TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 W261 2227863-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W261 2227863-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.1991 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (damals Landesinvalidenamt, nunmehr auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde). Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurden die Leiden "Zeitweiliges mäßiges Schwindelgefühl bei positivem Vestibularisbefund" (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.) und "Schielschwachsichtigkeit mit Herabsetzung der Sehleistung rechts auf etwa 1/10 bei Sehleistung von 6/6 mit Glashilfe links" (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.) nach der Richtsatzverordnung festgestellt und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Dies erfolgte aufgrund der Beurteilung des Sachverständigen, dass infolge ungünstigen Zusammenwirkens das führende Leiden durch das Leiden 2 um zwei Stufen erhöht werde.

Mit Bescheid vom 02.12.1991 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 22.01.1991 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Am 20.05.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde, eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten und eines Arztes für Allgemeinmedizin nach der Einschätzungsverordnung ein.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.08.2019 basierenden augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.08.2019 wurde die Funktionseinschränkung "Katarakt beidseits mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf <0,05 unter links auf 0,8" mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.08.2019 basierenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 02.09.2019 wurden die Funktionseinschränkungen "Diabetes mellitus Typ II" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.), "rezidivierendes Urothelkarzinom" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.) und "Arterieller Bluthochdruck" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.11.2019 basierenden HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.11.2019 wurden Funktionseinschränkungen "Hörstörung beidseits, rechts mehr als links" (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.), "Anosmie" (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.) und "Gleichgewichtsstörung" (Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft.

Mit Gesamtbeurteilung vom 25.11.2019 fasste der allgemeinmedizinische Sachverständige die eingeholten Sachverständigengutachten zusammen und stellte die Leiden "1. Katarakt beidseits mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf <0,05 unter links auf 0,8", "2. Hörstörung beidseits, rechts mehr als links", "3. Diabetes mellitus Typ II", "4. rezidivierendes Urothelkarzinom", "5. Anosmie", "6. Arterieller Bluthochdruck" und "7. Gleichgewichtsstörung" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest. Der Grad der Behinderung der führenden funktionellen Einschränkung 1 werde um eine Stufe erhöht, da durch ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden 2 eine relevante, zusätzliche Einschränkung gegeben sei. Leiden 3-7 würden nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.11.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

Mit E-Mail vom 06.12.2019 gab der durch seine Tochter XXXX bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der nunmehr festgestellte Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht nachvollziehbar sei, zumal mit Bescheid zum Behinderteneinstellungsgesetz vom 02.12.1991 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei und sich sein Gesundheitszustand seit diesem Zeitpunkt nicht verbessert, sondern leider sogar verschlechtert habe. An den beiden im Jahr 1991 eingestuften Leiden habe sich nichts geändert, im Gegenteil, sei das Sehvermögen noch schlechter als vor 28 Jahren und auch das Schwindelgefühl mit positivem Vestibularisbefund sei nicht besser geworden. Das aktuelle Sachverständigengutachten ziehe den Bescheid aus dem Jahr 1991 nicht als Vergleichsbasis heran. Zu den schon 1991 vorgelegenen Leiden seien noch weitere dazu gekommen, welche auch in den nunmehr eingehholten Sachverständigengutachten bestätigt worden seien. Es erscheine daher denkunmöglich, dass sich der Grad der Behinderung auf 40 v.H. reduziert haben solle. Der Beschwerdeführer habe sich weiters aufgrund seines rezidivierenden Urothelkarzinoms jährlich Operationen unterziehen müssen, zuletzt am 26.11.2019. Der Beschwerdeführer gehe von einem Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. aus. Dem Schreiben wurde der Bescheid vom 02.12.1991 angeschlossen.

Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten allgemeinmedizinischen Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 15.01.2020 führte dieser im Wesentlichen aus, dass sich unter Beachtung des nunmehr vorgelegten Bescheides vom 02.12.1991 inzwischen sehr wohl eine Besserung des Leidens 7 (Gleichgewichtsstörung) ergeben habe, allerdings auch eine Verschlechterung von Leiden 2 (Hörstörung beidseits, rechts mehr als links) und 5 (Anosmie) und eine erstmalige Berücksichtigung der Leiden 3 (Diabetes mellitus Typ II), 4 (rezidivierendes Urothelkarzinom) und 6 (Arterieller Bluthochdruck). Eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da durch ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden 2 eine relevante zusätzliche Einschränkung gegeben sei (welche im Vergleich zum Vorgutachten das führende Leiden jedoch nur um eine Stufe erhöhe) und Leiden 3 bis 7 nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme in Kopie bei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch seine Tochter, fristgerecht Beschwerde und wiederholte dabei das Vorbringen, welches bereits im Rahmen des Parteiengehörs erstattet wurde. Der Beschwerde schloss er erneut den Bescheid vom 02.12.1991 an.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 03.02.2020 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.

