TE Vfgh Beschluss 1996/3/14 V56/94

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Veröffentlicht am 14.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prozeßvoraussetzungen / Gegenstandslosigkeit d Verf
VfGG §61a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung des Individualantrags. Dem Begehren auf Ersatz der Prozeßkosten ist nicht stattzugeben, weil §61a VfGG einen solchen Ersatz nur im Fall des Obsiegens des Antragstellers, nicht jedoch für den Fall der Einstellung des Verfahrens vorsieht. Es besteht für das Verordnungsprüfungsverfahren keine dem §88 iVm §86 VfGG (betreffend die Einstellung eines Bescheidbeschwerdeverfahrens infolge Klaglosstellung) entsprechende Regelung, die im vorliegenden Fall zum Kostenersatz führen könnte.

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit seinem (am 14. März 1994 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten) auf Art139 Abs1 (letzter Satz) gestützten Individualantrag begehrte der Einschreiter, die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Stetten vom 7. Dezember 1993, mit der im gesamten Gebiet der KG Stetten der Betrieb von Modellsegelfluggeräten (Modellflugzeugen) verboten wird, als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1995 teilte der Antragsteller dem Verfassungsgerichtshof mit, daß die angefochtene Verordnung mit Beschluß des Gemeinderates vom 26. September 1995 aufgehoben wurde. (Eine Ablichtung des betreffenden Gemeinderats-Sitzungsprotokolles wurde vorgelegt.) Da infolge ihrer Aufhebung eine Auswirkung der Verordnung auf den Antragsteller nicht mehr gegeben und er klaglos gestellt worden sei, ziehe er den Verordnungsprüfungsantrag zurück.

Er begehrt jedoch (für insgesamt drei Schriftsätze) den Zuspruch von Kosten in Höhe von 37.800 S.

II. 1. Aufgrund der Zurückziehung des Individualantrages ist das Verfahren einzustellen.

Dem Begehren auf Ersatz der Prozeßkosten ist nicht stattzugeben, weil §61a VerfGG einen solchen Ersatz nur im Fall des Obsiegens des Antragstellers, nicht jedoch für den Fall der Einstellung des Verfahrens vorsieht. Es besteht für das Verordnungsprüfungsverfahren keine dem §88 iVm §86 VerfGG (betreffend die Einstellung eines Bescheidbeschwerdeverfahrens infolge Klaglosstellung) entsprechende Regelung, die im vorliegenden Fall zum Kostenersatz führen könnte (vgl. VfGH 7.3.1994, V176/91, und die dort zitierte Vorjudikatur; vgl. auch VfSlg. 11488/1987, betreffend die gleichartige Konstellation bei einem Individualantrag auf Aufhebung eines Gesetzes).

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V56.1994

Dokumentnummer

JFT_10039686_94V00056_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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