Entscheidungsdatum
30.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G310 1419177-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Michael DREXLER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zahl: XXXX, betreffend die Aberkennung des Statuts des Asylberechtigten und Erlassung eines Einreiseverbotes zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 31.12.1993 für sich und seinen damals noch minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.1994, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF abgewiesen. Der eingebrachten Beschwerde des BF wurde vom Bundesministerium für Inneres stattgegeben und dem BF mit Bescheid vom 20.12.1994, Zl. XXXX der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 1991 zuerkannt.
Am 06.11.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens.
Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2019 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 20.12.1994, Zl. XXXX, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VII.)
Begründend wurde ausgeführt, der BF sei bisher in Österreich zehnmal strafrechtlich verurteilt worden. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2014, XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1 und § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF habe bereits davor eine Vielzahl an Verletzungen objektiv besonders wichtiger Rechtsgüter, nämlich Vermögen, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben begangen. Es wurde darauf hingewiesen, dass keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden habe können, zumal selbst mehrmalige Verurteilungen den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten und es sich bei der zuletzt begangenen Straftat um ein besonders schweres Verbrechen handle. Dies ergebe sich auch aus der hohen Strafe und dem Überwiegen der erschwerenden Umstände sowie der Verwerflichkeit der Straftat. Der BF stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und bestehe ein öffentliches Interesse an der Ausweisung des BF zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Dem BF sei daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine existentielle Notlage geraten würde oder Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war. Die Rückkehrentscheidung sei trotz eines vorhandenen Privat- und Familienlebens in Österreich zulässig. Der BF habe die Zeit nicht genutzt um sich in die Österreichische Gesellschaft zu integrieren. Gegen den BF wurde aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Aus dem Gesamtverhalten des BF und der Schwere seines Fehlverhaltens ergebe sich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, das BVwG möge der Beschwerde stattgeben und dem BF auch weiterhin den Status des Asylberechtigten zuerkennen; je in eventu dem BF subsidiären Schutz zuerkennen; ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; die Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot aufheben bzw. dieses erheblich reduzieren; die verfügte freiwillige Ausreise aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen.
Der BF brachte zusammengefasst vor, er halte sich seit 1993 ununterbrochen in Österreich auf, sei erwerbstätig gewesen, spreche Deutsch auf B1 bzw. B2 Niveau und verfüge über eine Einstellungszusage. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden in sein Familien- und Privatleben eingreifen, da er eine intensive Beziehung zu seinen erwachsenen Kindern und seinen beiden Enkeltöchtern pflege sowie mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe. Bei einer Rückkehr würde er in eine existenzbedrohende Notlage geraten und bestehe eine Gefahr für sein Leben, da er an COPD im dritten Stadium leide, weshalb er auch zeitweise mit einer Sauerstoffflasche versorgt werden müsse und schwer zuckerkrank sei. In seinem Heimatland gebe es keine ausreichende medizinische Versorgung und verfüge er über keine nahen Angehörigen, welche ihn unterstützen könnten. Aufgrund seiner Krankheit würde er dort auch keine Arbeit finde.
Die Beschwerde und die Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt, wo sie am 28.02.2019 einlangten.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in XXXX, Jugoslawien geboren und ist bosnischer Staatsangehöriger. Die Muttersprache des BF ist Bosnisch und spricht er zudem auch noch Deutsch, Englisch und Russisch. Er gehört der Volksgruppe der Bosniaken an. Der BF leidet an COPD III und Diabetes mellitus Typ 2, weitere Erkrankungen sind nicht bekannt und ist der BF arbeitsfähig.
Der BF reise am 28. 12.1993 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.12.1994 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher ihm nach erfolgreicher Beschwerde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 20.12.1994, Zl. XXXX, gewährt wurde. Der BF hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
In Österreich leben der 1989 geborene Sohn und die 1996 geborene Tochter des BF und seine beiden 2014 und 2015 geborenen Enkeltöchter. Der BF führt eine aufrechte Lebensgemeinschaft, lebt jedoch mit seiner Partnerin nicht im gemeinsamen Haushalt.