Das BVwG führte am 06.04.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 20.05.2019 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:

Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut.

Größe: 178,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose. Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig, Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger, PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: prothetisch. Visus: Rechtes Auge: Handbewegungen. Linkes Auge: -3,75 - 0,5 / 158° = 0,8. Vordere Augenabschnitte: bds: Bindehäute reizfrei, Hornhäute klar, VK mitteltief, VKZ-, Ty-, Pupillen: rund, frei, zentrisch; Linsen: rechts brunescierende, links corticale und mäßig nukleäre Katarakt. Hintere Augenabschnitte: Papillen bds. randscharf, physiologisch excaviert; Makulae und Gefäße: bds altersentsprechend und trocken, keine PEV, keine Blutungen, keine Exsudate, NH bds zirkulär anliegend; bei eingeschränktem Einblick rechts. Rechtes Ohr: o.B. Linkes Ohr: o.B. Nase: Sept. gering nach re, aber durchgängig. Mund und Rachen: OK - und Totalprothese, SH gerötet, Tons glasig, Webbing von Uvula und Gaumenbögen. Hals/Gesicht: unauffällig. Stimme: belegt. Klein. Hörprüfung: W im Kopf, - R - 0,5 v 2 2 V 4. Audiogramm (250, 500, 1, 2, 4, 6 kHz) re 50, 55, 60, 60, 65, 70; li 55, 40, 45, 45, 65, 70; di. nach Röser eine Hörminderung von rechts 75% links 55%. Kein Spontannystagmus, kein Kopfschüttelnystagmus. RB o.B., Unterberger stabil, geringe, unregelmäßige Abweichungen. Riechprüfung: Riechstoffe werden nicht wahrgenommen. Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche. Thorax: symmetrisch, leichte Gynäkomastie beidseits, diskrete Brustassymetrie. Cor: HAT rhythmisch, mittellaut, normfrequent. Puls: 72/min. Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer. Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei.

Extremitäten:

Obere Extremitäten:

Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

Untere Extremitäten:

Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme. PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.

Wirbelsäule:

In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose. FBA: 15cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig. Altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.

Status Psychicus:

Bewusstsein klar. Gut kontaktfähig, allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: adäquat.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

- Katarakt beidseits mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf <0,05 unter links auf 0,8

- Hörstörung beidseits, rechts mehr als links

- Diabetes mellitus Typ II

- Rezidivierendes Urothelkarzinom

- Anosmie

- Arterieller Bluthochdruck

- Gleichgewichtsstörung

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 25.11.2019, basierend auf einem augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.08.2019, einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 02.09.2019 und einem HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.11.2019, welche auf Grundlage persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers am 27.08.2019 und 12.11.2019 erstellt wurden.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Mit seiner Stellungnahme zum Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer vor, bei ihm sei im Jahr 1991 im Rahmen des Verfahrens zum Behinderteneinstellungsgesetz ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden. Seine Leiden hätten sich seither nicht verbessert und es seien in der Zwischenzeit noch mehrere weitere Leiden hinzugekommen, weshalb eine Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar sei.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Sachverständigengutachten aus dem Jahr 1991, welches zur Prüfung der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingeholt wurde, nicht geeignet ist, die seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 25.11.2019 zu entkräften. Bei der Beurteilung der zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leiden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend. Dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1991 ein höherer Grad der Behinderung zuerkannt worden sei bedeutet nicht, dass im Jahr 2019 bzw. 2020 derselbe oder ein höherer Grad der Behinderung vorliegen muss, zumal die Leiden nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung und nicht, wie noch 1991, nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung zu beurteilen waren. Da der Grad der Behinderung nunmehr nach einer anderen Rechtsgrundlage zu bewerten ist, kann es unter Beachtung dieses Aspektes auch bei einem allenfalls verschlechterten Gesundheitszustand zu einem im Ergebnis gleichen oder besseren Einschätzungsergebnis betreffend den Grad der Behinderung im Vergleich zum Einschätzungsergebnis nach der Richtsatzverordnung kommen.

Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde jedoch abermals den bereits befassten allgemeinmedizinischen Sachverständigen um eine Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 15.01.2020 bestätigte er das Ergebnis der Gesamtbeurteilung vom 25.11.2019 und führte nachvollziehbar aus, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung nicht gerechtfertigt ist. Er begründete dies damit, dass die beidseitige Hörstörung ungünstig mit dem beidseitigen Katarakt zusammen wirkt und den Grad der Behinderung um eine Stufe erhöht. Eine weitere Erhöhung durch die übrigen Leiden ist jedoch nicht gegeben, da diesbezüglich keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Er legte abermals den Bescheid vom 02.12.1991 vor, übermittelte aber keine aktuellen Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Dies gilt insbesondere für das Urothelkarzinom, welches nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ins einer Beschwerde nach den letzten ihm vorliegenden medizinischen Befunden bösartig sein soll. Nachdem der Beschwerdeführer diese neuen medizinischen Befunde weder an die belangte Behörde noch gleichzeitig mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, kann diese Behauptung des Beschwerdeführers nicht objektiviert werden, weswegen diesem Vorbringen nicht gefolgt werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.12.2019 darauf hinweist, dass die belangte Behörde sämtliche Befunde im Landesklinikum XXXX einfordern könne, so übersieht der Beschwerdeführer dabei, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde sein kann, bei Antragstellern von diversen Krankenhäusern und Ärzten Befunde einzufordern, sondern dass es Aufgabe des Antragstellers bzw. nunmehrigen Beschwerdeführers ist, sämtliche entscheidungsrelevante Befunde vorzulegen, was im gegenständlichen Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht geschehen ist. Daher ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass das Urothelkarzinom nicht invasiv, jedoch rezidivierend und auch nicht bösartig ist, weswegen die entsprechende Einstufung nach der Einstufungsverordnung erfolgte. Nachdem in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung gilt, und der Beschwerdeführer auch mit der Beschwerde den ihm offensichtlich schon vorliegenden histologischen Befund nicht gleichzeitig mit der Beschwerde übermittelte, konnte diese Verschlechterung des Leidens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

Er ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des BVwG bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden zusammenfassenden Sachverständigengutachtens vom 25.11.2019. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Leiden 1 des BeschwerdeführersKatarakt beidseits mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf <0,05 unter links auf 0,8, ist richtig nach Position Nr. 11.02.01 der Einschätzungsverordnung und der Zeile1, Spalte 9 der Tabelle mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft.

Leiden 2, eine Hörstörung beidseits, rechts mehr als links, ist mit der Tabelle Zeile 4, Kolonne 3 unter der Positionsnummer 12.02.01 und dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft, da für diese Position eine relativ gute klinische Hörweite vorliegt.

Bei Leiden 3 handelt es sich um Diabetes mellitus Typ II, welcher richtig nach der Position 09.02.01 der Einschätzungsverordnung mit dem mittleren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft ist, da eine weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist.

Leiden 4, ein rezidivierendes Urothelkarzinom, ist korrekt nach der Positionsnummer 13.01.01 und dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft, da zwar nicht invasiv, aber rezidivierend.

Leiden 5 ist ein Verlust des Riechvermögens, Anosmie, welche der Sachverständige richtig mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.05 und einem Grad der Behinderung von 20 % einstufte, da der Beschwerdeführer auch an einer Geschmacksstörung leidet.

Leiden 6 ist arterieller Bluthochdruck, welcher mit dem fixen Richtsatz von 10 % unter der Positionsnummer 05.01.01 eingestuft ist.

Leiden 7 ist eine Gleichgewichtsstörung, die mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.03.01 und einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft ist, da die Beschwerden nur bei Belastung auftreten.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.11.2019, basierend auf einem augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.08.2019, einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 02.09.2019 und einem HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.11.2019, zu Grunde gelegt, nach dem der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein ungünstiges Zusammenwirken der beiden Leiden besteht. Die übrigen Leiden erhöhen mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Dies ist in gegenständlichem Beschwerdeverfahren insbesondere aus dem Grund von Relevanz, da beim Beschwerdeführer ein nunmehr bösartiges Urothelkarzinom festgestellt worden sein soll, wobei die dies objektivierenden medizinischen Befunde bis dato seitens des Beschwerdeführers noch nicht vorgelegt wurden. Sollten diese Befunde bestätigen, dass das Urothelkarzinom bösartig ist, so wäre eine neue Einschätzung dieses Leidens nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen, wobei - ohne das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens vorwegnehmen zu können - ein Gesamtgrad der Behinderung von über 50 v.H. wahrscheinlich sein könnte.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhen, auf alle beschriebenen Leidenszustände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2227863.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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