Entscheidungsdatum
27.04.2020Norm
AlVG §24Spruch
W198 2229410-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH sowie Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 24.02.2020, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 07.01.2020 als verspätet, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS vom 25.09.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.08.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von ? 3.084,84 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.08.2019 teilweise zu Unrecht bezogen habe, da sich durch seine Witwen- und Auslandspension im Jahr 2019 eine Anrechnung ergeben habe. Durch diese neue Anrechnung ergebe sich genannte Differenzrückforderung. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm die ausbezahlte Leistung nicht in voller Höhe zustehe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.10.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er seit 2011 Witwer sei und ihm seit mehreren Jahren Notstandshilfe in Höhe von ? 800,00 zustehe. Seine Witwen- und Auslandspension sei im Jahr 2019 marginal erhöht worden. Insgesamt erhalte er für das Jahr 2019 ? 429,29 Witwenpension und ? 19,76 Auslandspension. Es sei ihm nicht erkennbar gewesen, dass er die Leistung zu Unrecht bezogen habe.
3. Im Verfahren über die Beschwerde hat das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 12.12.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der der Bescheid vom 25.09.2019 dahingehend abgeändert wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 28.08.2019 von ? 29,55 auf ? 14,76 rückwirkend berichtigt werde und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von ? 3.091,11 rückgefordert werde.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin am 17.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 03.01.2020, eingelangt beim AMS am 07.01.2020, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 24.02.2020 wurde der von der Beschwerdeführerin am 07.01.2020 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid vom 24.02.2020 erhob der Beschwerdeführer am 04.03.2020 (beim AMS einlangend) fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er ab 16.12.2019 bis 01.01.2020 in Graz gewesen sei und die Feiertage bei seiner Enkelin verbracht habe. Er habe die Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019 erst am 02.01.2020 erhalten und habe dann sofort darauf reagiert.
7. Am 09.03.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 25.09.2019 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.08.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von ? 3.084,84 verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid vom 25.09.2019 hat der Beschwerdeführer am 04.10.2019 fristgerecht eine Beschwerde beim AMS eingebracht, woraufhin der Bescheid vom 25.09.2019 mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.12.2019 dahingehend abgeändert wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 28.08.2019 von ? 29,55 auf ? 14,76 rückwirkend berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von ? 3.091,11 rückgefordert wurde.
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.12.2019, welche eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, 17.12.2019, durch Hinterlegung zugestellt.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - am Donnerstag, 02.01.2020.
Der Vorlageantrag wurde erst am 07.01.2020 - und sohin verspätet - beim AMS eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.12.2019 am 17.12.2019 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Dass der Vorlageantrag am 07.01.2020 beim AMS eingelangt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde - wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung aus dem vorgelegten Verwaltungsakt - wie beweiswürdigend ausgeführt - ganz eindeutig, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin - den oben getroffenen Feststellungen folgend - die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.12.2019 am 17.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides (der Beschwerdevorentscheidung) richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags daher am Dienstag, 17.12.2019, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 AVG am Donnerstag, 02.01.2020. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 07.01.2020 - und sohin verspätet - beim AMS eingebracht.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer ab 16.12.2019 bis 01.01.2020 in Graz gewesen sei und er die Beschwerdevorentscheidung erst am 02.01.2020 erhalten habe, ist entgegenzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 6 ZustG unverzüglich mitzuteilen hat. Es kann als evident betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte. Dass er eine Mitteilung der Änderung der Abgabestelle dem AMS bekannt gegeben hätte, lässt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ableiten und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wurde die Mitteilung unterlassen, wäre das AMS sogar gemäß § 8 Abs. 2 ZustG berechtigt gewesen, eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.
Das AMS hat daher mit Bescheid vom 24.02.2020 den am 07.01.2020 eingebrachten Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.02.2020 war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abgabestelle Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2229410.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020