TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 G307 2216061-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2216061-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch AUER, BODINGBAUER, LEITNER, STÖGLEHNER, Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) vom 23.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgefordert, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens hiezu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen Stellung zu nehmen.

Hierauf erstattete der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit Schriftsatz vom 08.08.2018 eine Antwort.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem RV der BF zugestellt am 06.02.2019, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

3. Mit Schriftsatz vom 06.03.2019, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch ihre RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur Gänze zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückzuweisen, in eventu die Dauer des auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes angemessen herabzusetzen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVWG am 13.03.2019 vorgelegt und sind dort am 15.03.2019 eingelangt.

5. Mit Schriftsatz vom 24.01.2020 verständigte die bisherige RV des BF dass eine neue Kanzleigemeinschaft, nämlich die im Spruch genannte, gegründet worden sei und diese den BF nunmehr vertrete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänische Staatsangehörige, lebte bis dato mit dem rumänischen Staatsbürger XXXX, geboren am XXXX, in Lebensgemeinschaft, reiste im Juli 2017 nach Österreich ein und war vom 18.07.2017 bis 18.04.2019 im Bundesgebiet zusammen mit ihrem LG gemeldet. Wo sie sich aktuell aufhält, konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.3. Die BF war - beginnend mit 11.07.2017 bis zum 30.03.2019 in 2 Beschäftigungsverhältnissen bei ebenso vielen Arbeitgebern für insgesamt 494 Tage beschäftigt.

1.4. Die BF besuchte in Rumänien die 8jährige Grundschule, danach 4 Jahre lang das Gymnasium in Bukarest ohne Absolvierung einer Reifeprüfung.

1.5. Die Eltern der BF leben in Rumänien. In Österreich gibt es lediglich Bindungen der BF zu ehemaligen Arbeitskollegen, deren Intensität nicht festgestellt werden konnte.

1.6. Die BF verfügte zum 31.01.2019 über Barmittel in der Höhe von ? 700,00. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über ein regelmäßiges Einkommen oder Vermögen verfügt.

1.7. Die BF und ihrLG wurden vom Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1, 1. Fall zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Darin wurden die BF und ihr LG für schuldig befunden, sie hätten ab zumindest XXXX.2018 bis XXXX.2018 in XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gewerbsmäßig unbekannten Geschädigten sowie den Firmen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidungsstücke im Gesamtwert von ? 1.250,87 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einem Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurde bei beiden Verurteilten die Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand gewertet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Aufenthalt und Einreise(zeitpunkt) im Bundesgebiet, Verbleib der unter I.1.5. angeführten Verwandten, Gesundheitszustand, Beziehung mit ihrem LG und dessen Identität, gemeinsamer Haushaltsführung mit XXXX, Schulbildung, Barmittel und deren Höhe zum oben angeführten Zeitpunkt und Bestand sozialer Bindungen getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der Stellungahme vom 08.08.2018, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den Ausführungen in der Beschwerde und dem Inhalt des auf den Namen der BF ausgestellten Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Die BF legte zum Nachweis ihrer Identität einen auf ihren Namen ausgestellten rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Da der ZMR-Auszug vom 20.04.2020 die BF seit 18.04.2019 nicht mehr als im Bundesgebiet gemeldet, als nach Rumänien verzogen aufweist und keine Bescheinigung über den aktuellen Wohnort der BF vorgelegt wurde, konnte nicht festgestellt werden, wo sich die BF derzeit aufhält.

Die bisher ausgeübten Beschäftigungen, deren Anzahl und Gesamtdauer folgen dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Die BF erbrachte keine Beweise für ein aktuell regelmäßiges Einkommen oder Vermögen. Dass sie mit Stichtag 18.08.2018 einen Saldostand von ? 700,00 aufwies, legte sie in ihrer Stellungnahme glaubhaft dar und entspricht vor dem Hintergrund ihrer ausgeübten Erwerbstätigkeiten der Lebenserfahrung.

Es mag zwar sein, dass die BF durch ihren Aufenthalt in Österreich über Deutschkenntnisse verfügt. Ein Sprachzertifikat für das Vorliegen desbezüglicher Kenntnisse eines bestimmten Niveaus legte die aber BF nicht vor, weshalb kein diesbezügliches Niveau festgestellt werden konnte.

