Entscheidungsdatum
29.04.2020Norm
AlVG §10Spruch
G308 2225376-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Margareta ESTERL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS, GZ. XXXX vom 02.09.2019 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.Mit Bescheid, GZ SVNR XXXX vom 24.07.2019 stellte das AMS XXXX fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) keine Notstandshilfe im Zeitraum von 01.07.2019 bis 11.08.2019 näher bestimmter Höhe gebühre.
2.Mit Schreiben vom 31.07.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung, GZ. XXXX vom 02.09.2019wies das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
4. Mit Schreiben vom 27.09.2019 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Mit Schreiben vom 13.11.2019 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 14.11.2019 eingelangt ist.
6. Für 05.05.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
7. Mit Schreiben vom 19.04.2020 zog die BF die Beschwerde mit sofortiger Wirkung zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erhob am 31.07.2019 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, und stellte am 27.09.2019 einen Vorlageantrag.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19.04.2020 ausdrücklich zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. In ihrem Schriftsatz vom 19.04.2020 äußerte die BF zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A): 4.Einstellung des Beschwerdeverfahrens
4.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
4.2. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 19.04.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).
4.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2225376.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020