Seit 20.12.1994 verfügte der BF über den Status eines Asylberechtigten und war im Bundesgebiet legal aufhältig. Der BF war in folgenden Zeiträumen, teilweise geringfügig, erwerbstätig: von 01.03.1995 bis 12.01.1997, von 24.10.1997 bis 18.12.1997, von 12.01.1998 bis 09.02.1998, von 01.09.1999 bis 15.12.1999, von 06.08.2001 bis 03.01.2002, von 12.08.2002 bis 27.09.2002 und von 16.04.2013 bis 10.10.2013.
Der BF wurde in Österreich insgesamt zehn Mal strafgerichtlich verurteilt und befand sich in den folgenden Zeiträumen in den Justizanstalten XXXX, XXXX und XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft: von 19.11.2004 bis 17.05.2005, von 22.11.2006 bis 22.08.2007, von 19.06.2008 bis 01.06.2012 und seit 12.10.2013. In der Zeit von 23.08.2007 bis 11.06.2008 und von 20.07.2012 bis 12.10.2013 war der BF als Obdachlos gemeldet. Der BF weist zudem noch Hauptwohnsitzmeldungen außerhalb von Justizanstalten für den Zeitraum von 04.07.1995 bis 13.04.2007 und von 11.06.2008 bis 07.10.2009 auf.
Der letzten Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, XXXX, lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei Mittätern in XXXX und anderen Orten im Bundesgebiet sowie in den Niederlanden, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,4 % Delta-9-THC und 4,6% THCA, Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 25 % Cocain und Speed mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % Amphetamin, in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, gewerbsmäßig, wobei der BF schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt wurde, in mehreren Angriffen anderen im Zeitraum von Mitte 2012 bis Anfang 2013 überlassen hat und im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen zu überlassen versucht hat. Dadurch hat der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1 und § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB begangen. Der BF wurde - ausgehend von einem erhöhten Strafrahmen von bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd nur das teilweise reumütige Geständnis gewertet. Als überwiegend erschwerend wirkten sich die neun einschlägigen Vorstrafen, die Begehung in der Probezeit, die Vielzahl an Angriffen, der sofortige Rückfall, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB und die zweifache Qualifikation des § 28a SMG aus. Zusätzlich wurde die mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2012 zu XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Bereits zuvor wurde er mit Urteil des LGS XXXX vom XXXX.2008, XXXX, wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels nach §§ 15 StGB, 28a Abs. 1, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde die bedingt gewährte Nachsicht der Freiheitsstrafen des LGS XXXX zu XXXX in der Dauer von sechs Monaten und zu XXXX in der Dauer von vierzehn Monaten widerrufen. Der BF hat in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge versucht einem anderen zu überlassen, indem er von einem Mittäter 894,4 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 750,45 Gramm Kokain übernahm und einem verdeckten Ermittler zum Kauf anbot. Zudem von zirka Mitte Mai bis Mitte Juni 2008 vorschriftswidrig Suchtgift anderen gewerbsmäßig überlassen und zwar eine nicht mehr feststellbare, die Grenzmenge des § 28b SMG im Zweifel jedoch nicht übersteigende Menge an Heroin an vier bis fünf unbekannte Suchtgiftabnehmer, indem er diesen in zahlreichen Angriffen Heroin gewinnbringend verkaufte. Im Zeitraum des Jahres 2016 bis Mitte 2016 hat der BF außerdem vorschriftswidrig Suchtgifte nämlich Heroin und Kokain, zum Eigenkonsum erworben und besessen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der teilweise Versuch, als erschwerend jedoch das getrübte Vorleben und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen berücksichtigt.
Im Mai desselben Jahres wurde der BF mit Urteil des LGS XXXX vom XXXX.2008, XXXX wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z4, 129 Z1, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer neuen monatigen Freiheitsstrafe, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat in XXXX und an anderen Orten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar einerseits gewerbsmäßig, Sachen in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter Verfügungsberechtigten verschiedener Firmen, nämlich vier Trommeln mit Elektrokabeln im Gesamtwert von EUR 2.200,00, zwei Trommeln mit Elektrokabeln im Gesamtwert von EUR 500,00 und Buntmetalle im Gesamtwert von EUR 50,00 wobei es hier nur beim Versuch blieb, sowie Stromkabel im Wert von EUR 20.000,00, indem sie ohne Aufwendung nicht unerheblicher Körperkraft zwei Baustellenzäune auseinanderschoben und andererseits Verfügungsberechtigten der Firma (...) durch Einbruch in einen Lagerplatz, und zwar durch Aufbiegen eines Gitters der Einfriedung ein Straßenbeleuchtungskabel im Wert von EUR 50,00. Mildernd auf die Strafbemessungsgründe wirkten der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war und das umfassende Geständnis, erschwerend die bestehenden Vorstrafen.
