Entscheidungsdatum
04.05.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W261 2226646-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Eric AGSTNER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 24.10.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 12.11.2014 Inhaber eines Behindertenpasses, damals mit einem festgestellten Grad er Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
Am 18.12.2017 stellte er, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric AGSTNER, beim Sozialministeriumservice (in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.03.2018 erstatteten Gutachten vom 10.3.2018 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16.03.2018 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom 22.03.2018 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ab, worin er den von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen wegen Befangenheit ablehnte; dieser sei dem Beschwerdeführer gegenüber "mehr als nur voreingenommen" gewesen, was sowohl aus dem Inhalt des Gutachtens, als auch aus dem Ton bei der Untersuchung hervorgehe. Es gebe unzählige andere Gutachten und Befunde, welche eine andere Sprache sprechen würden. Insbesondere das Pflegegeldgutachten der Pensionsversicherungsanstalt stehe im Widerspruch zu diesem Gutachten. Es sei allgemein bekannt, dass Versicherungsanstalten bei den Pflegegeldgutachten einen wesentlich strengeren Maßstab ansetzen würden, als dies bei Gutachten nach dem BBG der Fall sei. Der Inhalt des gegenständlichen Sachverständigengutachtens sei daher mehr als nur fragwürdig, insbesondere hinsichtlich des festgestellten unveränderten gesundheitlichen Zustandes im Vergleich zum Vorgutachten aus 2014 und des damit unverändert gebliebenen Grades der Behinderung, gebe es massive Abweichungen von den unzähligen vorgelegten Befunden. Angesichts der erst kürzlich anerkannten Pflegestufe 1 des Beschwerdeführers (er habe sogar knapp die Pflegestufe 2 verpasst), seien auch die Ausführungen bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie Begleitpersonenerfordernis mehr als nur fragwürdig und würden einmal mehr die offenkundige Befangenheit und Voreingenommenheit des Sachverständigen gegenüber dem Beschwerdeführer beweisen.
Die belangte Behörde holte in Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2018 erstatteten Gutachten vom 02.07.2018 stellte die medizinische Sachverständige ebenfalls fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.07.2018 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom 11.07.2018 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab, worin er die nunmehr hinzugezogene Sachverständige einerseits mangels Eintragung in die gerichtliche Sachverständigenliste und andererseits wegen "offenkundiger Befangenheit" ablehnte, zumal diese gegenüber dem Beschwerdeführer infolge der mehrfachen unsubstantiierten Aggravationsvorwürfe offensichtlich mehr als nur voreingenommen sei. Er beantragte erneut die Heranziehung eines anderen Sachverständigen und legte diverse medizinische Beweismittel vor.
Die belangte Behörde holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 30.07.2018 hielt diese zusammengefasst fest, dass bezüglich der Einwendungen zum Parteiengehör mit den nachgereichten Unterlagen keine Änderung der Beurteilung möglich sei.
Mit Bescheid vom 30.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG ab. Abschließend merkte die belangte Behörde an, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzliche Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Nach Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme der bereits befassten allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 30.08.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2018 ab und stellte fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
Am 10.09.2018 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
Mit Erkenntnis vom 18.06.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers statt und stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin fest, dass der Grad der Behinderung ab 04.07.2018 60 v.H. betrage. In diesem Erkenntnis wurde darüber hinaus festgehalten, dass die belangte Behörde über die bis dato unerledigt gebliebenen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass sowie über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO abzusprechen habe.
