TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/24 W169 1315810-2

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

AsylG 2005 §56
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W169 1315810-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl. 770560004-150234209, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2011, Zl. C1 315810-1/2008/9E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 12.04.2011 zugestellt. Die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung scheiterte an dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer kein Reisedokument erlangt werden konnte.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach wegen illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

2. Am 02.03.2015 stellte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Begründet wurde dieser Antrag mit der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit 2007 und somit der Erfüllung der zeitlichen Erteilungsvoraussetzungen. Weiters wurde auf die erworbenen Sprachkenntnisse und die Selbsterhaltungsfähigkeit mit einem Einkommen von ca. 1.000 bis 1.500 Euro monatlich aus einer selbständigen Tätigkeit verwiesen. Auch wurde auf die erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen. Dem Antrag waren diverse Unterlagen beigelegt.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015 wurde der Beschwerdeführer auf die verpflichtende, persönliche Antragstellung und die verpflichtende Vorlage eines Identitätsnachweises hingewiesen.

4. Am 19.03.2015 wurde die persönliche Antragstellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachgeholt.

5. Am 04.05.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Kopie seines Reisepasses.

6. Am 02.06.2015 und am 06.08.2015 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers weitere Beweismittel bzw. eine ergänzende Stellungnahme.

7. Am 28.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht ausgereist sei, da er gearbeitet habe. Er habe viele Freunde in Österreich, welche auch als Zeitungszusteller arbeiten würden. Seine Freizeit verbringe er zu Hause. Auf die Frage, warum er erst 2015 einen Deutschkurs begonnen habe, obwohl er sich schon seit dem Jahr 2007 in Österreich aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm gesagt worden sei, dass er diesen Kurs machen müsse, um ein Visum zu bekommen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er über eine Arbeitsberechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügen müsste, da seine Tätigkeit für Mediaprint im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt sei.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass vor, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sichergestellt wurde.

8. Am 08.09.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ergänzende Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein. Darin wurde auf ein VwGH-Erkenntnis im Jahr 2004 verwiesen, wonach es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine selbständige Tätigkeit handle. Zudem wurde neuerlich auf die Integration und den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen.

9. Am 22.08.2016 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ein.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 2 erfülle, da er nicht mindestens die Hälfte des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen sei.

11. Dagegen wurde durch die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die bisher im Verfahren getätigten Angaben wiederholt wurden.

12. Mit Schriftsatz vom 22.08.2017 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers weitere Beweismittel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2011 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2011 persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach und hält sich seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens illegal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hielt sich vom Zeitpunkt der Zulassung zum Asylverfahren (29.06.2007) bis zur rechtskräftigen, negativen Entscheidung durch den Asylgerichtshof (12.04.2011) 1384 Tag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 02.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005. Vom 13.04.2011 bis zum Einlangen dieses Antrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.03.2015 hielt sich der Beschwerdeführer 1420 Tage unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist seit 16.09.2017 nicht mehr in Österreich gemeldet.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, zu seinem Asylverfahren in Österreich, zu dem nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 ergeben sich aus den Verwaltungsakten und Gerichtsakten des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seit 16.09.2017 nicht mehr in Österreich gemeldet ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug sowie der telefonischen Mitteilung der ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).

Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen gemäß § 60 Abs. 2 leg. cit. nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 02.03.2015 rund 7 Jahre und 9 Monate durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb zweifellos die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt ist.

Zur Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Antragstellern auf internationalen Schutz kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 13 AsylG 2005 K1 und K2).

Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieses Verfahren am 29.06.2007 zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt war der Aufenthalt des Beschwerdeführers somit rechtmäßig, davor bestand lediglich faktischer Abschiebungsschutz. Mit am 12.04.2011 erfolgter Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.04.2011 wurde das Asylverfahren rechtskräftig beendet und die Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Somit hielt sich der Beschwerdeführer 1384 Tage rechtmäßig im Bundesgebiet auf, während er sich 1420 Tage unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (vom 13.04.2011 bis zum Einlangen des Antrages am 02.03.2015).

Da sohin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe rechtmäßiger Aufenthalt Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W169.1315810.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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