Mit Urteil des LGS XXXX vom XXXX.2005, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §107 Abs. 1 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der BF im Juli 2005 in XXXX seine ehemalige Lebensgefährtin durch die Äußerung, er werde sie und ihre ganze Familie umbringen und ihre Tochter vergewaltigen, gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen gerechnet, Milderungsgründe gab es keine. Im Zuge dieser Verurteilung wurde die zu XXXX des Bezirksgericht XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und zu XXXX des LGS XXXX die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Mit Urteil des LGS XXXX vom XXXX.2005, XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich vierzehn Monate, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat im Einverständnis mit einem Mittelsmann nachgemachtes Geld übernommen und mit zwar dem Vorsatz, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen nämlich im November 2004 siebzehn Stück gefälschte 200 Euro Banknoten und gesamt elf gefälschte 500 Euro Banknoten und übergab es - verbunden mit der weiterhin ausgeübten Kontrolle über dessen Verteilung - einem Endverteiler, welcher die Scheine in Verkehr setzte. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung der teilweise Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet.
Der BF weist vier einschlägige Vorstrafen wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB auf, dabei wurde er mit Urteil des BG XXXX vom XXXX.2003, XXXX zu einer bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit; des BG XXXX, vom XXXX.2001, XXXX zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 120,000 ATS (14.400,00 ATS) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitstrafe; des BG XXXX vom XXXX.1998, XXXX zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 ATS (1.800,00 ATS) im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und des LGS XXXX vom XXXX.1998, XXXX, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 200,00 ATS (6.000,00 ATS) im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 ATS (1.500,00 ATS) im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den einliegenden Strafurteilen und dem plausiblen Tatsachenvorbringen in der Beschwerde des BF.
Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in den Strafurteilen, seinen Ausführungen im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA und seiner Beschwerde. Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus seinen Angaben, dass er zu Zeiten des ehemaligen Jugoslawiens die Staatsangehörigkeit der Teilrepublik Bosnien und Herzegowinas besessen habe und der Feststellung des BFA, welcher der BF in seiner Beschwerde nicht entgegentrat. Bosnischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und der in seiner Heimat verbrachten Zeit plausibel. Deutschkenntnisse können aufgrund seines langjährigen Inlandsaufenthalts und seiner Erwerbstätigkeit abgeleitet werden.
Die Beschäftigungszeiten ergeben sich aus den Einträgen im Versicherungsdatenauszug, seine Wohnsitzmeldungen, der Aufenthalt in Justizanstalten und dass der BF keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin führt, beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den im Akt aufliegenden Strafurteilen. Die Verurteilungen werden auch durch die entsprechenden Einträge im Strafregister belegt.
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für über die aktenkundige COPD und Diabeteserkrankung des BF hinausgehende gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Arbeitsfähigkeit folgt aus dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, dem Vorliegen einer Einstellungszusage und seinem berufsfähigen Alter.
Es liegen keine weiteren Hinweise auf eine berufliche oder private Integration des BF vor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände vor. Demnach ist der Status abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z3).
Nach § 7 Abs. 2 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Das BFA hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegenständlich auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, nämlich die Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens, gestützt.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z4).
Hinsichtlich der Judikatur zu § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").
Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN; VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419).
Unter dem Begriff des "besonders schweren Verbrechens" sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Straftaten zu verstehen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. etwa zuletzt VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN). Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (vgl VwGH 27. 4. 2006, 2003/20/0050, Punkt 2. und 4, VwGH 23. 9. 2009, Ra 2006/01/0626).
Im vorliegenden Fall wurde der BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1 und § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Straftat des Suchtgifthandels ist im Sinne der oben dargestellten Erwägungen abstrakt als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Bei den vom BF verübten Suchtmitteldelikten liegt somit eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter, nämlich den Schutz der Gesundheit, verletzt.
Im gegenständlichen Fall ist die letzte Straftat subjektiv als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, da der BF zum Zeitpunkt der aus Jänner 2014 stammenden Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels bereits eine einschlägige Vorverurteilung und acht weitere Vorstrafen aufweist und sich trotz mehrerer bereits verbüßter Haftstrafen nicht davon abgehalten werden konnte, neuerlich innerhalb offener Probezeit straffällig zu werden. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd einzig das teilweise reumütige Geständnis gewertet.
Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall des BF - wie vom BFA zu Recht festgestellt - erfüllt. Ebenso wurde vom LGS XXXX im Urteil zu XXXX festgehalten, dass der BF keinerlei Verhalten zeige, aus dem auf ein Bemühen sich (wieder) sozial zu integrieren geschlossen werden könne.
Aus dieser mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der BF durch die von ihm innerhalb kurzer zeitlicher Abstände begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter, wie das Eigentum, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit, eingegriffen hat, kann lediglich geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom BF bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des BF. Soweit die Beschwerde anführt, dass er Freigänger sei und auch einer Erwerbstätigkeit nachgehe sowie über ein aufrechtes Familienleben zu seinen erwachsenen Kindern, den Enkeltöchtern und seiner Lebensgefährtin verfüge und eine negative Zukunftsprognose nicht vorliege, ist nochmals festzuhalten, dass der BF auch in der Vergangenheit durch mehrfache Vorverurteilungen, mehrere bereits verbüßte (Teil) Haftstrafen, seine im Bundesgebiet lebenden Angehörigen sowie den Bezug von Sozialleistungen nicht davon abgehalten worden war, neuerlich straffällig zu werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt, weshalb auch keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann.
Angesichts der dargestellten Verurteilungen ist auch auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des BF weiterhin davon auszugehen, dass von ihm eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass er angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft, sich durch kriminelle Handlungen ein Einkommen zu verschaffen, sowie aufgrund der hohen Wiederholungsgefahr welche mit Delikten der Suchtgiftkriminalität verbunden ist, weiterhin solche vergleichbare Straftaten begehen wird.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt sind, hat die Erstbehörde dem BF zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Bosnien und Herzegowina Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).
Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.
Subsidiärer Schutz ist dem BF auch nicht wegen seiner gesundheitlichen Probleme zuzuerkennen. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR 13. 12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor, zumal in Bosnien und Herzegowina die Möglichkeit einer Behandlung von COPD und Diabetes besteht. Behandlungen in medizinischen Einrichtungen sind grundsätzlich gratis, mit Ausnahme von Patientenbeteiligungen und den Kosten für Medikamente, die sich nicht auf der "Essential Drug List" des staatlichen Gesundheitsministeriums befinden. Es ist nicht ersichtlich, warum der BF keinen Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten erhalten sollte.
Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert wurde, reicht nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der in Art 15 lit b Statusrichtlinie genannte ernsthafte Schaden darf nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein.
Zudem steht es dem BF jederzeit offen, im - unerwarteten - Fall der Not, auf herkunftsstaatliche Sozial- oder Unterstützungsleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGOs zurückzugreifen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der BF nicht von seinen erwachsenen Kindern von Österreich aus finanziell unterstützt werden kann.
Die gesundheitlichen Probleme des BF können nach obigen Ausführungen die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht rechtfertigen. Dem BF droht in seinem Herkunftsstaat somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Daher ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gemäß § 58 Abs. 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Ein solcher Aufenthaltstitel ist auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht korrekturbedürftig
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Wenn die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Da der Lebensmittelpunkt des BF seit beinahe 30 Jahren in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein. Der BF hält sich seit 1994 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat hier ein schützenswertes Privat- und Familienleben mit seiner langjährigen Lebensgefährtin, seinen erwachsenen Kindern und Enkelkindern. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer verfügt er auch über Deutschkenntnisse, worüber er jedoch niemals eine Sprachprüfung ablegte. Im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer gestaltete sich die Zeit seiner Erwerbstätigkeit als relativ kurz. Durch seine zahlreichen Haftaufenthalte seit dem Jahr 2005 konnte der BF seine sozialen und familiären Kontakte bisher nur eingeschränkt ausüben. Zu seinen erwachsenen Kindern besteht kein außergewöhnliches Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis und konnte ein solches auch nicht zu seiner Lebensgefährtin festgestellt werden.
