TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/29 W115 2227983-3

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Veröffentlicht am 29.04.2020
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Entscheidungsdatum

29.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W115 2227983-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.

1.3. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag) und begründete diesen mit psychischen Problemen.

1.4. Der Beschwerdeführer blieb unentschuldigt der Ladung für eine Einvernahme durch das Bundesamt am XXXX fern. Er wurde neuerlich geladen, nunmehr für eine Einvernahme am XXXX . Der Beschwerdeführer erschien abermals unentschuldigt nicht. Um XXXX Uhr wurde nachträglich per Fax von Seiten des bevollmächtigten Vertreters erklärt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich gewesen sei, der Ladung Folge zu leisten.

1.5. Einer Mitteilung der Landespolizeidirektion vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende XXXX Zeitungen verkauft habe.

1.6. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt neuerlich - nunmehr mit Ladungsbescheid - für eine Einvernahme am XXXX geladen. Wiederum erschien der Beschwerdeführer nicht, sondern wurde am nächsten Tag von Seiten des bevollmächtigten Vertreters erklärt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Einvernahme nicht möglich gewesen sei.

1.7. Dem Bundesamt wurde am XXXX vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Olanzapin" einnehme.

1.8. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer für den XXXX geladen. Zugleich wurde der bevollmächtigte Vertreter aufgefordert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und etwaige medizinische Unterlagen binnen einer Woche vorzulegen.

1.9. Am XXXX wurde von Seiten des bevollmächtigten Vertreters erklärt, dass die medizinischen Unterlagen nachgereicht werden würden. Zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wurde nur ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bemühen würde, außerhalb XXXX medizinische Hilfe zu finden.

1.10. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom XXXX . Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Einvernahme zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, zumutbar und daher rechtswidrig gewesen wäre. Das Bundesamt wisse um den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Bitte, mit der Einvernahme bis zu einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zuzuwarten, sei man nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer nehme aktuell Olanzapin, ein Generika, das wie Zyprexia wirke. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass eine Einvernahme derzeit nicht möglich sei und die belangte Behörde den Termin am XXXX nicht hätte festlegen dürfen, sowie der belangten Behörde aufzutragen, auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen.

1.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Hinderungsgrund für das Erscheinen zu der Einvernahme nicht glaubhaft dargelegt bzw. bescheinigt hat. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachgekommen war.

1.12. Am XXXX kam der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers der Aufforderung des Bundesamtes vom XXXX nach und legte Ambulanzberichte des Klinikums XXXX vom XXXX , XXXX und XXXX , eine "Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung" eines Allgemeinmediziners vom XXXX sowie einen Artikel der XXXX Zeitung vom XXXX über einen Brand in einem Flüchtlingsquartier vor. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Brandkatastrophe miterlebt und diese seine psychische Belastungsstörung ausgelöst habe.

1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.); gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.); gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

1.14. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit zwölf Monaten befristet wurde.

Hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine schwere gesundheitliche Einschränkung nicht festgestellt werden konnte.

1.15. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylfolgeantrag und begründete diesen damit, dass er an einer psychischen Krankheit leide und dass sich sein Gesundheitszustand seit XXXX verschlechtert habe.

1.16. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX für eine Einvernahme am XXXX geladen. Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von einem Rechtsbeistand begleitet werden solle, da er seine Interessen alleine nicht wahren könne. Da der bevollmächtigte Vertreter an diesem Termin verhindert sei, werde um einen Ersatztermin ersucht.

1.17. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Arzt ihm gesagt habe, dass er krank sei. Er könne sich nicht mehr erinnern seit wann er krank sei, zudem wisse er nicht, ob sich bezüglich seiner Ausreisegründe, die er im ersten und zweiten Asylverfahren vorgebracht habe, etwas geändert habe. Er nehme regelmäßig ärztliche Hilfe in Anspruch und würde ein Medikament namens "Trittico" einnehmen. In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer eine mit XXXX datierte psychotherapeutische Stellungnahme in Vorlage gebracht.

