TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/30 G310 2226357-1

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Entscheidungsdatum

30.04.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G310 2226357-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nordmazedonien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Im Übrigen wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2019 in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich zur Anzeige gebracht.

Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und

Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben, in eventu, das Einreiseverbot zu verkürzen bzw. dieses ersatzlos zu beheben. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF unbescholten sei und sich - abgesehen von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt seit eineinhalb Jahren - in Österreich nichts zuschulden kommen ließ. Aufgrund seines geringfügigen Fehlverhaltens sei ein dreijähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig. Der BF habe sich reumütig gezeigt. Auch habe man außer Acht gelassen, dass der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter lebe, die sich legal in Österreich aufhalte und hier studiere. Die bloße Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer rechtfertige weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX im nordmazedonischen Ort XXXX zur Welt. Er ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und spricht Mazedonisch. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine Ehefrau und eine weitere Tochter. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung erteilt und ging er in Österreich nie einer der Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigung nach.

Der BF hat einen am XXXX.2017 ausgestellten und bis XXXX.2027 gültigen nordmazedonischen Reisepass, mit dem er am XXXX.01.2018 in den Schengen-Raum einreiste.

Der unrechtmäßige Aufenthalt wird vom BF nicht in Abrede gestellt. Er wollte in Österreich seine Tochter bei der Aufnahme des Studiums unterstützen, wobei er zunächst mit EUR 8.000,00 eingereist ist, aber aufgrund der Kosten für die Ausbildung, welche halbjährlich EUR 1.300,00 betragen, verfügt er nur noch über EUR 150,00 und ging von Zeit zu Zeit einer Arbeit in Österreich nach. Finanzielle Unterstützung erhält er durch seine Frau und seine in Österreich lebende Tochter.

Der BF weist von 11.04.2012 bis 19.10.2015 eine Nebenwohnsitzmeldung und seit 28.10.2015 eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX auf. Diese stimmt nicht mit der in der Einvernahme genannten Adresse, wo auch seine Tochter leben soll, überein.

In Österreich hat er keine weiteren familiären oder sonstigen sozialen Bindungen und ist weder beruflich noch gesellschaftlich integriert.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Angaben des BF bei der Einvernahme vor dem BFA waren grundsätzlich schlüssig und können der Entscheidung daher zugrunde gelegt werden.

Die Identität des BF wird anhand der vorliegenden Kopie aus seinem Reisepass festgestellt. Mazedonischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft und der in Albanien absolvierten Schulbildung plausibel. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungen in Albanien basieren auf seiner Darstellung vor dem BFA. Seine Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem entsprechenden Einreisestempel in seinem Reisepass, der im Einklang mit seinen Angaben dazu steht.

Seine Unbescholtenheit in Österreich geht aus dem Strafregister hervor; Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten bestehen nicht.

Das Fehlen von Zeiten der Sozialversicherung in Österreich basiert auf dem entsprechenden Versicherungsdatenauszug. Das Fehlen eines Aufenthaltstitels kann festgestellt werden, zumal im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) kein solcher aufscheint.

Seine Wohnsitzmeldungen beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Die von ihm anlässlich der fremdenpolizeilichen Kontrolle in den Raum gestellte beabsichtigte Ummeldung an die Wohnadresse seiner Tochter ist bislang noch nicht erfolgt.

Die Anzeige bezüglich der fremdenpolizeilichen Kontrolle am XXXX.2019 liegt vor.

Der BF bezeichnete sich vor dem BFA als gesund; Indizien für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit fehlen.

Abgesehen von seiner in Österreich studierenden Tochter sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten. Da auch der Beschwerde keine weiteren relevanten privaten oder familiären Bindungen des BF in Österreich oder anderen Vertragsstaaten zu entnehmen sind, ist von deren Fehlen auszugehen.

Bei der Einvernahme gab der BF Barmittel von EUR 150,00 an. Beweisergebnisse für weitere finanzielle Mittel liegen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung:

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Da der BF ohne ausreichende finanzielle Mittel in Österreich verblieb, von Zeit zu Zeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung einer Arbeit nachging und die Dauer des visumsfreien Aufenthalts deutlich überschritten hat, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG unabhängig davon auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG liegen nicht vor. Daran anknüpfend ist gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen; dies gilt unabhängig von einem später allenfalls geplanten Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots. Daher ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen, zumal die Überlegungen im Urteil EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16, bei der hier vorliegenden Rückkehrentscheidung "außerhalb asylrechtlichen Kontextes" nach § 10 Abs. 2 AsylG bzw. § 52 Abs. 1 FPG und der Anwendung von § 18 Abs. 2 BFA-VG von vornherein nicht zum Tragen kommen (siehe VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001).

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein Einreiseverbot erlassen, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Zu den Voraussetzungen für den visumfreien Aufenthalt des BF im Schengengebiet gehört gemäß Art 6 Abs. 1 lit. a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vgl. § 2 Abs 4 Z 22a FPG) und Art 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; vgl. § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.

Gemäß Art 6 Abs. 4 SGK werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).

Die Einschätzung des BFA, der BF habe das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht nachgewiesen, ist nicht zu beanstanden, zumal er bei der Festnahme nur über finanzielle Mittel von EUR 150,00 verfügte und keine weiteren Mittel nachwies. Der BF hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. Er hat weder dargelegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt, sodass die Behörde zu Recht von seiner Mittellosigkeit ausging.

Aus der Mittellosigkeit des BF resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (siehe VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass für ihn keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann und Wiederholungsgefahr besteht. Die mit der Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittelaus illegalen Quellen hat sich bereits durch die, wie der BF zugestand, von Zeit zu Zeit unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit realisiert.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Nordmazedonien liegt. Er ist mit Sprache und Gepflogenheiten vertraut und leben seine Frau und eine weitere Tochter nach wie vor dort. Der Kontakt zu seiner in Österreich studierenden Tochter kann auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Nordmazedonien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden.

Mangels entgegenstehender familiärer oder privater Interessen des BF sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt. Dessen Dauer ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf zwei Jahre zu reduzieren, was dem Fehlverhalten des strafgerichtlich unbescholtenen BF entspricht, zumal nur ein Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt ist. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer und die Missachtung von melderechtlichen Vorschriften stehen einer weiteren Reduktion entgegen.

Zum Entfall einer Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal davon keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.

Zu Spruchteil C):

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots können jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden (siehe VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Unbescholtenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2226357.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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