Die belangte Behörde übermittelte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 09.07.2019 im Rahmen des Parteiengehörs das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 02.07.2018 und führte aus, dass laut diesem Gutachten die beantragten Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom 22.07.2019 gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme ab. Darin führte er erneut aus, dass die allgemeinmedizinische Sachverständige einerseits mangels Eintragung in die gerichtliche Sachverständigenliste und andererseits wegen offenkundiger Befangenheit abgelehnt werde, zumal diese gegenüber dem Beschwerdeführer infolge der mehrfachen unsubstantiierten Aggravationsvorwürfe offensichtlich mehr als nur voreingenommen sei. Darüber hinaus sei das Sachverständigengutachten aus dem Sommer 2018 bereits mehr als veraltet, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither massiv verschlechtert habe. Dem Beschwerdeführer sei infolge massiver Schmerzen weder die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke, noch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel infolge der massiven Sturz- und Verletzungsgefahr beim Ein- und Ausstiegen sowie der Transport samt der einhergehenden Hörschädigung und Inkontinenz nicht möglich und nicht zumutbar. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2019 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingabe vom 12.10.2019 gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass die Sachverständige ausdrücklich abgelehnt werde, da diese nicht in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen sei und daher auch keine "Sachverständige" sei. Die "Sachverständige" verfüge im Übrigen als Allgemeinmedizinerin auch ausdrücklich nicht über die erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen. Das Sachverständigengutachten sei nicht mit den vorgelegten ärztlichen Befunden in Einklang zu bringen und seien zwei ärztliche Befundberichte vom 25.09.2019 und 10.10.2019 nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit in öffentlichen Verkehrsmitteln bereits mehrfach gestürzt, da er sich aufgrund seiner körperlichen Behinderungen und Krankheiten nicht ordnungsgemäß festhalten habe können und auch nicht mehr die erforderliche Standfestigkeit besitze. Der Beschwerdeführer legte die zwei genannten Befundberichte vom 25.09.2019 und 10.10.2019 erstmals vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.10.2019 hielt diese zusammengefasst fest, dass auch mit den nachgereichten Unterlagen keine Änderung der Beurteilung möglich sei. Eine maßgebliche Stand- und Gangunsicherheit oder maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung sei auch durch den nachgereichten neurologischen Befund nicht nachvollziehbar. Weder in der Gangbildanalyse noch im orthopädischen Status vom 30.09.2019 seien erhebliche Defizite objektivierbar, die zu höhergradigen Schmerzen, die unter der angegebenen aktuellen Medikation nicht beherrschbar wären, führen könnten. Eine Hörschädigung führe zu keiner erheblichen Erschwernis beim Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Eine Inkontinenz sei durch den vorgelegten urologischen Befund nicht belegt. Höhergradige Funktionseinschränkungen hätten nicht festgestellt werden können, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, nicht erheblich erschwert sei, und das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einsteigen und Aussteigen zumutbar und möglich sei. Aufgrund der objektivierbaren erhaltenen selbständigen Gehfähigkeit und Orientierungsfähigkeit sei die behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson nicht ausreichend begründbar. Es würden keine Funktionseinschränkungen vorliegen, welche die ständige Hilfestellung einer Begleitperson zur sicheren Fortbewegung erfordern würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen der Stellungnahme vom 12.10.2019. Darüber hinaus führte er aus, dass in dem anlässlich des Beschwerdeverfahrens zur Höhe des Grades der Behinderung eingeholten Sachverständigen eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2019 ein wesentlich höherer Grad der Behinderung festgestellt worden sei als in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Gutachten, weshalb der Beschwerdeführer auch davon ausgehe, dass die von ihm beantragten beiden Zusatzeintragungen ebenfalls nicht ordnungsgemäß befundet worden seien. Es werde die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie, HNO und Urologie beantragt. Neben bereits vorgelegten Befunden schloss der Beschwerdeführer der Beschwerde erstmals einen lungenfachärztlichen Befund vom 23.10.2019, eine Überweisung zur Polygraphie in der Schlafambulanz vom 23.10.2019 sowie ein von einem Facharzt für Urologie ausgestelltes Rezept vom 24.10.2019 an.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.11.2019 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2019, wonach die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2019 abgewiesen werde.
Der Beschwerdeführer brachte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag vom 09.12.2019 ein. Darin führte er aus, dass der orthopädische Sachverständige ausdrücklich abgelehnt werde, da dieser offenkundig befangen sei. Der Sachverständige verfüge auch nicht über die erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen, zumal das Gutachten nicht lege artis erstattet worden sei. Das Sachverständigengutachten sei nicht mit den unzähligen bisherigen ärztlichen Befunden des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, darüber hinaus sei der beiliegende orthopädische Befund vom 20.11.2019 nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag betreffend die beantragten Zusatzeintragungen seine bisherigen Ausführungen.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.12.2019 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W260 einlangte.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 12.02.2020 einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: mäßig adipös.
Größe: 180,00 cm Gewicht: 98,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig, trägt Hörapparat beidseits.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich eher zart.
Linker Ellenbogen: Druckschmerz am äußeren Oberarmknorren, strecken im Handgelenk gegen Wiederstand ist eben da schmerzhaft. An den Schultern wird Endlagenschmerz angegeben. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit: Schultern S 30-0-120 beidseits, F 100-0-40 beidseits. Beim Nackengriff werden die Ellenbogen nur bis 90° gebeugt, dadurch reichen die Hände nicht zum Kopf. Beim Kreuzgriff reichen die Hände zum Gesäß. Ellbogen S 0-0-130 beidseits, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang wird bedächtig und verlangsamt ausgeführt. Zehenballen- und Fersenstand mit anhalten jeweils eingeschränkt. Anhocken wird nur ansatzweise ausgeführt. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 10 cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Im Liegen Beinlänge rechts - 1cm. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird innen am linken Unterschenkel als fehlend sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich eher zart ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Minimal Unterschenkelödeme beidseits. Mäßig Spreizfußstellung beidseits, ohne auffällig vermehrter Beschwielung. Die Sprunggelenke sind bandfest.