Der BF brachte in seiner Stellungnahme vor, gesund zu sein. Seine Arbeitsfähigkeit ergib sich aus den in Österreich ausgeübten Tätigkeiten.

Die Verurteilung ist dem vom erkennenden Gericht erstellten Strafregisterauszug der Republik Österreich zu entnehmen und ist eine dahingehende Urteilsausfertigung Bestand des Akteninhalts.

Wenn die BF in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, es sei ihr bei Begehung ihrer Straftaten nicht bewusst gewesen, sie könne bei Begehung von Straftaten ihr Aufenthaltsrecht auf Spiel setzen oder gar verlieren, so stellt sich diese Frage nicht. Fakt ist, dass das FPG in bestimmten Fällen - und hiezu gehören auch strafrechtliche Verurteilungen (siehe ausdrücklich in § 67 Abs. 1 FPG) - die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorsieht. Zudem kann von einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen die Einhaltung von Bestimmungen des StGB erwartet werden. Dem Wortlaut des BFA - die BF habe eine hohe kriminelle Energie und eine beachtliche innere Hemmschwelle unter Beweis gestellt - kommt insoweit kein großes Gewicht zu, als schlussendlich die Argumentation der belangten Behörde, ob die BF ein dem Tatbestand des § 67 FPG entsprechendes Verhalten gesetzt hat, rechtlich gedeckt sein muss. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch näher eingegangen werden. Die Ansicht der BF, es habe sich um "einzelne Diebstählte von geringfügigem Wert" gehandelt, bietet keine Rechtfertigung für ihr Verhalten.

Des Weiteren verfügt die BF - entgegen der Beschwerdemeinung - seit rund einem Jahr (eben) über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet und scheint ihre Bindung zu Österreich damit stark relativiert, zumal im bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde.

Dem Inhalt des Rechtsmittels kann zudem mit dem Vorbringen, durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes käme es zu einer Entfremdung der Beziehungen zu ihren Bezugspersonen, nicht gefolgt werden. So kann nach einem rund zweijährigen Aufenthalt in Österreich nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden und lag der Lebensmittelpunkt der BF davor in Rumänien. Sie sprach in der Beschwerde zwar von Arbeitskollegen, benannte diese jedoch nicht näher. Weitere Namen oder Adressen anderer Personen in ihrem sozialen Umfeld sowie den dahingehenden Intensitätsgrad nannte die BF nicht. Als "Bezugsperson" kann wohl nur der LG der BF gesehen werden, der wiederum selbst nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist um welchem selbst ein Aufenthaltsverbot zur Last liegt.

Die wiederkehrende Missachtung der Rechtsordnung ist in der Gewerbsmäßigkeit des BF-Handelns zu erblicken. Die verfügt - entgegen der Beschwerdemeinung - auch über kein nachweisbares Einkommen mehr. Auch, dass die BF noch immer ein Guthaben auf ihrem Girokonto aufweist, wurde zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels nicht dargetan.

Schließlich war das Bundesamt sehr wohl angehalten, aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens der BF, dessen Art und Begleitumstände (die BF befand sich zum Zeitpunkt ihrer ersten Tatbegehung erst rund 7 Monate im Bundesgebiet und konnte offenbar mit den vorhandenen, ihr in Form von Arbeitslosenunterstützung staatlich zur Verfügung gestellten Mitteln nicht das Auslangen finden), auf ein zukünftiges Wohlverhalten zu schließen. Auf die Dauer der anzunehmenden Prognose wird noch unten näher eingegangen werden. Demgemäß kann auch nicht das Argument gelten, die BF habe sich nicht zu helfen wissen, zumal sie vom 01.03.2018 bis 28.03.2018, 12.04.2018 bis 20.04.2018 und 28.05.2018 bis 19.08.2018 durchgehend Arbeitslosengeld bezogen hat (siehe zu alldem AS 80 Mitte und den Sozialversicherungsdatenauszug der BF).

