TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/28 I413 2174892-1

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Veröffentlicht am 28.04.2020
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Entscheidungsdatum

28.04.2020

Norm

ASVG §4
ASVG §410
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I413 2174892-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol) vom 31.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine GPLA für den Zeitraum 01.06.2009 bis 31.12.2014 durch, die mit der Schlussbesprechung am 24.01.2017, bei der die Ergebnisse dieser GPLA der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden, endete. Im Zuge dieser Schlussbesprechung ersuchte die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der Gründe für die Dienstnehmereigenschaft der 5 Personen (XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX).

2. Mit angefochtenen Bescheid vom 31.07.2017, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, aufgrund der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.06.2009 bis 31.12.2014 den Betrag in Höhe von ? 20.727,11 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.

3. Gegen diesen am 01.08.2017 zugestellten Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde vom 28.08.2017, in welcher sie sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtbezahlung des mit angefochtenem Bescheid vorgeschriebenen Betrages sowie dem zugrundeliegenden Anspruch auf Nichteinstufung der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin und auf Nichteinstufung der bezugnehmenden Personen (XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX) als der Pflichtversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegend verletzt erachtete, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorbrachte, in dem sie vorbrachte eine Dienstgebereigenschaft sei nicht begründbar, weil kein Einstellungsakt vorliege, keine Personen in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt würden, gemäß Parteiwillen Werkverträge abgeschlossen worden seien, die die Vermutung der Richtigkeit in sich trügen, keine unselbständige Tätigkeit vorliege, wobei auf einzelne Merkmale der Tätigkeit eingegangen wurde und auf die selbständige Tätigkeit der vorbezeichneten Personen verwiesen wurde. Zudem seien der belangten Behörde Ermessensfehler hinsichtlich der Interpretation der Begriffe persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit und des Dienstnehmers sowie sekundäre Feststellungsmängel unterlaufen. Zudem macht die Beschwerde die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei der belangten Behörde vorgeworfen wird, ihre Entscheidung entbehre jeglicher nachvollziehbaren Begründung, sei mit Aktenwidrigkeiten behaftet und habe die belangte Behörde gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen sowie das Parteiengehör verletzt. In der Beschwerde werden die Anträge gestellt, die XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX "direkt und unmittelbar einzuvernehmen. Durch die Einvernahme dieser Personen kann unter Beweis gestellt werden, dass es sich bei den gegenständlichen Subunternehmern um zur Gänze selbständige Werkvertragsnehmer handelt, die in keinerlei persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin stehen." Die Beschwerdeführerin beantragte, "das Bundesverwaltungsgericht möge I. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und II den angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 31.07-2017, GZ XXXX, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen."

4. Mit Schriftsatz vom 27.10.2017, eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme. Die belangte Behörde stellte den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die gegenständliche Beschwerde dem Grunde nach als rechtlich unbegründet abzuweisen.

5. Mit Schreiben vom 18.01.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zu den beantragten Zeugeneinvernahmen zu konkretisieren, zu welchen Beweisthemen diese Personen angeboten werden. Ferner trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin auf, ladungsfähige Adressen dieser Personen dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben und außerdem mitzuteilen, ob eine dieser Personen nicht der deutschen Sprache mächtig ist und bejahendenfalls, welche Fremdsprache diese Person spricht, damit ein entsprechender Dolmetscher bestellt werden kann.

6. Mit Schriftsatz vom 31.01.2018, eingelangt am 01.02.2018, kam die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nach.

7. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 ersuchte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin um Vertagung der für 23.03.2018 anberaumten mündlichen Verhandlung, weil der tatsächlich vertretende Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend sei und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde 26 Seiten umfasse und zahlreiche Urkunden, nicht substituiert werden könne und damit Nachteile für die Beschwerdeführerin zu befürchten seien.

8. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 16.02.2018 (ON 17Z) gab das Bundesverwaltungsgericht der Vertagungsbitte keine Folge und teilte mit, dass die mündliche Verhandlung wie ausgeschrieben am 23.03.2018 stattfinde, weil die Ladungen zur Verhandlung mehr als eineinhalb Monate vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zugestellt wurden und keine Gründe vorgebracht wurden, die eine Vertragung der Verhandlung erforderlich machen würden. Eine Notwendigkeit der persönlichen Teilnahme des einschreitenden Rechtsanwalts sei nicht ersichtlich und könne dieser sich, etwa durch seinen Kanzleipartner, vertreten lassen. Es bestehe aufgrund des lange vorher bekannt gemachten Termins auch ausreichend die Möglichkeit sich vorzubereiten.

9. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018 teilte der einschreitende Rechtsanwalt die Adresse der mitbeteiligten Partei XXXX mit.

10. Mit Schriftsatz vom 14.03.2018 teilte der einschreitende Rechtsanwalt mit, dass die Vollmacht zur Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 07.03.2018 aufgelöst worden sei.

11. Am 23.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Zeuge XXXX, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, XXXX, sowie XXXX als mitbeteiligte Partei einvernommen wurden und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Die ebenfalls geladenen mitbeteiligten Parteien XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sind trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung zu mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

12. Mit Erkenntnissen jeweils vom 15.04.2020, (1) I413 2230280-1/2E, (2) I413 2230279-1/2E, (3) I413 2230278-1/2E, (4) I413 2230277-1/2E und (5) I413 2230376-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Beschwerden gegen die Bescheide der Tiroler Gebietskrankenkasse vom (1) 27.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX (2) 27.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX, (3) 27.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX, (4) 28.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX, und vom (5) 28.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX, als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch protokollierte Kommanditgesellschaft mit Sitz in Innsbruck und mit dem Geschäftszweig Trockenbau. Ihr unbeschränkt haftender Gesellschafter sind XXXX, der seitXXXX, dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch, selbständig vertritt.

XXXX wurde von der Beschwerdeführerin vom 01.04.2014 bis 28.04.2014 und vom 10.07.2014 bis 09.08.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert.

XXXX wurde von der Beschwerdeführerin vom 03.08.2013 bis 28.08.2013, vom 25.10.2013 bis 26.11.2013, vom 01.03.2014 bis 29.03.2014, vom 10.04.2014 bis 28.05.2014, vom 01.06.2014 bis 08.07.2014 und vom 10.07.2014 bis 09.08.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert.

XXXX wurde von der Beschwerdeführerin vom 01.03.2014 bis 29.03.2014, vom 10.04.2014 bis 28.05.2014, vom 01.06.2014 bis 08.07.2014 und vom 10.07.2014 bis 09.08.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert.

XXXX wurde von der Beschwerdeführerin vom 12.07.2013 bis 28.07.2013, vom 01.08.2013 bis 26.08.2013, vom 27.09.2013 bis 27.10.2013, vom 28.10.2013 bis 28.11.2013, vom 01.03.2014 bis 29.03.2014, vom 10.04.2014 bis 28.05.2014, vom 01.06.2014 bis 08.07.2014, vom 10.07.2014 bis 09.08.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert.

XXXX wurde von der Beschwerdeführerin vom 25.10.2013 bis 26.11.2013, vom 01.03.2014 bis 29.03.2014, vom 10.04.2014 bis 28.05.2014 und vom 01.06.2014 bis 08.07.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert.

Für die vorgenannten Personen betragen die nachverrechnete Beiträge zur Sozialversicherung EUR 20.798,88 sowie die aufgelaufenen Zinsen EUR 2.085,25, insgesamt sohin EUR 22.884,13.

Diese vorgenannten Beiträge zur Sozialversicherung wurden von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde, sowie durch Befragung des Zeugen XXXX, des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, XXXX, sowie von XXXX als mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung. Die ebenfalls geladenen mitbeteiligten Parteien XXXX, XXXX, XXXX und XXXX erschienen trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung zu mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht, sodass sie ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts verletzten.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und steht unzweifelhaft fest.

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zu den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und ihrer Vertretungsbefugnis ergibt sich ebenfalls aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug.

Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den jeweiligen Zeiträumen des Dienstverhältnisses der namentlich angeführten Personen und ihren Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 15.04.2020, (1) I413 2230280-1/2E, (2) I413 2230279-1/2E, (3) I413 2230278-1/2E, (4) I413 2230277-1/2E und (5) I413 2230376-1/2E bestätigten Versicherungspflichtbescheiden der belangten Behörde vom (1) 27.07.2017, Zl. XXXX, (2) 27.07.2017, Zl. XXXX, (3) 27.07.2017, Zl. XXXX, (4) 28.07.2017, Zl. XXXX und vom (5) 28.07.2017, Zl. XXXX, wonach (1) XXXX, (2) XXXX, (3) XXXX, (4) XXXX und (5) XXXX aufgrund ihrer jeweiligen Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert waren.

Die festgestellte Höhe der für die Dienstverhältnisse der vorgenannten Personen bei der Beschwerdeführerin nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung ergibt sich aus den schlüssigen und der Höhe nach nicht bekämpften und damit unstrittigen Berechnungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA (Prüfbericht vom 25.04.2017) und des bekämpften Bescheides. Mangels Bestreitung dieser nachverrechneten Beträge sind diese unstrittig und konnten, da auch im Ermittlungsverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Nachverrechnung hervorgekommen sind, als unstrittig festgestellt werden.

Dass die im Rahmen der GPLA nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen und dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die gegenständliche Beschwerde bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2017 seinem gesamten Umfang nach. Dieser umfassenden Anfechtungserklärung zum Trotz ist der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Falle auf einen einzigen Fragenkomplex beschränkt. Aus den in der Beschwerde angeführten Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit bezieht (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), wird deutlich, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich und allein die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Beurteilung der belangten Behörde ist, die namentlich genannten Trockenbauer würden vollversicherte Dienstnehmern der Beschwerdeführerin sein.

Der angefochtene Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Bezahlung nachverrechneter Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen aufgrund der erfolgten Feststellung der Pflichtversicherung der vorgenannten Trockenbauer als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG und aufgrund der Berechnung des nachzuverrechnenden Betrages auf Basis des ausbezahlten Nettowerklohns. Zu zweitem fehlt jegliche Begründung der Rechtswidrigkeit iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG, weshalb sich trotz umfassender Anfechtungserklärung die Beschwerde in der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Vorschreibung nachverrechneter Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen ausschließlich in der Qualifizierung der fünf Trockenbauer als (echte) Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG erschöpft und daher nur dieser Themenkomplex Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann.

An diesen Beschwerdegegenstand ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Daher war der angefochtene Bescheid nur hinsichtlich der Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund der erfolgten Feststellung der Pflichtversicherung der vorgenannten Trockenbauer als (echte) Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG dem Grunde nach zu prüfen.

Die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen wurden nicht bekämpft. Mangels diesbezüglichen Vorbringens von Gründen, die die Rechtswidrigkeit der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge und Verzugszinsen darlegt, ist auch diese Fragestellung nicht Beschwerdegegenstand.

3.2. Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig

Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p.a.

Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.

3.3. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der vorgenannten Personen aufgrund der Erkenntnisse jeweils vom 15.04.2020, (1) I413 2230280-1/2E, (2) I413 2230279-1/2E, (3) I413 2230278-1/2E, (4) I413 2230277-1/2E und (5) I413 2230376-1/2E, welche den jeweils maßgeblichen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom (1) 27.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX (2) 27.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX, (3) 27.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX, (4) 28.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX, und vom (5) 28.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX, bestätigen, festgestellt worden. Danach waren vorgenannte Personen aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei als Trockenbauer in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).

Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.

3.4. Weder gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung noch gegen die Verzugszinsen wurde in der Beschwerde Konkretes vorgetragen. Dies Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unsubstantiiert. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (§ 58 ASVG) einbezahlt und wurden durch die belangte Behörde zutreffend vorgeschrieben.

3.5. Soweit die Beschwerde Verfahrensfehler moniert, ist festzuhalten, dass solche etwaig tatsächlich bestehenden Verfahrensmängel des behördlichen Verfahrens durch die Durchführung eines mängelfreien verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung saniert sind.

3.6. Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, sondern basiert auf den klaren Gesetzesbestimmungen des ASVG. (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Zudem wird mit gegenständlicher Entscheidung ein Einzelfall beurteilt, der für sich gesehen nicht reversibel ist. Das Erkenntnis stützt sich zudem auf der nicht uneinheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Dienstnehmereigenschaft Fälligkeit Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2174892.1.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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