Entscheidungsdatum
04.05.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W261 2216043-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV- Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.10.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 04.09.2018 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
Am 04.09.2018 stellte er, vertreten durch den KOBV- Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (in der Folge "KOBV" genannt) beim Sozialministeriumservice (in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2019 erstatteten Gutachten vom 15.01.2019 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) gegeben sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
Mit Bescheid vom 20.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2019 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.05.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag ein, wonach der Beschwerdeführer an "Diabetes Mellitus Typ II", "Degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule und Kniegelenken", "Abnützungserscheinungen in beiden Kniegelenken", "Bluthochdruck" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leide. Eine Nachuntersuchung sei im Juni 2021 vorzunehmen, da bei entsprechender Therapie von einer Besserung ausgegangen werden könne.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2019, Zl. XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid auf.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge zur Beurteilung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege, ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.09.2019 erstatteten Gutachtens vom 10.09.2019 stellt die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an "Diabetes mellitus Typ II", "Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Beinlängendifferenz von 15 mm ohne Dauertherapie, maßgeblichen Alltagseinschränkungen oder neurologischem Defizit", "Mediale Gonarthrose 2° beidseits bei Varusdeformität ohne maßgebliches Funktionsdefizit oder Alltagseinschränkungen" und ein einer "leichten Hypertonie" leide. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 10.09.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer machte von diesem Recht Gebrauch und legte am 07.10.2019 eine Reihe von Befunden vor.
Die belangte Behörde ersuchte die befasste Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme, welche diese am 22.10.2019 abgab. Darin führte sie aus, dass die vorgelegte Medikamentenliste der Hausärztin des Beschwerdeführers bereits im Gutachten angeführt sei. Der arbeitsmedizinische Basischeck Fit2Work vom 24.01.2019 beschreibe lediglich die auch im Sachverständigengutachten vom 09.09.2019 erfassten Gesundheitseinschränkungen. Insgesamt lasse sich aus diesen Befunden keine Änderung der funktionellen Einschränkungen, bzw. neu erfassten schwerwiegenden Gesundheitsschädigungen erkennen, welche eine Änderung der getroffenen Einschätzung vom 09.09.2019 bewirken würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die medizinische Sachverständige für Innere Medizin die beim Beschwerdeführer vorliegenden orthopädischen Beeinträchtigungen nicht richtig beurteilt habe. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner orthopädischen gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich, eine kurze Wegstrecke von 300-400m zu bewältigen, um zu einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend Kraft in beiden Beinen. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben. Der Beschwerdeführe schloss der Beschwerde eine Diagnose eines Facharztes für Orthopädie an.
Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie einzuholen. In dem auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.01.2020 erstatteten Gutachtens vom selben Tag kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an "Diabetes Mellitus Typ II", "Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie links und Beinlängendifferenz von 1 cm", "Kniegelenksarthrosen beidseits" und Bluthochdruck" leide. Es würden keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen oder unteren Extremitäten vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die belangte Behörde erließ am 21.01.2020 eine Beschwerdevorentscheidung, wonach die Beschwerde abgewiesen werde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Die belangte Behörde schloss der Beschwerdevorentscheidung das medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 09.09.2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 21.10.2019 und das medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie vom 16.01.2010 (genehmigt am 21.01.2020) jeweils in Kopie an.
Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2020, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, fristgerecht einen Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG, worin er auf die Ausführung und Anträge in der Beschwerde, insbesondere auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, verweise. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren medizinischen Befunde vor.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 06.02.2020 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.02.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind bds bis HWS dorsal Mittellinie und bis untere LWS durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits keine Umfagnsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil. Senkspreizfuß geringgradig beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 70° bei KG 5 möglich, gleichzeitiges Abheben beider Beine bis 50° ohne Schmerzangabe.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, DS untere HWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 35 cm, Rotation und Seitneigen je 20°. Lasegue beidseits negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit halbhohen Konfektionsschuhen mit Einlagen, das Gangbild ist hinkfrei, zügig, elastisch. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Schuhe binden im Stehen möglich (cave FBA - dh. Finger-Boden-Abstand).
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage teilweise dysphorisch.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Diabetes Mellitus Typ II, sekundär insulinpflichtig
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie links und Beinlängendifferenz von 1 cm
- Kniegelenksarthrose beidseits
- Bluthochdruck
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Es konnte weder ein neurologisches Defizit festgestellt werden noch liegt eine Gangunsicherheit vor. An den oberen Extremitäten sind keine Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Kraft und Koordination sind ausreichend, es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 16.01.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen - möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Beim Beschwerdeführer stehen nach dem Ergebnis der Untersuchung belastungsabhängige Probleme im Bereich er Wirbelsäule und der Kniegelenke im Vordergrund, welche zu einer mäßigen Einschränkung der Geh- und Stehleistung führen. Es liegt dennoch eine ausreichende Gesamtmobilität vor, welche es dem Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde - ermöglichen, eine kurze Wegstrecke von 300-400m zurückzulegen. Dies wird auch durch den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten arbeitsmedizinischen Basischeck klein vom 24.01.2019 bestätigt, worin es auf Seite 3 zur Arbeitssituation und Anforderungen heißt: "Die Einschränkungen des linken Beins führen zu Einschränkungen der Gehstrecke (am Stück bis ca. 1 km)".
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an Gelenksarthrosen an beiden Kniegelenken leidet. Nach dem Ergebnis der Untersuchung ist ihm ein freies Stehen ebenso möglich, wie der Zehenballen- und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken. Auch eine tiefe Hocke kann der Beschwerdeführer ausführen. Beide Kniegelenke sind ohne Umfangsvermehrung und stabil. Nachdem er seine Schuhe im Stehen zubinden kann, ist auch der Finger-Boden-Abstand als im Normalbereich liegend anzunehmen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Fachärztin für Innere Medizin, welche die belangte Behörde in einem Erstgutachten zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel beizog, nicht in der Lage sei, die beim Beschwerdeführer aufgrund seiner orthopädischen Beeinträchtigungen vorliegenden Funktionseinschränkungen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den Beinen.
Die belangte Behörde folgte diesem Beschwerdevorbringen und holte das dieser Entscheidung zugrundeliegende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergaben sich bei der medizinischen Untersuchung am 16.01.2020 keine Hinweise darauf, dass die Kraft und Beweglichkeit in den Beinen des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Vielmehr kam der Beschwerdeführer selbstständig gehend bei einem hinkfreien, zügigen und elastischen Gangbild zur Untersuchung. Die Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind beim Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der Untersuchung seitengleich frei beweglich.
Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Orthopädie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben, weswegen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen für Orthopädie gefolgt wird.
Sohin geht das Beschwerdevorbringen diesbezüglich ins Leere, bzw. konnte nicht durch entsprechende medizinische Befunde objektiviert werden.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 16.01.2020 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 16.01.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2020, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 32/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. .......
2. ......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......"
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
...
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden..."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.01.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.01.2020, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim der Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung des der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens über Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer auch in seinem Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde und im Vorlageantrag gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2216043.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020