Entscheidungsdatum
29.04.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W112 1243215-8/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zahl: 760318905 - 2942592, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 7 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 27.02.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
4. Mit handschriftlich unterfertigtem Schreiben vom 14.04.2020, eingelangt am 16.04.2020, teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde "mit sofortiger Wirkung" zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Ergänzend werden nachstehende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
Mit dem am 16.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2019 zurückgezogen wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung des Verfahrensganges ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde im Verfahren betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des internationalen Schutzes sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zurückgezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben vom 16.04.2020 ("ich möchte erwirken, dass ich ein Einreiseverbot bekomme, damit ich um § 133 StVG ansuchen kann" / "möchte ich ... mit sofortiger Wirkung diese Beschwerde zurückziehen").
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).
Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 16.04.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2019 zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W112.1243215.8.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020