1.18. Mit Schreiben vom XXXX brachte der bevollmächtigte Vertreter zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer örtlich und zeitlich nicht orientiert scheine zu sein, und er offenbar nicht in der Lage sei, seine Interessen in Verfahren aus eigener Kraft wahrzunehmen. Aus den Länderberichten würde sich ergeben, dass eine ausreichende psychologische Betreuung in Nigeria nicht möglich sei. Einerseits seien Therapieplätze nicht ausreichend vorhanden und andererseits würden meist nur Medikamente verabreicht werden. Eine menschenwürdige Unterbringung sei nicht gewährleistet. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch weitere medizinische Unterlagen nachreichen werde.

1.19. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.20. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Zu den vorgebrachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieser an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Gründe vorgebracht hat und daher eine entschiedene Sache vorliegt.

1.21. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer als nigerianischer Staatsangehöriger durch die nigerianische Botschaft identifiziert.

1.22. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seit XXXX an seiner Meldeadresse wohnen würde. Befragt, warum er dann dort trotz mehrfacher Versuche nicht anzutreffen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass, wenn er zum Beispiel krank sei, er nicht zuhause bleibe, sondern zu Freunden gehe. Weiters wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Straßenzeitung verkaufe. Dabei würden die Leute oft wesentlich mehr als den Preis für die Straßenzeitung bezahlen. Sohin könne er sich seine Wohnung noch leisten. Ihm sei bewusst, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, jedoch könne er Österreich nicht verlassen. Er habe psychische Probleme und bekomme Hilfe von einem Arzt sowie Medikamente. Dies alles würde er verlieren, wenn er Österreich verlassen müsste. Er könne nicht nach Nigeria, da er dort niemanden habe. Dort sei er auf sich alleine gestellt. Er wolle eigentlich nicht nach Nigeria, er werde sich jedoch über eine Rückkehr informieren.

1.23. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen von Suchtgiftermittlungen in seinem Wohnhaus nach Erlassung eines Festnahmeauftrages festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er eine Wohnsitzauflage im Jahre XXXX nicht beachtet habe, da er seinen Arzt in XXXX habe und nicht weggehen habe wollen. Er habe keine Dokumente und sei illegal im Lande. Er habe mentale Probleme sowie eine Erkältung und nehme das Medikament "Trittico Retart 75" gegen seine Depressionen. Er wolle in Österreich bleiben und nicht nach Nigeria zurückgehen. Er habe hier eine Arbeit, er verkaufe Zeitungen. Aufgrund seiner Krankheit habe er bisher nicht in Erwägung gezogen, nach Nigeria zurückzukehren. In Nigeria habe er niemanden. Er wolle nicht nach Nigeria zurück, er werde in Österreich bleiben, was immer auch passiere. Er werde unter keinen Umständen nach Nigeria zurückgehen.

1.24. Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

1.25. Am gleichen Tag wurde vom Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der zuständigen nigerianischen Botschaft urgiert.

1.26. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

1.27. Weiters stellte er aus dem Stande der Schubhaft am XXXX einen weiteren Asylfolgeantrag.

1.28. Am selben Tag wurde seitens des Bundesamtes ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufgenommen und umfassend begründet, dass davon auszugehen sei, dass der nunmehrige Asylfolgeantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.

1.29. Für XXXX wurde vom Bundesamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu dem gestellten Asylfolgeantrag festgesetzt. Zum fraglichen Termin erschien der Beschwerdeführer nicht pünktlich. Als der Beschwerdeführer verspätet eintraf, wurde dieser vom Bundesamt nicht mehr einvernommen.

1.30. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.); gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht erhoben.

