TE Bvwg Beschluss 2020/5/4 W266 2230311-2

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W266 2230311-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 26.3.2020, WF: XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS St. Pölten vom 20.3.2020 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Das Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS oder belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 20.3.2020 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.2.2020 bis zum 9.4.2020 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene Beschäftigung als Warenübernehmer bei einem näher genannten Dienstgeber mit einem möglichen Arbeitsantritt am 28.2.2020 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Mit dem gegenständlichen Bescheid des AMS vom 26.3.2020 hat das AMS die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 20.3.2020 erhobenen Beschwerde des BF aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde an, dass der BF seit dem 12.1.2019 im Leistungsbezug stehe und sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und aktuell auch Exekutionen gegen den BF geführt würden, was die Eindringlichkeit der Forderung des AMS gefährde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass in den letzten Monaten keine Exekutionen gegen ihn geführt worden wären, er derzeit über keine Geldmittel mehr verfüge und er auch keine Arbeitsaufnahme vereitelt habe.

Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 22.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem gegenständlichen Bescheid des AMS vom 26.3.2020 hat das AMS die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 20.3.2020 erhobenen Beschwerde des BF aberkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zahl W266 2230311-1 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2020, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Daraus folgt:

Da mit dem Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2020, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde und somit eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt, ist das gegenständliche Verfahren betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.3.2020 wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit seiner Betreuungsvereinbarung beruft, macht er damit eine Rechtsfrage geltend. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2230311.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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