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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs3 Z11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Leposava Stanojevic in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 12. Jänner 1996, Zl. 10/6702B/150 2175, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 wies das Arbeitsmarktservice "Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien" den Antrag der Firma Johann Hirschhofer GesmbH in Wien VII, Burggasse 28-32, ihr für die Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit: "Jugoslawien") eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die berufliche Tätigkeit als Hilfsköchin zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 AuslBG ab.
Gegen diesen Bescheid erhob (lediglich) die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie geltend machte, die Behörde habe im vorliegenden Fall richtigerweise von einem (rechtzeitigen) Verlängerungsantrag auszugehen gehabt, weil sie bereits seit 2. Jänner 1973 durchgehend in Österreich gelebt und gearbeitet habe. Bereits seit 1990 sei sie im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen. Auch sei die Feststellung der Behörde, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, unrichtig, weil sie noch am 18. August 1995 einen Visumsantrag gestellt habe, der bis dato unterledigt sei. Die Feststellung der Behörde erster Instanz, die Beschwerdeführerin sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, sei daher unrichtig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 1996 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde hiezu im wesentlichen aus, das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die Beschwerdeführerin über keine gültige Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verfügt habe. Im Zuge des von der belangten Behörde ergänzten Ermittlungsverfahrens sei jedoch erhoben worden, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung MA 62 vom 23. November 1995 abgelehnt worden sei. Eine dagegen erhobene Berufung sei beim Bundesminister für Inneres nach wie vor anhängig. Selbst wenn es sich bei dem dem Aufenthaltsverfahren zugrundeliegenden Antrag um einen (rechtzeitigen) solchen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gehandelt haben sollte, berechtige dieser gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufG) einen Ausländer nur für die Dauer des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Diese Voraussetzung liege aber nicht mehr vor, weshalb die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwingend entgegenstehe. Überdies habe eine Anfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben, daß die Beschwerdeführerin bereits seit 6. Juli 1995 laufend beschäftigt sei. Da der ihr ausgestellte Befreiungsschein jedoch mit Ablauf des 4. Oktober 1995 seine Gültigkeit verloren habe, liege jedenfalls ab 5. Oktober 1995 eine unerlaubte Beschäftigung vor, zumal sie auch über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, weshalb auch § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehe. Im übrigen wies die belangte Behörde darauf hin, daß der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, sondern ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zugrunde gelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Behörde erster Instanz hat mit ihrem Bescheid vom 16. Oktober 1995 lediglich über die vom Dienstgeber beantragte "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" für die Beschwerdeführerin entschieden. Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG war somit lediglich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG jene Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens bzw. den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat.
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin nicht nur auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt, sondern auch auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z. 11 leg. cit., wonach eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat. Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, die Beschwerdeführerin sei bereits laufend seit 6. Juli 1995 beschäftigt gewesen; da der ihr ausgestellte Befreiungsschein jedoch mit Ablauf des 4. Oktober 1995 seine Gültigkeit verloren habe, liege jedenfalls ab 5. Oktober 1995 eine unerlaubte Beschäftigung vor. Diese Feststellung läßt die Beschwerdeführerin unbestritten. Da das Vorliegen bereits eines der von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgründe die Abweisung der Beschwerde als unbegründet nach sich zieht, war auf den weiteren Abweisungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG und die darauf bezugnehmenden Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr einzugehen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGGl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090062.X00Im RIS seit
20.11.2000