Entscheidungsdatum
24.04.2020Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W156 2226953-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 18.11.2019, XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse in Folge belangte Behörde), hat mit Bescheid vom 20.08.2012, Zl. XXXX , den BF zur Entrichtung von ? 124.213,15 zuzüglich Verzugszinsen ab dem 20.08.2012 aus ? 99.127,07 gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG verpflichtet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.04.2014, Zl. XXXX , wurde die offene Forderung der belangten Behörde in Höhe von ? 111.600,28 zuzüglich Verzugszinsen ab dem 01.07.2014 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit gegenständlichen Antrag vom 11.04.2019 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Pensionsversicherungsanstalt zu Zl. XXXX beantragt.
4. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde der belangten Behörde am 14.11.2019 vom BF persönlich übergeben.
5. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2019 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den do. Bescheid vom 20.08.2012 als verspätetet zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 11.04.2019 an die Pensionsversicherungsanstalt im anwaltlichen Wege einen Antrag einen Antrag auf Wiederaufnahme des do Verfahrens zu Zl. XXXX , abgeschlossen mit Bescheid vom 26.04.2014.
Mit Bescheid vom 18.11.2019 wies die belangten Behörde den an die Pensionsversicherungsanstalt gerichteten Antrag vom 11.04.2019 zu Zl. XXXX als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. XXXX als verspätetet zurück.
Der Beschwerdeführer brachte am 12.12.2019 fristgerecht Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid ein.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. XXXX wurde nicht gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Schriftverkehr geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Bescheid der belangten Behörde mit dem über den am 11.04.219 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden wurde.
Mit angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde jedoch über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. XXXX , abgeschlossen mit do. Bescheid von 20.08.2012 entscheiden, ohne dass ein diesbezüglicher Antrag vorlag.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.
Gemäß § 69Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiederaufnahme zu ZlL. XXXX, abgeschlossen mit do. Bescheid vom 26.04.2014, ordnungsgemäß bei der Pensionsversicherungsanstalt als Behörde, die den von der Wiederaufnahme betroffenen Bescheid als letzte Instanz erlassen hat, eingebracht.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der belangten Behörde zu Zl. XXXX , abgeschlossen mit Bescheid vom 20.08.2012, wurde vom BF nicht gestellt.
Dem Bescheid der belangten Behörde fehlt es daher mangels Antrag des BF an der geforderten Prozessvoraussetzung und erweist sich daher die Behörde als unzuständig.
Für eine amtswegige Wiederaufnahme der belangten Behörde betreffend den Bescheid vom 20.08.20112 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise.
Der Ordnung halber darf festgestellt werden, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens der belangten Behörde zu Zl. XXXX , abgeschlossen mit Bescheid vom 20.08.2012, aufgrund der Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 und Abs. 3 AVG jedenfalls nicht mehr möglich wäre.
Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Der Bescheid vom 20.08.2012 wurde am 27.082012 zugestellt und somit erlassen. Die dreijährige Frist ist mit dem 27.8.2015 abgelaufen.
Von Amts wegen kann eine Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nur mehr aus den Gründen des§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG stattfinden, wenn nämlich der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Hiefür haben sich keinerlei Hinweise ergeben und wurden auch nicht vorgebracht.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im Übrigen trifft § 69 AVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristablauf Prozessvoraussetzung Unzuständigkeit WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2226953.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020