TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/3 W167 2198091-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.05.2020

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W167 2198091-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass XXXX (Mitbeteiligter) aufgrund seiner Beschäftigung beim Beschwerdeführer als Dienstgeber in den näher angeführten Zeiträumen der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 lit. a ALVG unterliegt zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Vollversicherungspflicht und Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung Mitbeteiligten für näher bezeichnete Zeiträume beim Beschwerdeführer als Dienstgeber fest.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die zulässige Beschwerde. In dieser machte er näher begründet geltend, dass der Mitbeteiligte als selbständiger Unternehmer aufgrund eines Werkvertrages tätig war und daher kein Dienstverhältnis vorliege.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Beschwerdegegenständliche Zeiträume sind XXXX .

1.2. Der Beschwerdeführer führte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Einzelunternehmer Bauwerksabdichtungen durch.

1.3. Der Mitbeteiligte verfügte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über einen Gewerbeschein als Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser.

1.4. Der Mitbeteiligte war zuerst aufgrund mündlicher Absprachen für den Beschwerdeführer tätig. Im Jahr XXXX und somit vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum schlossen der Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer dann eine schriftliche, als Werkvertrag bezeichnete, Vereinbarung. Der Mitbeteiligte verpflichtet sich darin Abdichtungs- und Isolierarbeiten für den Beschwerdeführer zu erbringen. Schriftliche Verträge, in welchen die jeweiligen Werkleistungen konkretisiert werden, existieren es nicht.

1.5. Der Mitbeteilige war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich für den Beschwerdeführer auf diversen Baustellen tätig.

1.6. Im Falle eines neuen Auftrags wies der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten auf der Baustelle ein und zeigte ihm was konkret zu tun ist (welche Leitungen, Rohre und Heizungen etc. zu isolieren bzw. zu dämmen sind) und wo das Material vorrätig gehalten wird. Der Beschwerdeführer schrieb im Vorhinein auf das jeweilige Rohr, welche Stärke konkret zu isolieren ist.

1.7. Der Mitbeteiligte hatte keine fixen Arbeitszeiten. Es waren zwar Fertigstellungstermine vorgegeben, dieses waren allerdings insofern nicht verbindlich, als der Beschwerdeführer oder einer seiner Mitarbeiter erforderlichenfalls die Fertigstellung übernahm. Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung verständigte der Mitbeteiligte den Beschwerdeführer; eine Vertretung hat der Mitbeteiligte niemals geschickt. Der Mitbeteiligte arbeitete regelmäßig gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auf der Baustelle. Arbeitsmaterialien (Isolierwolle, Isoliermatten, Bleche etc.) wurden ausschließlich vom Beschwerdeführer oder durch dessen Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Mitbeteiligte stellte nur sein Stanleymesser, eine Schere und einen Maßstab zur Verfügung. Der Mitbeteiligte verrechnete per Honorarnote nur die von ihm tatsächlich durchgeführten Zeiten/Arbeiten, wobei die Abrechnung abhängig von den jeweiligen Arbeiten per Quadratmeter, Laufmeter oder Stunde erfolgte.

1.8. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kam es zu keinem Haftungsfall zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen finden sich bereits als Sachverhalt im Bescheid der belangten Behörde, der beschwerdegegenständliche Zeitraum ergibt sich aus dem Spruch. Die Beschwerde ist dem nicht entgegengetreten, sondern machte im Wesentlichen eine andere rechtliche Würdigung geltend. Demnach habe es sich beim Mitbeteiligten um einen selbständigen Unternehmer gehandelt und daher habe kein Dienstverhältnis vorgelegen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerde lediglich die rechtliche Würdigung des unstrittigen Sachverhalts anders als die belangte Behörde vornimmt, nicht erforderlich. Da im Hinblick auf § 4 Absatz 2 (Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn eine der genannten Ausnahme trifft zu) nur eine Bindungswirkung jener finanzrechtlicher Entscheidungen besteht, welche die Lohnsteuerpflicht bejahen, ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers eine Beschaffung von Akten des Betriebsfinanzamts des Mitbeteiligten im Hinblick auf Einkommenssteuerbescheide bzw. eine allfällige Außenprüfung nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmungen und Judikatur

Die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet (vergleiche § 4 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG). Dienstnehmer in diesem Sinn ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. (vergleiche § 4 Absatz 2 ASVG).

Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind [...] und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind, beispielsweise weil sie nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind (vergleiche § 1 Absatz 1 lit a und Absatz 2 lit d AlVG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung des Dienstvertrages vom Werkvertrag kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches.