1.31. Gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.

1.32. Auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer am XXXX in Schubhaft befindlich sowohl einer psychiatrischen als auch einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei wurde aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in geschwächtem Zustand vorgeführt worden sei. Er sei bisher nicht in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen, sei jedoch von einem niedergelassenen Arzt medikamentös behandelt worden. Das Essen in der Schubhaft sei seiner Ansicht nach vergiftet, nähere Angaben, weshalb der Beschwerdeführer dies meine, habe dieser nicht angeben können. Eine medikamentöse Unterstützung in der Schubhaft wolle der Beschwerdeführer nicht weiter in Anspruch nehmen und wurde diese bereits auf seinen Wunsch abgesetzt. Weiters habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert entlassen zu werden, damit er in Freiheit sein Essen und seine Medikamente wieder einnehmen könne.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Symptomatik am ehesten im Rahmen einer Belastungsreaktion zu sehen. Weiters erscheine der Patient aggravierend. Eine suizidale Einengung bestehe nicht, die Idee, das Essen hier könne ihm schaden, erscheine nicht im Zusammenhang mit einer Warnstörung zu bestehen.

Aus amtsärztlicher Sicht sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Nahrungsaufnahme psychisch bedingt verweigere. Er habe im Polizeianhaltezentrum die Möglichkeit aus ca. 40 verschiedenen Essensvarianten zu wählen. Aus ärztlicher Sicht sei nicht möglich anzugeben, wann mit einem Eintritt der Haftunfähigkeit aufgrund des Hungerstreiks zu rechnen sei.

Eine allfällige Zwangsernährung werde im Polizeianhaltezentrum nicht durchgeführt und werde nur dann nach Durchlauf eines gewissen Prozederes und der Verlegung in ein Krankenhaus unter Umständen durchgeführt.

Aufgrund der Aktenlage und des vorliegenden Haftberichtes vom XXXX könne von einer vollen Haft-, Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit am XXXX ausgegangen werden. Für eine Suizidgefährdung seien derzeit aus psychiatrischer Sicht und dem Verhalten des Beschwerdeführers keine Hinweise gegeben. Der Beschwerdeführer selbst habe eine derartige Frage mit "no" beantwortet. Darüber hinaus benehme sich der Beschwerdeführer unauffällig, nehme seine Termine beim Verein XXXX regelmäßig wahr und es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Haftsituation für den Beschwerdeführer eine besonders belastende Situation darstelle. Der Beschwerdeführer sei nach der heutigen persönlichen Untersuchung und der psychiatrischen Untersuchung als weiterhin haftfähig anzusehen.

1.33. Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung folgende Feststellungen (Auszug aus dem angeführten Erkenntnis; Schreibfehler korrigiert; BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt):

"Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist jedenfalls Fremder i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er stellte am XXXX , am XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ), am XXXX und zuletzt am XXXX je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen.

1.3. Der BF leidet an einer Belastungsreaktion und ist nicht suizidgefährdet. Eine medikamentöse Unterstützung lehnt er ab.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt. Die Rückkehrentscheidung ist aktuell durchsetzbar.

2.2. Der BF wurde von der nigerianischen Botschaft als Nigerianer identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits zugesagt.

2.3. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF ist aktuell zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht rückkehrwillig.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig, da er bisher seine Ausreisewilligkeit vorgetäuscht hatte und Ladungen keine Folge geleistet hatte. Er befindet sich aktuell im Hungerstreik.

3.4. Der BF hat bereits zweimal gegen eine Wohnsitzauflage gem. § 57 Abs. 1 FPG verstoßen und diese ignoriert.

3.5. Der BF ist bisher nicht kooperativ gewesen, da er mehrfach zu behördlichen Ladungsterminen nicht erschienen ist und auch ein behördliches Einvernahmeprotokoll nicht unterschreiben wollte.

3.6. Zum Zeitpunkt seiner letzten Folgeantragstellung bestand bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF ist in Österreich nicht relevant integriert und konnte keine soziale bzw. familiäre Vernetzung in Österreich glaubhaft darlegen oder nachweisen.

4.2. Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist daher auch auf Grundlage einer legalen Arbeit nicht selbsterhaltungsfähig.

4.3. Der BF arbeitete illegal als Zeitungsverkäufer und verfügte so über geringe finanzielle Mittel zur Existenzsicherung.

4.4. Er verfügt über einen gesicherten Wohnsitz."

Beweiswürdigend ging das Bundesverwaltungsgericht dabei von folgenden Erwägungen aus:

"2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF sowie zum Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (1.1. und 1.2.).

Die Feststellung zu 1.3 ergibt sich im Wesentlichen aus den medizinischen Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums sowie auf Grundlage des Befundes der Fachärztin für Psychiatrie jeweils vom XXXX .

2.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde seitens des BF auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde in den wesentlichen Punkten abgewiesen. Die behördliche Rückkehrentscheidung ist sohin durch Zustellung an den BF in Rechtskraft erwachsen und in weiterer Folge sohin auch durchsetzbar (2.1.). Aufgrund der Information vom XXXX (Aktenbestandteil) ergibt sich, dass der BF seitens der nigerianischen Botschaft bereits als Nigerianer identifiziert worden ist. Darüber hinaus wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits zugesagt (2.2).

Die unter 2.3. festgestellte Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus den beiden medizinischen Gutachten vom XXXX . Darin wird explizit festgestellt, dass die Haftfähigkeit aufgrund des Hungerstreikes regelmäßig einer Kontrolle unterzogen wird und sohin das Gericht auf dieser Grundlage von einer bestehenden Haftfähigkeit des BF ausgehen durfte.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Angaben im vorliegenden Akt. Hiezu darf auf die kurzen Ausführungen zu 2.1. verwiesen werden (3.1.). Die aktuell fehlende Rückkehrwilligkeit (3.2.) ergibt sich klar aus den verbalen Äußerungen, festgehalten im Einvernahmeprotokoll der Einvernahme vom XXXX . Darin erklärte der BF klar, unter keinen Umständen nach Nigeria rückkehren zu wollen.

Die fehlende Vertrauenswürdigkeit (3.3.) ergibt sich daraus, dass der BF bisher nicht nur die Behörde, sondern auch letztens die nigerianische Botschaft über seine Ausreisewilligkeit getäuscht hat. In einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des BF kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dieser vertrauenswürdig wäre. Er hält sich nicht an ihm gegenüber erlassene Vorschriften und kam auch einem Ersuchen der nigerianischen Botschaft zur nochmaligen Vorsprache nicht nach. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers war daher nicht geeignet, Vertrauenswürdigkeit in seine Person wecken zu können. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der BF bisher wiederholt Ladungen der Behörde nicht Folge geleistet hatte. Seine von ihm für seinen Hungerstreik gegebene Erklärung, er wolle die Nahrung, die Freunde für ihn vorbereiten in Freiheit essen und befürchte eine Vergiftung durch Nahrungsmittel aus der Küche des PAZ, konnte weder die erfahrenen Ärzte (Amtsarzt und Psychiaterin) noch das Gericht argumentativ überzeugen. Das Gericht geht daher hinsichtlich des laufenden Hungerstreiks auch in Hinblick auf die im psychiatrischen Befund befindlichen Ausführungen davon aus, dass der BF durch diese Maßnahme eine Freilassung erwirken will.

Aufgrund des Akteninhalts ergibt sich, dass der BF mittlerweile zwei Mal gegen eine ihn betreffende Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG verstoßen hat. In diesen Fällen hat der BF nicht einmal seinen Wohnsitz dorthin verlagert und dann gegen die Wohnsitzauflage verstoßen, sondern diese gleich gänzlich ignoriert (3.4.). Der BF hat die Teilnahme an der Einvernahme am XXXX durch seine Unterschrift nicht bestätigen wollen und kann auch aus diesem Grund nicht als kooperativ angesehen werden (3.5.).

Aus der Chronologie der Folgeantragsstellungen des BF ergibt sich zu dem auch, dass zum Zeitpunkt seiner letzten Folgeantragsstellung am XXXX bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn Bestand hatte.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Fest steht, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz an seiner Meldeadresse verfügt (4.4.). Im Rahmen einer Einvernahme des BF am XXXX brachte dieser glaubhaft vor, dass er in Österreich illegal als Zeitungsverkäufer geringe finanzielle Mittel erwirtschaften könne, jedoch nur bedingt selbsterhaltungsfähig sei (4.2., 4.3.). Die Feststellung zu 4.1. (soziale, berufliche oder familiäre Integration in Österreich) bezieht sich auf die Angaben des BF im Rahmen der bisherigen Einvernahmen."

