TE Bvwg Beschluss 2020/4/24 G306 2228366-4

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G306 2228366-4/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Ägypten, BFA Zahl XXXX beschlossen:

A)

Die Vorlage zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Gegenüber dem betroffenen Fremden (BF) wurde am XXXX.2020, um 16:15 Uhr, von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Schubhaft verhängt. Am 23.04.2020 übermittelte das BFA an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Beschwerdevorlage (amtswegige Überprüfung) betreffend den BF. Diese langte am selben Tag beim BVwG, Außenstelle Graz ein.

1. Feststellungen

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Im gegenständlichen Fall beruht die aktuelle Anhaltung in Schubhaft auf dem Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX.2020. Die belangte Behörde ging in ihren Ausführungen zur Aktenvorlage vom 23.04.2020, mit Berufung auf die Regelung des § 22a Abs. 4 BFA-VG, nicht auf die Dauer von vier Monaten der Anhaltung in Schubhaft ein.

Unter Zugrundelegung eines beginnenden Fristenlaufs am XXXX.2020 ist zum jetzigen Zeitpunkt und einer zeitgerecht vorgelagerten Aktenvorlage der Zeitraum von vier Monaten jedoch noch nicht abgelaufen, weshalb das BVwG nicht für die amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft sachlich zuständig ist. Selbst wenn man die dem BVwG zur Verfügung stehende Prüfungsfrist von einer Woche in die Betrachtung mit einbezieht, fiele der erstmögliche Tag der Prüfung auf den 10.05.2020 (Unter Berücksichtigung des Beginns der Anhaltung in Schubhaft am XXXX.2020 ist der 09.05.2020 jener Tag, mit dessen Beginn das vierte Monat bereits überschritten wurde. Nach diesem Tag, somit am 10.05.2020, hat gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG frühestens eine erste Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durch das BVwG zu erfolgen, wobei das BFA die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen hat, dass dem BVwG eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Bei Hinzurechnung von 7 Tagen vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerdevorlage wäre der letztmögliche Tag der Prüfungsfrist der 30.04.2020 und läge somit 11 Tage vor dem 10.05.2020 (frühestmöglicher Überprüfungstermin).

Die 4-Monats-Frist ist jedoch am 30.04.2020 noch nicht abgelaufen.

Da das BVwG für die Behandlung der gegenständlichen Rechtssache unzuständig ist, war dieAktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt,war die Revision spruchgemäß für nicht zulässig zu erklären.

Schlagworte

Schubhaft Unzuständigkeit Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2228366.4.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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