Rechtes Knie: mäßig X-Fehlstellung, minimal vermehrte äußere Aufklappbarkeit, ZohlenTest hoch positiv, Druckschmerz am äußeren Gelenksspalt. Endlagenschmerz beim Beugen. Kein intraartikulärer Erguss.
Linkes Knie: ergussfrei, minimal vermehrte äußere Aufklappbarkeit, Zohlen-Test positiv, Endlagenschmerz beim Beugen.
Endlagenschmerz an beiden Hüften bei Bewegung.
Deutliche Gegeninnervation bei der klinischen Untersuchung.
Beweglichkeit: Hüften S 0-0-95 beidseits, R (S 90°) 5-0-30 beidseits. Knie S 0-0-120 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Der rechte Beckenkamm steht etwa 1,5 cm tiefer. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann, bei Palpation der Muskulatur werden jedoch deutlich lumbal Schmerzen angegeben.
Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt. Brustwirbelsäule/ Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nicht ausgeführt, Seitwärtsneigen und Rotation werden je 1/2 ausgeführt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in orthopädischen Halbschuhen (Höhenausgleich rechts +1,7cm) mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild ist verlangsamt, zeigt kein auffälliges einseitiges Hinken, ist sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt, teilweise hilft die Gattin. Trägt eine Knieschiene rechts. Im Untersuchungsraum ist Gehen auch ohne Unterarmstützkrücken sicher möglich.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
- Hüftgelenksarthrose beidseits
- Kniegelenksarthrose beidseits
- Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke
- Depression, Somatisierungsstörung
- Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk links geringen Grades
- Sulcus nervi ulnaris Syndrom beidseits
- Tinnitus beidseits, kompensiert
- Mittelgradige Hörstörung beidseits
- Bluthochdruck
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich.
Die Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Verwendung von orthopädischen Halbschuhen und einer Knieschiene rechts ist auf Grund des aktuellen klinischen Status nicht nachvollziehbar. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Weder an oberen noch an unteren Extremitäten besteht ein motorisches Defizit. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das Erfordernis einer Begleitperson:
Der Beschwerdeführer ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen.
Der Beschwerdeführer ist weder blind oder hochgradig sehbehindert, noch ist er taubblind. Der Beschwerdeführer bedarf zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Beim Beschwerdeführer liegen keine kognitiven Einschränkungen vor, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe durch eine zweite Person bedingen. Der Beschwerdeführer bedarf keiner Begleitperson.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie auf das Erfordernis einer Begleitperson gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.11.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, sowie das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.10.2019 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen - möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass keine Funktionseinschränkungen vorliegen, welche die ständige Hilfestellung einer Begleitperson erfordern.
Damit werden auch die seitens der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.03.2018, 02.07.2018 und 30.09.2019 bestätigt, welche bezüglich der beantragten Zusatzeintragungen zum selben Ergebnis kommen.
Insoweit der Beschwerdeführer moniert, dass das Gutachten vom 22.10.2019 keine Entscheidungsgrundlage darstellen könne, da es nicht durch eine in die Liste der Sachverständigen eingetragene medizinische Sachverständigen und nur durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt worden sei, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Was das Vorbringen betrifft, sämtliche Sachverständigen seien befangen gewesen, so findet sich diesbezüglich kein Anhaltspunkt im Gutachten, bzw. im gesamten Verwaltungsakt und hat auch der Beschwerdeführer nicht objektiviert darlegen können, dass die Begutachtungen unsachlich gewesen sei oder mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stehen würden.
Auch der Einwand, dass der Ersteller des Gutachtens vom 26.11.2019, Facharzt für Orthopädie, nicht über die erforderlichen fachspezifischen Qualifikationen verfüge, ist nicht nachvollziehbar, zumal in der Beschwerde ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie beantragt wurde. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Fachrichtungen. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers haben die Sachverständigen sämtliche vorgelegten Befunde berücksichtigt. Dem Einwand, der Beschwerdeführer könne sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ordnungsgemäß festhalten und besitze nicht mehr die erforderliche Standfestigkeit, ist entgegen zu halten, dass in den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers durch die Sachverständigen in den oberen Extremitäten ausreichend Kraft und Beweglichkeit festgestellt wurde, weshalb die Benützung von Haltegriffen möglich und zumutbar ist. Auch eine maßgebliche Stand- und Gangunsicherheit war in den Statuserhebungen nicht objektivierbar. Der Beschwerdeführer kam mit zwei Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, deren behinderungsbedingte Erfordernis aber - trotz der bestehenden Einschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat - nicht ausreichend begründbar ist. Beim Beschwerdeführer bestehen belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke, die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe und ohne Pause, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, wodurch auch das Ein- und Aussteigen möglich ist.
Die Hörstörung des Beschwerdeführers ist durch Hörgeräte kompensiert. Darüber hinaus behindert der beidseitige kompensierte Tinnitus und die beidseitige mittelgradige Hörstörung den Beschwerdeführer nicht, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und handelt es sich bei diesen Leiden um keine, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung bedingen.
Die vorgebrachte Inkontinenz ist durch die vorgelegten Befunde nicht belegt. Außerdem ist in diesem Zusammenhang - anders als dies allenfalls im Falle eines erwiesenen Vorliegens einer Stuhlinkontinenz gesehen werden mag - darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer (im Fall des Beschwerdeführers in dieser Form nicht vorliegenden) permanenten und schweren Harninkontinenz die Verwendung entsprechender Inkontinenzprodukte, die in der Lage sind, die unerwünschten Auswirkungen (Nässe, Geruch) ausreichend zu kompensieren, eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Bezüglich des Verwendens von Hygieneprodukten für die Harninkontinenz ist daher festzuhalten, dass auch bei einer tatsächlich bestehenden Harninkontinenz die Verwendung dieser Produkte die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglicht.
Der im Rahmen des Vorlageantrages erstmals vorgelegte Befund vom 20.11.2019, in welchem laut behandelndem Orthopäden eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe, ist unter Zugrundelegung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers gerade nicht objektivierbar. Dem Befund liegt weder eine Anamnese zugrunde, noch ist ein orthopädischer Fachstatus ableitbar. Daher ist daraus nicht nachzuvollziehen, wie der Facharzt für Orthopädie zu dem Ergebnis kommt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Der Befund war daher nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, nicht blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind ist, und dass auch keine Bewegungseinschränkungen im öffentlichen Raum und auch keine kognitiven Einschränkungen vorliegen, die die ständige Hilfe einer zweiten Person zur Fortbewegung im öffentlichen Raum bedarf, beruhen ebenfalls auf dem Ergebnis der medizinischen Untersuchungen vor den orthopädischen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer brachte auch selbst nicht vor, dass eine der genannten Voraussetzungen bei ihm vorliegt. Es ist ihm daher nicht gelungen darzulegen, aus welchen Gründen er tatsächlich einer Begleitperson bedarf.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag dem auf persönlichen Untersuchungen basierenden Sachverständigengutachten der Fachärzte für Orthopädie vom 22.10.2019 und 26.11.2019 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 22.10.2019 und 26.11.2019, beruhend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 32/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
b) diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
c) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
d) diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
e) ...
f) taubblind ist;
g) diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
...
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;
- bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
- Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
- Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
- schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
b). ...
c) ...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen."
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden...
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.10.2019 und 26.11.2019, beruhend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.10.2019 sowie eines Facharztes für Orthopädie vom 26.11.2019 darüber hinaus nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine kognitiven Einschränkungen vor, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich machen würden. Weiters bedarf der Beschwerdeführer auch zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Er verwendet zwar zwei Unterarmstützkrücken - welche jedoch darüber hinaus behinderungsbedingt nicht erforderlich sind -, ist aber nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Außerdem ist der Beschwerdeführer weder blind oder hochgradig sehbehindert noch taubblind.
Dem Vorbringen, wonach das Gutachten vom 22.10.2019 abgelehnt werde, da es nicht von einer in der Liste der Sachverständigen eingetragenen Sachverständigen erstellt wurde, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 52 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen gemäß § 14 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Im vorliegenden Fall sind sämtliche von der belangten Behörde eingeholte Gutachten von Amtssachverständigen erstellt worden. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass die Besonderheit des Falles die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen bedingen würde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Argumente vorgebracht, die auf eine allfällige Besonderheit des Falles hinweisen. Auch eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens durch die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Darüber hinaus geht auch das Vorbringen, dass es sich bei der genannten Sachverständigen "nur" um eine Allgemeinmedizinerin handelt, ins Leere, da es sich bei der Gutachterin um eine Fachärztin für Orthopädie handelt. Weiters ist auf das (wenngleich zum Behinderteneinstellungsgesetz ergangene) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.1997, 96/08/0114, hinzuweisen, in welchem ausgeführt wurde, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie, HNO und Urologie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist abermals darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Der Beschwerdeführer machte betreffend sämtlicher von der belangten Behörde beauftragter Sachverständiger eine Befangenheit geltend und lehnte aus diesem Grund sämtliche eingeholten Sachverständigengutachten ab. Eine allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden könnte (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2014, Zl. 2013/09/0054). In den Gutachten bzw. im gesamten Verwaltungsakt finden sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte und hat auch der Beschwerdeführer nicht objektiviert darlegen können, dass die Begutachtungen unsachlich gewesen seien oder mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stünden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt und beim Beschwerdeführer keine einzige der oben genannten Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der der beantragten Zusatzeintragungen in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf persönlichen Untersuchungen beruhen und auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen rechtfertigen, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Begleitperson Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2226646.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020