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:

"3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht im vorliegenden Fall Sicherungsbedarf für gegeben an. Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Inland auf und es besteht gegen den BF seit vielen Monaten bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF ist nach den gerichtlichen Feststellungen aktuell nicht als rückkehrwillig einzustufen und führte er hiezu selbst aus, unter keinen Umständen nach Nigeria zurückkehren zu wollen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, da er bisher seine Ausreisewilligkeit nur vorgetäuscht hat und etlichen Ladungen der Behörde unter Angabe von nicht glaubwürdigen Gründen nicht gefolgt ist. Durch die nunmehrige Abhaltung eines Hungerstreikes versucht er seine Haftuntauglichkeit herbeizuführen und eine Freilassung zu erzwingen.

Der BF hat weiters gegen die über ihn bescheidmäßig verhängte Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG verstoßen und sich an der vorgeschriebenen Adresse nicht einmal gemeldet.

Er verfügt zwar über einen gesicherten Wohnsitz, doch ist er sonst in keiner Weise im Inland integriert und durch fehlende legale Erwerbstätigkeit auch nicht als selbsterhaltungsfähig zu bezeichnen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Vorverhaltens des Beschwerdeführers kann dieser weder als vertrauenswürdig noch als kooperativ angesehen werden. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit basiert im Wesentlichen auf seinem bisherigen Verhalten, das keinen Glauben an die Verlässlichkeit des BF aufkommen hat lassen. Das Gericht konnte in weiterer Folge auch keine Kooperativität des BF feststellen, da dieser auch ganz konkret angegeben hatte, unter keinen Umständen nach Nigeria zurückkehren zu wollen.

Zudem haben weder die gerichtlichen noch die behördlichen Recherchen ergeben, dass der BF im Inland über wesentliche soziale Anknüpfungspunkte verfügen würde, die geeignet wären, diesen von einem möglichen Untertauchen tatsächlich abzuhalten. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und verfügt trotz illegaler Erwerbstätigkeit nicht über ausreichende Geldreserven, um seine Existenz dauerhaft in Österreich sichern zu können. Das Vorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes alleine kann über das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr nicht hinwegtäuschen.

Das Gericht sieht daher im Gleichklang mit der Behörde Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG für gegeben an. Hinzu kommt, dass der BF durch sein Verhalten auch noch die Ziffer 5 leg. cit. erfüllt hat, was durch das Gericht im Hinblick auf die Fortsetzungsentscheidung mitberücksichtigt wird.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis keine familiären/sozialen Kontakte im Inland hat. Der BF hat wiederholt gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, ja diese gleichsam ignoriert und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt (Wohnsitzauflage).

Er hat in Österreich mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn (mehrfach) eine Rückkehrentscheidung und auch ein Einreiseverbot verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland derzeit rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Die spärlich erwiesenen inländischen Kontakte können die persönlichen Interessen des BF am Verbleib auf freiem Fuße nicht ausreichend stärken, um ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der gesicherten Außerlandesbringung des BF und eines geordneten Fremdenwesens erfolgreich herabzumindern. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Der BF hat in der Vergangenheit eine Ausreisewilligkeit nur vorgetäuscht und ist es auch aktuell nicht. Auch dies war bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. Die objektivierten psychischen Probleme erreichen nach ärztlichen Gutachten nicht das Maß, dass seine Inhaftierung dadurch unverhältnismäßig würde. Darüber hinaus sind keine weiteren Gründe für eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Haft im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen.

Die Verhältnismäßigkeit der verhängten Schubhaft ist daher gegeben.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass der BF in keiner Weise vertrauenswürdig ist und über keine Kontakte im Inland verfügt. Eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers, auch in der Wohnung des BF oder an einem von der Behörde bestimmten Ort, ist daher nach Ansicht des Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet, zumal der BF bereits eine gültige, angeordnete Wohnsitzauflage geradezu ignoriert hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, sich einer zu erwartenden Abschiebung nunmehr freiwillig stellt und für die Behörde tatsächlich erreichbar bleiben würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist in der Form nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der darauffolgenden Abschiebung weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.

[...]

Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 76 Abs. 6 FPG ist eine Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Nach Ansicht des VwGH (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198-9) hat jedoch im Schubhaftverfahren eine nicht näher definierte Grobprüfung des Antrages dennoch vorgenommen zu werden, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen.

Der seinerzeitige zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ) war dem Akteninhalt nach auf behauptete psychische Probleme gestützt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG wurde im Rahmen der abweisenden Beschwerdeentscheidung genauestens auf die fallimmanenten psychischen Beschwerden des BF eingegangen, dem BF jedoch kein Schutz in Österreich gewährt. Im Zuge seines dritten Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX (abermals gestützt auf das Vorbringen psychische Probleme zu haben), erwuchs die zurückweisende Entscheidung mit XXXX in I. Instanz in Rechtskraft.

Davon ausgehend war der nunmehrige vierte Antrag auf internationalen Schutz (abermals im Wesentlichen gestützt auf Probleme im Zusammenhang mit psychischen Problemen des BF) im Lichte der rechtskräftigen Vorentscheidungen einer Grobprüfung zu unterziehen.

Dabei ergibt sich für das Gericht, dass die von Seiten der Behörde gewählte grundsätzliche Ansicht, der nunmehr vierte Antrag auf internationalen Schutz, der zum wiederholten Male auf das Vorliegen von psychischen Problemen gestützt wird, sei in grober Verzögerungsabsicht im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG gestellt worden, im Rahmen der vorgenommenen Grobprüfung nicht zu beanstanden ist.

Feststellungen darüber zu treffen, ob die Unterlassung einer Einvernahme des BF im Asylverfahren zulässig war, oder nicht, bleibt jedenfalls, um ein Präjudiz zu vermeiden, einer allfälligen gerichtlichen Entscheidung im Asylfolgeantragsbeschwerdeverfahren vorbehalten.

[...]

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."

1.34. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem XXXX .

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit langer Zeit im Hungerstreik befinde und er daher körperlich sehr schwach sei, weshalb die Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig sei. Zudem leide der Beschwerdeführer an psychischen Problemen.

1.35. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom amtsärztlichen Dienst des Polizeianhaltezentrums XXXX , XXXX , am XXXX mitgeteilt, dass es seit der letzten Übermittlung am XXXX keine neuen psychologischen oder psychiatrischen Befunde gebe. Der Beschwerdeführer werde, wie jede hungerstreikende Person im Polizeianhaltezentrum, jeden Tag dem diensthabenden Amtsarzt zur weiteren Prüfung der Haftfähigkeit vorgestellt, dabei seien keine Zweifel an der weiter bestehenden Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden.

1.36. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nicht geändert habe. So habe sich hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG in Hinblick auf das Vorerkenntnis zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund der unveränderten Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden könne. Die Schubhaft sei weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, da aus dem Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden könne, dass dieser seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtige. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließe nach wie vor die Anordnung gelinderer Mittel aus. Der Beschwerdeführer sei bei Anordnung der Schubhaft und zum Entscheidungszeitpunkt des Vorerkenntnisses haftfähig gewesen und sei dies auch weiterhin. Haftunfähigkeit sei - trotz Aufrechterhaltung des Hungerstreiks durch den Beschwerdeführer - nicht eingetreten, wie sich aus der Anfragebeantwortung seitens des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums XXXX vom XXXX ergeben würde. Aus diesen Gründen sei festzustellen gewesen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und sich diese weiterhin als verhältnismäßig erweise.