Für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und freiem Dienstvertrag kommt es nach der Judikatur und Literatur darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zu kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen. (vergleiche dazu Zehetner in Sonntag [Hrsg], ASVG9, § 4 Rz 87 und 88)

Merkmale der Dienstnehmereigenschaft sind persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gilt: Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein.

Eine Einbindung des Beschäftigten in die betriebliche Organisation der Beschäftigenden setzt das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Nach § 34 Abs. 1 ArbVG gilt diejenige Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (VwGH 15.7.2013, 2011/08/0151). Dazu können zB auch Baustellen zählen (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0217; 3.10.2013, 2013/08/0162, 0169-0172). Maßgeblich ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, siehe auch VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003)

Die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation hat in der Regel zur Folge, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2013, 2013/08/0051, und vom 25. Juni 2013, 2013/08/0093). (VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119, zu Bau[hilfs]arbeiten)

Zudem sind nach der Judikatur auch bloße Kontrollmöglichkeiten bzw. Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers ausreichend. (vergleiche Zehetner in Sonntag [Hrsg], ASVG9, § 4 Rz 39 mit Judikaturverweisen)

Der Nichtgebrauch der Berechtigung sich generell vertreten zu lassen, ist bei der Klärung der Frage, ob dem Beschäftigten tatsächlich rechtswirksam eine Berechtigung eingeräumt wurde, sich generell vertreten zu lassen oder ob es sich hierbei nur um eine Scheinvereinbarung gehandelt hat, mit zu berücksichtigen (Zehetner in Sonntag (Hrsg.), ASVG10, § 4 Rz. 54 mit Judikaturverweis).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vergleiche beispielsweise VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011).

Entgeltlichkeit ist eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG, die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts steht einer derartigen Versicherungspflicht grundsätzlich nicht entgegen (Zehetner in Sonntag (Hrsg.), ASVG9, § 4 Rz 61b und 62 mit Judikaturverweis).

Der VwGH hat mehrfach Bau- und Bauhilfsarbeiter als Dienstnehmer eingeordnet, dies auch bei Vorliegen einer Gewerbeberechtigung (vergleiche beispielsweise VwGH 03.07.2015, Ra 2015/08/0055, betreffend Abdichtungs- und Montagetätigkeiten).

3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Feststellung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten aufgrund seiner Beschäftigung beim Beschwerdeführer. Insofern geht der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der dem Beschwerdeführer nach seiner Ansicht unrechtmäßig vorgeschriebenen Beiträge ins Leere, da eine Beitragsvorschreibung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahren ist.

Die Tätigkeit des Mitbeteiligten gegen Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze sowie deren Ausgestaltung ist im Beschwerdefall unstrittig. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings die rechtliche Einordnung dieser Tätigkeit und die von der belangten Behörde festgestellte Versicherungspflicht des Mitbeteiligten als Dienstnehmer des Beschwerdeführers. Der Mitbeteiligte hat kein Rechtsmittel erhoben.

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten waren die vereinbarten Arbeiten nur der Art nach definiert, nämlich als "Abdichtungen und Isolierarbeiten". Ein bestimmtes individualisiertes, konkretisiertes und gewährleistungstaugliches Werk wurde somit nicht definiert. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten auf der jeweiligen Baustelle, was konkret zu tun war und gab insbesondere auch vor, welche Stärke jeweils konkret zu isolieren ist. Der Beschwerdeführer brauchte nur sein (Klein-)Werkzeug (Stanleymesser, eine Schere und einen Maßstab) ein, Arbeitsmaterialien (Isolierwolle, Isoliermatten, Bleche etc.) wurden zur Verfügung gestellt. Zwar waren keine fixe Arbeitszeiten vereinbart, allerdings informierte der Mitbeteiligte den Beschwerdeführer im Fall einer Verhinderung und lies sich auch im Laufe der mehrjährigen Tätigkeit nie vertreten. Der Mitbeteiligte brachte daher im Wesentlichen nur seine eigene Arbeitskraft ein und verfügte über keine eigene Betriebsorganisation. Zudem war aufgrund der aufgetragenen Erbringung von gattungsmäßig umschriebenen Leistungen (Abdichten und Isolierarbeiten) nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit (§ 539a ASVG) ein dauerndes Bemühen, nicht aber die Erbringung von Werken geschuldet. Dies zeigt sich auch darin, es auch keine verbindlichen Fertigstellungstermine für den Mitbeteiligten gab, vielmehr hat der Beschwerdeführer gegebenenfalls für die rechtzeitige Fertigstellung gesorgt. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages lag daher - anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht - nicht vor.