Im Ergebnis ist die Beschwerde ihrem Inhalt nach der angestellten Beweiswürdigung im Bescheid des BFA nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der "Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger" betitelte § 53a NAG lautet:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen :

Die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, erfüllte weder die Voraussetzung eines durchgehenden 5 noch rechtmäßigen 10jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Es kommt für diese daher der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Dier BF wurde vom LG XXXX am XXXX.2018 rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Dadurch hat sie das staatliche Interesse an jenen strafrechtlichen Normen, welche das Rechtsgut Vermögen schützen, verletzt.

Die BF war während der Phase ihres Arbeitslosengeldbezuges, in welche teils auch ihre Diebstähle fielen, augenscheinlich nicht in der Lage, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln das Auslangen zu finden. Daraus folgt, dass sie speziell in finanziell angespannteren Zeiträumen für derlei Handlungen anfällig ist.

Schließlich fällt auf, dass die BF ihr Verhalten in der Beschwerde bagadellisiert und sowohl die Anzahl als auch den Schadenswert der begangenen Delikte abtut.

Darüber hinaus hat auch der VwGH immer wieder betont, dass er die Begehung eines gewerbsmäßigen Diebstahls (vgl. etwa 22.05.2007, Zahl 2007/21/0141, wo dem BF unter anderem auch dieses Delikt zur Last gelegt wurde, wobei dieser Fall als dem gegenständlichen gegenüber als gravierender anzusehen ist) als im Rahmen der Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in die Betrachtung miteinzubeziehendes, verpöntes Verhalten ansieht. Ganz allgemein hat das Höchstgericht zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Vermögensdelikten (vgl. VwGH 22.09.2011 2008/18/0508) und Urkundendelikten (19.12.2012, 2012/22/0215) wiederholt Stellung bezogen und eine dahingehende - maßgebliche - Gefährdung attestiert.

Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten der BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der von der BF gezeigten Gewerbsmäßigkeit bei der Missachtung gültiger Bestimmungen liegt es nahe bzw. kann es nicht ausgeschlossen werden, dass sie - insbesondere in Zeiten der Erwerbslosigkeit - weiterhin Rechtsverstöße begehen wird, sodass von auch von einer gegenwärtigen Gefahr seitens der BF auszugehen ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diese nicht rechtfertigen.

Intensive Bindungen zu in Österreich lebenden Personen hat die BF nicht dargetan. Auch hat sie - abgesehen von der Hausgemeinschaft mit ihrem LG - mit niemandem zusammengelebt. Ferner wurde auch gegen diesen wegen der gleichen Verfehlungen ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen, sodass keine "Trennung" der beiden stattfindet.

Die BF hätte erahnen können, dass die strafbaren Handlungen zu einer Gefährdung ihres Aufenthaltsrechts führen müssen.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der BF ist davon auszugehen, dass das gegen diese erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten. Entgegen der Beschwerdeansicht ist der Wertungsmaßstab der Nachhaltigkeit und Maßgeblichkeit vom BFA nicht angewandt worden, weil die BF sich noch nicht 10 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat (es sprach von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr, AS 53 Mitte).

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten. Hervorzuheben ist an dieser Stelle nochmals, dass die BF seit rund einem Jahr nicht mehr in Österreich gemeldet ist.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf die BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Die vom BFA gewählte Dauer erweist sich jedoch als überschießend. So darf nicht übersehen werden, dass die gesamte Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, es sich dabei um die erste Verurteilung der BF handelte, sie den überwiegenden Teil der in Österreich verbrachten Zeit beschäftigt war, der Verurteilung kein Erschwerungsgrund zu Grunde lag und der Schadenswert kein Ausmaß annimmt, welches als gravierend zu bezeichnen wäre. Die Wahl einer 5jährigen Dauer ließe jedoch in anderen Fällen, in denen solche Voraussetzungen vorliegen, keinen Spielraum mehr offen, sodass die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen herabzusetzen und auf 2 Jahre zu reduzieren war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Hinweise darauf, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, ergaben sich gegenständlich nicht, sodass sich die Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes seitens des BFA als rechtens zeigte.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe private Interessen strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2216061.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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