1.37. Seit XXXX befindet sich der Beschwerdeführer neuerlich in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

2. Am XXXX legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Im Zuge der Vorlage wurde vom Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria bereits für den XXXX geplant gewesen sei. Durch die Stellung eines Asylfolgeantrages habe der Beschwerdeführer diese Abschiebung jedoch vereitelt. Da mittlerweile eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich dieses Asylfolgeantrages vorliege, sei mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Schon in der Vergangenheit habe die nigerianische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert und es werde seitens des Bundesamtes betreffend der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer regelmäßig bei der nigerianischen Botschaft urgiert. Dass die nigerianischen Behörden Heimreisezertifikate ausstellen würden sei amtsbekannt und es sei daher mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers - jedenfalls binnen der zulässigen Höchstgrenzen der Schubhaftdauer - zu rechnen. Zur aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass von einer zeitnahen Wiederaufnahme des Flugbetriebes auszugehen sei und auch in dieser Hinsicht mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls binnen der zulässigen Höchstgrenzen der Schubhaftdauer zu rechnen sei.

2.1. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor andauernden Hungerstreiks des Beschwerdeführers wurde am XXXX von der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer Belastungsreaktion und ist nicht suizidgefährdet. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht.

1.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX , am XXXX , am XXXX und zuletzt am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der Beschwerdeführer keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen.

Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, mit den Behörden zu kooperieren. Er ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig, es bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Diesbezüglich werden die im angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , getroffenen und im Verfahrensgang wiedergegebenen Feststellungen zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, befand sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX in Hungerstreik. Seit XXXX befindet sich der Beschwerdeführer wieder in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer arbeitete illegal als Zeitungsverkäufer und verfügte so über geringe finanzielle Mittel zur Existenzsicherung.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

Der Beschwerdeführer will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitwirken. Er ist nicht ausreisewillig.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde von der nigerianischen Botschaft bereits als nigerianischer Staatsbürger identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. Das Verfahren wird vom Bundesamt fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist nach wie vor möglich. Da der Beschwerdeführer nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitwirkt (u.a. ist der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einem Ersuchen der nigerianischen Botschaft zur nochmaligen Vorsprache nicht nachgekommen und hat weiters aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz in Absicht auf die Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG gestellt), dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterhin an. Im Hinblick auf sein Verhalten ist der Beschwerdeführer selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich.

Es ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 zumindest innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.

Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und XXXX nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (insb. der Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX und der Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde vom XXXX gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Nigerias handelt, beruht im Wesentlichen auf den (diesbezüglich gleichbleibenden) Angaben des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht behauptet und ist in den bisherigen Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zumindest seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am XXXX , ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.

Dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen zum Hungerstreik durch den Beschwerdeführer beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX einliegenden beiden medizinischen Gutachten vom XXXX , aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer Belastungsreaktion leidet und nicht suizidgefährdet ist. Zum anderen hat die Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer auch aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

2.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren, er im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf bestehen, ergeben sich aus den im angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , diesbezüglich getroffenen Feststellungen. Auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung ist zu verweisen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Vielmehr befindet sich der Beschwerdeführer auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wieder in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. In einer Gesamtschau ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor.

Dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen in den bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln.

Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt. So hat er im Rahmen dieser Einvernahme glaubhaft vorgebracht, dass er in Österreich illegal als Zeitungsverkäufer geringe finanzielle Mittel erwirtschaften habe können, jedoch nur bedingt selbsterhaltungsfähig sei.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt - zuletzt im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX - angegeben, dass er nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren werde. Zudem ist der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einem Ersuchen der nigerianischen Botschaft zur nochmaligen Vorsprache nicht nachgekommen (vgl. in diesem Zusammenhang die unter Punkt I.1.33. wiedergegebenen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX ).

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Insbesondere ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass das Bundesamt regelmäßig im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde Nigerias urgiert. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gekommen ist bzw. kommen könnte. Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb des gesetzlichen Rahmens nicht möglich ist, konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden. Die Dauer der Schubhaft ist maßgeblich durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bzw. durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, bedingt.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Streit. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit dem XXXX ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Fortsetzung der Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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