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten wurde das Abdichten und Isolieren vereinbart, die Zusammenarbeit erfolgte über mehrere Jahre. Der Beschwerdeführer zeigte dem Mitbeteiligten auf der jeweiligen Baustelle, was konkret zu tun war und gab insbesondere auch vor, welche Stärke jeweils konkret zu isolieren ist. Es gab also ganz konkrete Arbeitsanweisungen auf der jeweiligen Baustelle durch den Beschwerdeführer. Zudem arbeitete der Mitbeteiligte regelmäßig gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auf der Baustelle, wodurch der Beschwerdeführer auch Kontrollmöglichkeiten hatte. Darüber hinaus wäre im Hinblick auf die Art der Tätigkeit auch die jedenfalls gegebene stille Autorität des Beschwerdeführers grundsätzlich ausreichend und laufende Anweisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten oder die fachliche Ausführung waren grundsätzlich nicht erforderlich. Zudem wurde ohnedies eine gewisse Kontrolle durch die regelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers auf der Baustelle ausgeübt, der sich regelmäßig vom Tätigkeitsfortschritt überzeugen konnte.

Strukturen einer betrieblichen Organisation von Arbeitgeber/innen, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich beispielsweise in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter/innen oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Baustellen sind als derartige Arbeitsstätten anzusehen und dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weil er für die Abdichtungs- und Isolierarbeiten die handwerkliche Verantwortung gegenüber den Bauherren trug. Der Mitbeteiligte arbeitete regelmäßig gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auf den Baustellen. Zudem waren dem Mitbeteiligten keine Fertigstellungszeiten vorgegeben, weshalb notwendigerweise eine laufende Abstimmung erforderlich war, damit der Beschwerdeführer gegebenenfalls für die Fertigstellung sorgen konnte. Daraus ergibt sich eine Einbindung des Mitbeteiligten in den Betrieb des Beschwerdeführers.

Der Mitbeteiligte schuldete ein dauerndes Bemühen, weshalb ihm kein relevanter unternehmerischer Gestaltungsspielraum blieb. Arbeitsmaterialien (Isolierwolle, Isoliermatten, Bleche etc.) wurden ausschließlich von dem Beschwerdeführer oder durch dessen Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Mitbeteiligte stellte nur sein Stanleymesser, eine Schere und einen Maßstab zur Verfügung. Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. der Arbeitskraft ist nicht als Betriebsmittel anzusehen. Der Mitbeteiligte verfügte daher über keine nennenswerten Betriebsmittel.

Der Mitbeteiligte war nur für den Beschwerdeführer auf verschiedenen Baustellen tätig und gestaltete seine Tätigkeit daher arbeitnehmerähnlich aus, weil er seine Tätigkeit nicht für "den Markt" erbrachte, sondern ausschließlich für den Beschwerdeführer. Ob dies aufgrund der guten Auftragslage erfolgte oder aus anderen Gründen, spielt keine Rolle. Der Mitbeteiligte verfügte somit über keine eigene betriebliche Infrastruktur.

Daher überwiegen die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit im Beschwerdefall.

Der Mitbeteiligte verrechnete per Honorarnote nur die von ihm tatsächlich durchgeführten Zeiten/Arbeiten, wobei die Abrechnung abhängig von den jeweiligen Arbeiten per Quadratmeter, Laufmeter oder Stunde erfolgte. Diese Form der leistungsbezogenen Abrechnung spricht nicht gegen die Einstufung als Dienstverhältnis.

In Übereinstimmung mit der oben zitierten Judikatur ist daher im Beschwerdefall von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit und damit in weiterer Folge auch in wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Dienstnehmereigenschaft des Mitbeteiligten ausgegangen und hat, da das Entgelt unstrittig über der entsprechenden Geringfügigkeitsgrenze lag, die Pflicht zur Vollversicherung nach dem ASVG sowie in der Arbeitslosenversicherung festgestellt.

Dieser Qualifikation steht nach der Judikatur auch eine einschlägige Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten nicht entgegen.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass kein freier Dienstvertrag vorlag, da der Mitbeteiligte lediglich seine eigenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Arbeitskraft einsetzte und diese nicht als Betriebsmittel anzusehen sind. Darüber hinaus verfügte er über keine eigene betriebliche Infrastruktur und wurde zudem wie oben ausgeführt in persönlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer tätig.

Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Schlagworte

Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis persönliche Abhängigkeit Versicherungspflicht wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2198091.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten