Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. April 1997, Zl. KUVS-K1-126/5/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) bestraft, weil er sich am 7. September 1996 um 01.36 Uhr auf einer näher bezeichneten Stelle der Gemeindestraße in Diex trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim Lenken eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges um 01.35 Uhr auf der Gemeindestraße von Diex in Richtung Grafenbach in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer am 6. September 1996 gegen 23.00 Uhr das Volksfest in Diex besucht habe, wo er auch Alkohol getrunken habe. Am 7. September 1996, "gegen 01.36 Uhr", habe er mit einem Beifahrer die Heimfahrt angetreten. Auf der Gemeindestraße von Diex in Richtung Grafenbach sei er als Lenker eines Pkws auf Höhe der Bushaltestelle "Diex-Wolfstratten Abzweigung" von einem uniformierten Gendarmiebeamten, der eine Dienstkappe getragen habe, mit einer beleuchteten Stablampe angehalten worden. Der Beschwerdeführer sei zur Ausfolgung der Fahrzeugpapiere sowie zum Vorweisen des Pannendreiecks und des Verbandspäckchens aufgefordert worden. Da bei ihm im Zuge der Kontrolle Alkoholisierungssymptome, insbesondere Atemalkoholgeruch und schwankender Gang, wahrgenommen worden seien, sei er zur Ablegung des Alkomatentests aufgefordert und über die Folgen der Verweigerung desselben aufmerksam gemacht worden. Darauf sei der Beschwerdeführer in den Wald davongelaufen. Durch dieses Verhalten habe er die Atemalkoholuntersuchung verweigert. Bei diesen Feststellungen sei - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides - der Aussage des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten R gefolgt worden, der den Ablauf der Amtshandlung nachvollziehbar, detailliert und plausibel geschildert habe. Seine Ausführungen seien präzise gewesen und hätten einen höheren Grad an innerer Wahrscheinlichkeit in sich gehabt als die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers. Dieser habe sich im wesentlichen damit verantwortet, er habe nicht erkennen können, daß es sich um eine Verkehrskontrolle und beim einschreitenden Organ um einen Gendarmiebeamten gehandelt habe. Er habe beim Volksfest (lediglich) einen Radler getrunken, (jedoch) keine Alkoholisierungssymptome aufgewiesen und sei nicht zum Alkotest aufgefordert worden. Er habe sich gefürchtet und sei deshalb "rasant vom Ort des Geschehens weggelaufen". Diese Verantwortung sei - so führte die belangte Behörde aus - nicht überzeugend. Die "vor Ort" amtshandelnden Gendarmeriebamten hätten Uniform und Dienstkappen getragen. Der Beifahrer des Beschwerdeführers und später zum Anhalteort zufahrende Zeugen hätten die einschreitenden Organe als Gendarmiebeamte erkannt. Für die belangte Behörde seien die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände, die ihn zur Flucht veranlaßt hätten, "unerklärlich", zumal er sich damals in Begleitung befunden habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde und weist dabei auf Widersprüche in den Aussagen der als Zeugen vernommenen Genarmeriebeamten hin. Damit vermag er der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich die belangte Behörde mit den von ihm aufgezeigten Unstimmigkeiten in der Begründung ihres Bescheides auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß diese nicht dazu angetan gewesen seien, der Verantwortung des Beschwerdeführers zu folgen und den Sachverhalt anders zu beurteilen. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm obliegenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht entgegenzutreten, zumal Meldungslegern unterlaufene Fehler und Irrtümer nicht zwangsläufig die generelle Unglaubwürdigkeit ihrer Darstellung nach sich ziehen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1985, Zl. 85/18/0262). Der Beschwerdeführer war insbesondere nicht imstande, die Annahme der belangten Behörde, es habe für ihn kein Grund zur "Flucht" bestanden, sodaß es sich bei diesem Vorbringen um eine bloße Schutzbehauptung handle, zu entkräften. Da er selbst eingeräumt hat, vor der Anhaltung Alkohol in Form eines "Radlers" (Gemisch aus Bier und Limonade) konsumiert zu haben, begegnet die Feststellung, der Gendarmiebeamte R habe - jedenfalls - Atemalkoholgeruch beim Beschwerdeführer wahrgenommen, keinem Einwand. Unter diesen Umständen ist es ferner nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auch die Aussage dieses Gendarmiebeamten, er habe den Beschwerdeführer wegen der Alkoholisierungssymptome zur Ablegung der Atemalkoholuntersuchung aufgefordert, als glaubwürdig erachtete.
Bei dieser Sachlage bedurfte es weder der Durchführung eines Ortsaugenscheins noch der Erstellung einer "Situationsskizze". Die Abstandnahme von der Aufnahme dieser Beweise vermag daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu begründen. Gleiches gilt für die Unterlassung der von ihm beantragten Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Sicherheitswesens.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030256.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009