Der BF verfügt auch noch über maßgebliche Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte und eine Schul- und Berufsausbildung absolvierte. Er spricht eine dort übliche Sprache und wird es ihm möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal auch seine Kinder bereits selbsterhaltungsfähig sind, sodass ihn keine Sorgepflichten treffen und ihn diese finanziell unterstützen können.
In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage. Das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF, der wegen der Einfuhr einer die Grenzmenge um das Vielfache übersteigende Menge Suchtgifts zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, hat in der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung zu finden, zumal der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).
Aufgrund der gravierenden Suchtgiftdelinquenz und der zahlreichen Vorstrafen des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der Beziehung zu seinen Kindern, Enkelkindern und seiner Lebensgefährtin zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass seine Kinder bereits volljährig sind und auf eigenen Beinen stehen. Der BF kann den Kontakt zu ihnen und zu seiner Lebensgefährtin über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet, soziale Netzwerke) und bei Besuchen in Bosnien und Herzegowina oder in anderen vom Einreiseverbot nicht umfassten Staaten pflegen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 1 HStV handelt. Die Krankheiten des BF sind im Herkunftsstaat behandelbar und brachte er nicht vor arbeitsunfähig zu sein. BF wird daher in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zudem kann er auch von seinen erwachsenen Kindern von Österreich aus finanziell unterstützt werden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Bosnien und Herzegowina - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - jedenfalls nicht vor. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht korrekturbedürftig.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG bejaht. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde vom Strafgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich zeichnet sich nicht durch Integrationsbemühungen aus, sondern vielmehr durch wiederholte Straffälligkeit, insbesondere unter Beachtung des zuletzt begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels. Auch die teils einschlägigen Vorverurteilungen lassen zudem erkennen, dass der BF zu Gewaltanwendung anderen gegenüber neigt und sich durch seine Straftaten versuchte eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, was eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls als nicht unbegründet erscheinen lässt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF in Österreich selbst über kein Einkommen und auch sonst über keine eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, weshalb eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Letztlich vermochten den BF weder das wiederholte Erfahren strafrechtlicher Sanktionen noch die mögliche Erlassung eines Einreiseverbots und damit einhergehend die Möglichkeit, weiterhin seine Beziehungen vor Ort zu pflegen, von erneuter Straffälligkeit abhalten.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF seine Taten zutiefst bereue, dem Staat nie zur Last gefallen sei und immer gearbeitet habe, ist entgegenzuhalten, dass auch einer allenfalls bekundeten Reue schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der BF befindet sich derzeit, wenn auch als Freigänger, noch immer in Strafhaft. Er wird den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen.
Straftaten wie die in Art 83 Abs 1 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen.
Es ist aber zu berücksichtigten, dass das Strafgericht trotz der Vorstrafen den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte und der BF bedingt durch den jahrelangen Aufenthalt in Österreich erhebliche privaten und familiären Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet aufweist. Aus diesem Grund ist ein unbefristetes Einreiseverbot überschießend und die Dauer auf zehn Jahre zu reduzieren. Ein zehnjähriges Einreiseverbot ist dem konkreten Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten (unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe) und seinen persönlichen Lebensumständen angemessen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der vom BF begangenen Straftaten. Auch in der Beschwerde wurde kein zusätzliches substantiiertes Vorbringen erstattet, das eine weitere Reduktion des Einreiseverbotes bewirken könnte. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit Familienmitglieder zu besuchen ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung weiterer Suchtmittelkriminalität in Kauf zu nehmen. Es ist dem BF zumutbar, die bestehenden Kontakte zu seiner Lebensgefährtin, seinen Kindern und Enkelkindern, die derzeit ohnehin haftbedingt eingeschränkt sind, durch gegenseitige Besuche in den nicht vom räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbots umfassenden Staaten sowie durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechtzuerhalten.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.
Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.1419177.3.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020