TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 W261 2215375-2

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W261 2215375-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 20.03.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) mit den Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor".

Am 29.11.2018 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2019 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich die Funktionseinschränkung "Hepatopathie" gebessert und der Grad der Behinderung dieses Leidens von 20 v.H. auf 10 v.H. gemindert, da keine Lebersynthesestörung mehr dokumentiert sei.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das genannte Gutachten mit Schreiben vom 18.01.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Eingabe vom 25.01.2019 gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach er ausführte, die Summe seiner gesundheitlichen Einschränkungen seien vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen nicht fachspezifisch gewürdigt worden und listete seine bei ihm gestellten Diagnosen und die tägliche Dauermedikation und Therapie auf. Die Gesamtheit seiner Gesundheitseinschränkungen, die deutlich negative Auswirkungen auf seinen Alltag habe, müsste mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. eingestuft werden. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an neuen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund der Aktenlage am 25.02.2019 erstatteten Gutachten stellte die medizinische Sachverständige erneut einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest und führte aus, dass sich keine maßgebliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten ergebe. Die Hepatopathie wurde erneut mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das genannte Gutachten mit Schreiben vom 25.02.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Eingabe vom 01.03.2019 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass bereits zum dritten Mal - erstmals am 11.07.2017, anschließend am 14.01.2019 und am 25.02.2019 - derselbe allgemeinmedizinische Sachverständige ein Gutachten erstellte, der seine Antipathie dem Beschwerdeführer gegenüber bereits bei der ersten Untersuchung im Jahr 2017 unmissverständlich in abfälligen Worten und abwertenden Gesten zum Ausdruck gebracht habe. Es entspreche keinesfalls der zu erwartenden Objektivität und Unbefangenheit, dass dreimal in Folge derselbe Arzt ein Gutachten erstelle, wenn bereits zwei seiner Gutachten beanstandet worden seien. Der Sachverständige sei darüber hinaus ein Arzt für Allgemeinmedizin und könne die psychischen Krankheiten des Beschwerdeführers nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer wiederholte in weiterer Folge im Wesentlichen sein Vorbringen der Stellungnahme vom 25.01.2019 und legte weitere Befunde vor, die er zu großem Teil bereits zuvor vorgelegt hatte.

Die belangte Behörde ersuchte den bereits befassten Sachverständigen und Arzt für Allgemeinmedizin um eine Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2019 hielt dieser fest, dass die vorgelegten Befunde überwiegend bereits bei den bisherigen Begutachtungen vorgelegen seien. Die neu vorgelegten Befunde würden keine neuen Aspekte aufzeigen. Die Leiden des Beschwerdeführers seien unter Beachtung der vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer richtsatzgemäßen Einschätzung unterzogen worden. Insgesamt würden die Einwendungen des Beschwerdeführers keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, die eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde.

Mit angefochtenem Bescheid vom 20.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.02.2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 19.03.2019 in Kopie an.

Mit weiterem Bescheid vom 20.03.2019 stellte die belangte Behörde weiters fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" nicht mehr vorliege, weshalb die genannte Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass zu entfernen sei.

Mit Eingabe vom 25.03.2019 erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde, als auch gegen den Bescheid, mit welchem die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" aus dem Behindertenpass gestrichen wurde, fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er im Wesentlichen seine Einwendungen der Stellungnahme vom 01.03.2019 und schloss ein Konvolut an medizinischen Befunden an, wovon lediglich der psychotherapeutische Befundbericht vom 18.03.2019 erstmals vorgelegt wurde.

Mit E-Mail vom 16.04.2019 übermittelte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde vom selben Tag, um seine Namensänderung mitzuteilen.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2019 erstatteten Gutachten vom 05.09.2019 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Das Leiden "Hepatopathie" werde mit 10 v.H. eingestuft. Es ergebe sich keine wesentliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten. Durch die vorgelegten Befunde und der Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung seien keine Verbesserungen oder Verschlechterungen der festgestellten Leiden im Vergleich zum Vorgutachten objektivierbar.

Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidungen vom 06.06.2019 sowohl die Beschwerde betreffend die Abweisung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung als auch jene betreffend die Streichung der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" ab.

Mit Schreiben vom 14.06.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.06.2019 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W260 einlangte.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 12.02.2020 einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

Über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die mit Bescheid vom 20.03.2019 erfolgte Streichung der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" aus dem Behindertenpass ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.

Der Beschwerdeführer brachte am 29.11.2018 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:

Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: unauffällig.

Größe: 174,00 cm Gewicht: 77,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig.

Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN VII seitengleich innerviert, basale HN frei.

OE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR mittellebhaft bds. auslösbar, Knips bds. negativ, Eudiadochokinese bds., FNV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen.

UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: kein Absinken, PSR und ASR mittellebhaft bds. auslösbar, Babinski bds. negativ, KHV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. Laseque linksseitig endlagig pos.

Sensibilität: Angabe einer diffusen Hypästhesie linke OE, Hypästhesie lat. OSCH links.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild unauffällig, Zehen- und Fersengang möglich.

Status Psychicus: wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit im Gespräch unauffällig, Mnestik altersentsprechend unauffällig, Antrieb etwas reduziert, Stimmung gedrückt, Befindlichkeit klagsam, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus kohärent und zielführend, anamn. Stimmenhören (beschimpfend), anamn. Panikattacken, latente Selbstmordgedanken, Ein- und Durchschlafstörung.

Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

- Depressive Störung mit psychotischen Symptomen

- Colitis ulcerosa

- Lactoseintoleranz

- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

- Hepatopathie

- Zervikalsyndrom/Spannungskopfschmerz

- Degenerative Gelenksveränderungen

- Alterssichtigkeit und Glaucom bei beidseits Visus von 1,0

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 erhöht, da es sich um ein relevantes Zusatzleiden handelt.

Die Leiden 3 bis 8 erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, da keine maßgeblich ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 05.06.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2019. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die belangte Behörde hat mit der Einholung dieses Gutachtens dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Untersuchung durch eine Sachverständige aus dem Fachgebiet Psychiatrie entsprochen. Die Fachärztin für Psychiatrie kommt aber nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowohl betreffend das psychische Leiden, als auch die übrigen Funktionseinschränkungen und den Gesamtgrad der Behinderung zum selben Ergebnis wie der bereits zuvor befasste Arzt für Allgemeinmedizin in dessen Gutachten vom 25.02.2019 und der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2019.

Die psychiatrische Sachverständige führt dazu schlüssig aus, dass die rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen trotz Dauertherapie instabil ist und beim Beschwerdeführer latente Selbstmordgedanken bestehen, weshalb die Funktionseinschränkung mit dem oberen Rahmensatz der gewählten Positionsnummer einzustufen ist. Eine noch höhere Einstufung ist bei vorhandenen sozialen Kontakten - der Beschwerdeführer lebt in einer langjährigen Partnerschaft und hat erst kürzlich geheiratet - und der erhaltenen Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen, nicht möglich. Die Colitis ulcerosa besteht schubweise mit Durchfällen und Schmerzen, wobei es auch Phasen mit Remissionen und weitgehender Beschwerdefreiheit gibt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 03.06.2019 berichtete der Beschwerdeführer davon, dass unter Medikation zum damaligen Zeitpunkt keine Durchfälle bestanden. Die Sachverständige berücksichtigte die episodenhaften Verschlechterungen mit häufigen Durchfällen. Eine höhere Einschätzung ist bei gutem Ernährungs- und Allgemeinzustand jedoch auch bei diesem Leiden nicht möglich. Auch die übrigen Leiden haben sich seit dem Vorgutachten nicht verändert und konnte eine Verschlechterung weder in der Statuserhebung noch durch die vorgelegten Befunde objektiviert werden.

Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, an Stuhlinkontinenz zu leiden, ist festzuhalten, dass dazu keine fachärztlichen Befunde vorliegen, die eine Behandlung einer maßgeblichen Stuhlinkontinenz dokumentieren. Darüber hinaus besteht beim Beschwerdeführer ein guter Allgemein- und Ernährungszustand. Das beantragte Leiden kann somit nicht einer Einstufung unterzogen werden.

Sämtliche Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft, im Detail wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Betreffend die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung ist festzuhalten, dass die Colitis ulcerosa den Grad der Behinderung des führenden psychischen Leidens um eine Stufe auf 50 v.H. erhöht, da es sich um ein relevantes Zusatzleiden handelt. Die übrigen Leiden erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des BVwG bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 05.06.2019. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

..."

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Das Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine depressive Störung mit psychotischen Symptomen, welche die medizinische Sachverständige für Psychiatrie richtig mit dem oberen Rahmensatz der Position 03.06.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 % einstufte. Trotz Dauertherapie bestehen beim Beschwerdeführer depressive und psychotische Symptome und eine latente Suizidalität. Auch die Panikstörung ist in der Einstufung mitumfasst. Eine höhere Einstufung ist aufgrund der vorhandenen sozialen Kontakte und der erhaltenen Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen, nicht möglich.

Das Leiden 2 ist eine Colitis ulcerosa, welche mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.05 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. korrekt eingestuft ist, da episodische Verschlechterungen mit häufigen Durchfällen bei jedoch gutem Allgemein- und Ernährungszustand vorliegen.

Leiden 3 ist eine Lactoseintoleranz, die die Sachverständige mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.04 und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. einstufte, da eine strikte Diät erforderlich ist.

Bei Leiden 4 handelt es sich um ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), das mit dem unteren Rahmensatz der Position 06.11.02 und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt ist. Es bestehen noch Therapiereserven.

Leiden 5 des Beschwerdeführers sind degenerative Wirbelsäulenveränderungen, die mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft sind, da radiologische Veränderungen mit Schmerzsymptomatik ohne motorisches Defizit bestehen.

Leiden 6 ist eine Hepatopathie, die mit korrekt mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.05.01 und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft ist, da im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2017 keine Leberfunktionsstörung mehr dokumentiert ist.

Leiden 7 schätzte die Sachverständige als Zervikalsyndrom/Spannungskopfschmerz mit der Positionsnummer 0411.01 und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. mit dem unteren Rahmensatz ein, da es unter Medikation stabilisierbar ist.

Als Leiden 8 sind degenerative Gelenksveränderungen unter der Positionsnummer 02.02.01 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei incipienter Hüftgelenksabnützung beidseits vorliegen.

Leiden 8 stufte die Sachverständige mit der Positionsnummer 11.02.01, Tabelle Kolonne 1, Zeile 1 und einem Grad der Behinderung von 0 v.H. ein, wobei es sich um Alterssichtigkeit und ein Glaucom bei beidseitigem Visus von 1,0 handelt.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie zu Grunde gelegt.

Die medizinische Sachverständige stellt in ihrem Gutachten vom 05.06.2019 fest, dass Leiden 2 den Grad der Behinderung des führenden Leidens um eine Stufe erhöht, da es sich um ein relevantes Zusatzleiden handelt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrages vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen, oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die beantragte Neufestsetzung des Grades der Behinderung aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf dem der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2215375.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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