TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 W261 2214468-1

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W261 2214468-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 12.12.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.10.2018 erstatteten Gutachten vom 31.10.2018 stellte die medizinische Sachverständige die Leiden "Chronische entzündliche Darmerkrankung mit chronisch rezidivierendem Verlauf und erforderlicher immunsuppressiver Therapie" sowie "Koronare 3-Gefäßerkrankung und Zustand nach Stentimplantation, Bluthochdruck" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest und führte aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

Mit Schreiben vom 06.11.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das genannte Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs. Weiters teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben werde. Für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" würden die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sprach die belangte Behörde nicht ab, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, die Sachverständige habe im Gutachten festgehalten, dass 10 bis 12 mal täglich plötzlich Stuhldrang auftrete, habe dabei jedoch nicht berücksichtigt, dass dies nur in den schubfreien Zeiten der Fall sei. Die regelmäßigen Blut- und Stuhlbefunde würden die Häufigkeit der Schübe zeigen, bei denen die Anzahl der Stuhlgänge mit Abgängen der Darmschleimhaut und Blut zumeist 18 bis 20 übersteige. In solchen Phasen sei es "normal", dass innerhalb einer Minute auch zwei bis drei Stuhlgänge passieren. Um den Weg von seinem Wohnort nach Wien oder Tulln zu bewältigen, um seinen Beruf auszuüben, seien die 50 bis 60 Minuten Fahrzeit ohne WC-Anlage leider nicht zu schaffen. Im Gutachten sei darüber hinaus nicht berücksichtigt worden, dass ein Belastungs-EKG wegen des zu hoch ansteigenden Blutdrucks unter Belastung abgebrochen werden habe müssen, was aus einem vorgelegten internistischen Befund hervorgehe. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge "BVwG" genannt) mit Schreiben vom 13.02.2019 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W260 einlangte.

Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers veranlasste das BVwG in der Folge die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.06.2019 erstatteten Gutachten vom 13.06.2019 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, nachvollziehbar sei, dass bei der Benutzung eines Busses das jederzeitige Anhalten zum menschenwürdigen Absetzen von Stuhl nicht möglich sei. Es sei glaubhaft nachvollziehbar, dass hierbei mit den üblichen Hygieneeinlagen kein Auslangen gefunden werden könne. Das vom Beschwerdeführer berichtete Vorliegen sowie die Anzahl der Durchfälle seien nicht objektivierbar, die soziale Beeinträchtigung sei dennoch glaubhaft nachvollziehbar.

Das BVwG übermittelte das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.07.2019 an den Beschwerdeführer und an die belangte Behörde und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 15.07.2019 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, dass seine Hoffnung auf einen positiven Bescheid mit dem Gutachten erfüllt werde, er ersuche daher um Herbeiführung einer zeitnahen Entscheidung.

Da das BVwG das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.06.2019 für nicht schlüssig erachtete, insbesondere, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Stuhlinkontinenz nicht ausreichend durch Befunde belegt sei, was auch der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten festhielt, veranlasste das BVwG die Erstattung eines weiteren Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 18.09.2019 führte die Sachverständige zusammengefasst aus, dass eine Stuhlinkontinenz nicht durch Befunde belegt sei. Vorgebrachte Behauptungen könnten nicht als Grundlage für eine gutachterliche Beurteilung herangezogen werden. Die tatsächliche aktuelle Stuhlfrequenz sei der Befundlage nicht zu entnehmen. Gegen eine erhöhte Stuhlfrequenz spreche der gute Allgemein- und Ernährungszustand. Die koronare Herzkrankheit ohne Nachweis einer relevanten Einschränkung der Pumpfunktion stelle keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit dar. Weiters würden keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bestehen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer zumutbar.

Das BVwG übermittelte das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 23.09.2019 an den Beschwerdeführer und an die belangte Behörde und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.

Der Beschwerdeführer teilte am 12.12.2019 telefonisch mit, dass bei ihm eine Herzerkrankung neu aufgetreten sei. Das BVwG informierte ihn über die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG, wonach diese nicht berücksichtigt werden könne, der Beschwerdeführer jedoch jederzeit einen neuen Antrag bei der belangten Behörde stellen könne.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 12.02.2020 einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

Mit Schreiben vom 24.02.2020 übermittelte die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 12.02.2020 und ein Konvolut an Beilagen, das der Beschwerdeführer dem Antrag angeschlossen hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:

Körpergröße 181 cm

Körpergewicht 119 kg

Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion.

Wirbelsäule: im Lot, kein Schulter- oder Beckenschiefstand, kein Klopfschmerz, im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf, FBA 10 cm.

HWS: KJA 4/20 cm, Rotation 500, Seitneigung 200.

Obere, untere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz.

Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA.

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, leichter Druckschmerz linker Unterbauch, keine Abwehrspannung.

Er kommt in Begleitung der Gattin, diese wartet im Vorzimmer, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagen. Das Barfußgangbild etwas verlangsamt, breit, die Schrittlänge verkürzt, unter Belastung Senkfüße beidseits. Zehenspitzenstand, Fersenstand und Einbeinstand kurzzeitig möglich, der Einbeinstand etwas unsicher, Kniebeuge bis einer Kniegelenksflexion von 120°, Nacken- und Schürzengriff endlagig. Selbstständiges An- und Auskleiden teils im Stehen, teils im Sitzen möglich.

Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

- Chronische Darmstörung mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen

- Zustand nach STEMI der vorderwand, KHL, Stentversorgung

Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten.

Kraft und Beweglichkeit der unteren Extremitäten und die Gesamtmobilität sind ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m ohne fremde Hilfe und ohne Pause, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet.

An den oberen Extremitäten sind keine Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Die Koordination ist ausreichend, kein Hinweis für Gangunsicherheit.

Es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, eine maßgebliche Einschränkung der Herzleistung ist nicht dokumentiert. Darüber hinaus ist eine höhergradige Stuhlfrequenz oder eine Stuhlinkontinenz, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren könnte, durch diesbezügliche aktuellere Untersuchungsbefunde nicht belegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.09.2019, basierend auf der Aktenlage, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen - möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Damit wird auch das seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.10.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.10.2018, bestätigt, welches zum selben Ergebnis kommt.

Dem Gutachten des Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.06.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.06.2019, kann hingegen nicht gefolgt werden. Der Gutachter hält darin nämlich zwar einerseits fest, dass die vom Beschwerdeführer berichtete Anzahl der Durchfälle nicht objektivierbar sei, dass aber die soziale Beeinträchtigung bei unwillkürlichem, nicht kontrollierbarem Stuhlabgang in der Öffentlichkeit glaubhaft nachvollziehbar sei. Dass unbeherrschbare und unvorhersagbare Stuhlabgänge in öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich eine Beeinträchtigung darstellen, ist unbestritten. Maßgebend für die Bewilligung der beantragten Zusatzeintragung ist jedoch das tatsächliche und objektivierbare Vorliegen einer Stuhlinkontinenz bzw. einer anhaltenden schweren Erkrankung des Verdauungstraktes, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht.

In dem der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 18.09.2019 führt die Gutachterin schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen Befunde vorlegte, welche eine intestinale entzündliche Erkrankung mit einhergehendem anhaltenden und häufigen Durchfall belegen würde. Es liegt weiters kein Befund über eine Schließmuskelschwäche vor. Eine Stuhlfrequenz in dem vom Beschwerdeführer angegeben Ausmaß ist darüber hinaus auch nicht mit dem guten Allgemeinzustand und sehr guten Ernährungszustand des Beschwerdeführers - der BMI beträgt 36,3 - kompatibel.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Weg von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle betrage 50 bis 60 Minuten, was mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne WC-Anlage nicht zu bewältigen sei, ist - abgesehen vom Umstand, dass die geschilderte häufige Stuhlfrequenz in Form von Durchfällen wie zuvor ausgeführt, nicht befundmäßig belegt ist - auch darüber hinaus nicht geeignet, zu einer Änderung der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch aufgrund einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Zusammenhang mit seinem Herzleiden nicht zumutbar sei, ist auch eine maßgebliche Einschränkung der Herzleistung nicht in einem Ausmaß befundmäßig dokumentiert, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Zwar leidet der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit, eine relevante Einschränkung der Pumpfunktion ist aber nicht nachgewiesen. Der Blutdruckanstieg beim Belastungs-EKG stellt keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit dar.

Beim Beschwerdeführer liegen darüber hinaus auch keine erheblichen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule, des Immunsystems bzw. psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Er gab im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch keine Stellungnahme zum seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.09.2019 ab.

Die telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers am 12.12.2019, dass nun eine Herzerkrankung neu aufgetreten sei, sowie die Nachreichung weiterer Befunde im Rahmen der Antragsstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde, unterliegen der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG, wonach nach Einlangen der Beschwerde beim BVwG keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Die nachgereichten Befunde dürfen daher für die gegenständliche Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.09.2019 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 18.09.2019 und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2018, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 100/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)......"

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden..."

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.09.2019, beruhend auf der Aktenlage nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Stuhlinkontinenz konnte nicht durch Befunde belegt werden.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei auch deshalb auf ein Auto angewiesen, da die 50 bis 60-minütige Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Arbeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne WC-Anlage nicht zu schaffen sei, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, in der Entfernung seines Wohnortes von seinen Arbeitsstellen in Wien bzw. Tulln.

Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2214468.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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