtschafters oder jenes Fischereirevierausschusses, der das Fischereischutzorgan bestellt hat.

§ 16 Abs. 1 FG sieht vor, daß die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges an den Besitz von Fischerlegitimationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebunden ist.

Gemäß § 16 Abs. 2 FG hat, wer den Fischfang ausübt (Fischer), eine auf seinen Namen lautende gültige

a) Fischerkarte mit Lichtbild (§ 17) oder eine Fischergastkarte (§ 19) in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis oder eine in einem anderen Bundesland oder - bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, - eine im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild, sofern sie kein Lichtbild aufweisen, in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und

b) schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers (§ 20) bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen. Das Erfordernis der Linzenz entfällt gemäß § 16 Abs. 3 FG, wenn der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, es sei kein Antrag auf Widerruf der Betrauung als Fischereischutzorgan gestellt worden. Dieser Einwand geht fehl, weil der Widerruf in dem von der belangten Behörde angewendeten zweiten Fall des § 24 Abs. 3 FG keinen Antrag voraussetzt, sondern - bei Verwirklichung des entsprechenden Ausschließungstatbestandes - von Amts wegen zu erfolgen hat.

Der Beschwerdeführer hält der Feststellung der belangten Behörde, er habe in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 25. März 1997 den Fischfang ausgeübt, ohne in Besitz einer entsprechenden Fischerlegitimation gewesen zu sein, entgegen, er habe - als Eigentümer des Fischereirechtes, - "den Fischfang immer in Anwesenheit einer zweiten Person ausgeführt (= technisch beim Netzfischen schon nicht anders möglich), diese Person habe aber eine gültige Fischereikarte gehabt". Auf dieses Argument sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Im FG, insbesondere bei den Bestimmungen des § 16 ff, finde sich keine Bestimmung, inwieweit ein bloß anwesender Fischereieigentümer (Bewirtschafter) oder ein allenfalls beim Auslegen der Netze und Einholen der Netze behilflicher Koppelfischereiberechtigter in seinem eigenen Fischwasser eine Fischereikarte haben müsse. Die Behörde hätte daher im Rahmen der umfassenden Abklärung des Sachverhaltes ermitteln müssen, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich mit einer zweiten Person den Fischfang in den in den Strafverfügungen (der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Oktober 1996, mit denen der Beschwerdeführer wegen der am 29. Juni, 20. Juli, 11. August, 31. August und 1. September 1996 begangenen Übertretungen nach § 40.03 Z. 4 Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, und § 40 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz 1990, bestraft worden war) angegebenen Zeitpunkten ausgeübt habe.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im Verwaltungsverfahren wurde er nämlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. April 1997 zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert, mit welcher Fischerlegitimation er "zwischen dem 1.1.1994 und dem 25.3.1997 nachweislich (z.B. am 3.9.1996, am 11.8.1996, am 31.8.1996 sowie am 1.9.1996, .....) den Fischfang ausgeübt hat". In der daraufhin erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 1997 wurde ausdrücklich eingeräumt, "daß der Fischfang durch das Auslegen von Netzen, was den Eigentümern der Fischereirechte ausdrücklich vorbehalten ist, durch F immer unter Beisein einer zweiten Person, welche die behördliche Fischerkarte jedenfalls besitzt, durchgeführt wurde". Schon allein aufgrund dieses Vorbringens durfte die belangte Behörde ohne Durchführung weiterer Ermittlungen annehmen, der Beschwerdeführer habe in der angeführten Zeit den Fischfang ausgeübt und sei nicht bloß "anwesend" oder "allenfalls beim Auslegen der Netze und Einholen der Netze behilflich" gewesen. Daß auch ein Bewirtschafter des betreffenden Gewässers eine Legitimation im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. a FG benötigt, geht aus dem Gesetz klar hervor. Lediglich das Erfordernis der Lizenz im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. b FG entfällt, wenn der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird (§ 16 Abs. 3 FG).

Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß er bis 1. Jänner 1994 als Besitzer einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FG gültigen Fischerkarte gemäß § 50 Z. 5 FG den Fischfang "völlig rechtskonform" ausgeübt habe. Das "bloße Übersehen einer Übergangsbestimmung" könne auch bei weiter Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Vertrauensunwürdigkeit" nicht unter diesen Begriff subsumiert werden. Auch damit vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die mehr als zwei Jahre hindurch dauernde Außerachtlassung der elementaren Bestimmungen des § 16 FG durch ein Fischereischutzorgan, welches vom Gesetz dazu berufen ist, gerade die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen, stellt kein "bloßes Übersehen einer Übergangsbestimmung" dar, sondern dokumentiert ein Maß an Sorglosigkeit gegenüber den die Fischerei regelnden Vorschriften, welches die Annahme rechtfertigt, daß die erforderliche Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 FG nicht mehr gegeben ist. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie aus diesem Grund gemäß § 24 Abs. 3 FG vom Eintritt eines Umstandes ausging, der eine Betrauung ausschließen würde, und die Betrauung des Beschwerdeführers mit den Funktionen eines Fischereischutzorganes widerrief.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VWGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030262.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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