Index
22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H K in S, vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmidt, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, Tiroler Straße 18, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. August 1997, Zl. Jv 1153-33/97-48, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 26. April 1994 schloß der Beschwerdeführer als Vermieter mit einer Gesellschaft mbH, die in einem ihm gehörigen Objekt ein Geschäftslokal gemietet hatte, vor dem BG Spittal/Drau zur Zl. 9C 68/94b einen prätorischen Vergleich folgenden Inhaltes:
Die Parteien vereinbaren hiemit die Zuständigkeit des BG Spittal/Drau (Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 104 JN).
Festgehalten wird, daß die beklagte Partei im Hause des Klägers am Hauptplatz 19/Kirchengasse Nr. 7 Geschäftsräumlichkeiten gemäß Mietvertrag vom 11.1.1993 in Bestand hält, wofür ein vereinbarter monatlicher Mietzins von S 55.000,--
zzgl. 10 % MWSt sowie ein in Höhe von monatlich S 1.000,-- festgesetzter Anteil an den laufenden Betriebskosten von der beklagten Partei an den Kläger zu bezahlen ist (zus. daher S 61.500,--).
Aufgrund zuletzt aufgetretener, von der beklagten Partei bekanntgegebener finanzieller Schwierigkeiten haftet die zumindest seit 6.4.1994 fällige und eingemahnte Miete für April 1994 zur Gänze unberichtigt aus, wobei die Mieterin in diesem Zusammenhang auch um Stundung weiterer, allenfalls auch noch zu reduzierender Monatsmieten brieflich ersucht hat.
Zur Vermeidung eines Räumungsprozesses schließen die Parteien hiemit nachstehenden
V E R G L E I C H
gem. § 433 ZPO
1.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, die in Punkt I. des Mietvertrages vom 11.1.1993 angeführten Bestandräumlichkeiten, u.zw. das ebenerdig gelegene, vom Hauptplatz zu erreichende Geschäftslokal im Ausmaß von ca. 116 m2 sowie die über den internen Stiegenaufgang zu erreichenden Geschäftsräumlichkeiten im ersten Stock im Ausmaß von 131 m2 (6 Räume) bis 31.8.1994 zu räumen und dem Beklagten geräumt zu übergeben.
2.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, das gesamte Bestandentgelt für April 1994 in Höhe von S 61.500,-- in 4 aufeinanderfolgenden Monatsraten, u.zw. S 15.000,-- bis 30.4.1994, S 15.000,-- bis 15.5.1994, S 15.000,-- bis 15.6.1994 und S 16.500,-- bis 15.7.1994 an den Kläger zu bezahlen.
3.
Die Mietvertragsparteien vereinbaren, daß die beklagte Partei unter Bedachtnahme auf diesen Vergleich ab Mai 1994 jeweils bis zum 5. eines laufenden Monats einen einvernehmlich auf S 45.000,-- samt 10 % MWSt reduzierten Mietzins und den monatlichen Betriebskostenanteil von
S 1.000,--, insgesamt inkl. MWSt S 50.500,-- bis zur Räumung zu bezahlen hat. An den übrigen Vereinbarungspunkten und Regelungen des Mietvertrages vom 11.1.1993 ändert sich durch diese einvernehmliche Reduzierung dieses Bestandzinses sonst jedoch nichts.
4.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, die Kosten dieses Vergleichsabschlusses in der einvernehmlich abgestimmten Höhe von S 3.000,-- samt 20 % MWSt S 600,-- sowie die Vergleichsgebühr (1/2 Pauschalgebühr) in Höhe von
S 1.320,--, zusammen somit S 4.920,-- bis längstens 15.6.1994 an den Klagenvertreter Dr. Hannes Hammerschmidt, Rechtsanwalt, Tiroler Straße 18, 9800 Spittal/Drau, auf dessen Konto Nr. 43.950 bei der Raiffeisen-Bezirksbank Spittal/Drau reg.Gen.m.b.H. zur Einzahlung zu bringen;
5. dies alles (Pkt. 1-4) bei sonstiger Exekution.
6.
Die Parteien verzichten auf die Anfechtung dieses Vergleiches.
7. Beide Parteien beantragen Vergleichsausfertigungen."
Diesen Vergleich bewerteten die Parteien mit S 61.500,--, wozu in der Folge S 1.320,-- an Pauschalgebühr entrichtet wurden.
Mit Zahlungsaufforderung vom 21. Februar 1997 schrieb der Kostenbeamte des BG Spittal/Drau den Vergleichsparteien ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1.320.000,-- die halbe Pauschalgebühr nach TP 1 in Höhe von S 12.240,-- vor, wovon er die bereits bezahlte Summe in Abzug brachte.
Während darauf die Geschäftsführerin der Mieterin dem BG Spittal/Drau mitteilte, daß über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei, erhob der Beschwerdeführer gegen die Zahlungsaufforderung diverse Einwendungen, worin er vor allem die Auffassung vertrat, die Verpflichtung zur Bezahlung eines reduzierten Bestandzinses sei nur bis zur Räumung
(31. August 1994), also für vier Monate erfolgt. Die in der Zahlungsaufforderung angeführte Bemessungsgrundlage sei nicht nachvollziehbar.
Daraufhin erließ er Kostenbeamte des BG Spittal/Drau am 6. März 1997 gegen beide Vergleichsparteien einen mit der Zahlungsaufforderung inhaltsgleichen Zahlungsauftrag und forderte einen Gesamtbetrag von S 11.020,-- nach.
Dagegen stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Berichtigungsantrag, worin er einerseits seine Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung wiederholte und andererseits bekanntgab, daß der Konkurs betreffend seine Vergleichspartnerin aufgehoben worden und diese seines Wissens liquidiert worden sei.
Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag nicht statt, überprüfte aus Anlaß des Berichtigungsantrages (im Einklang mit § 7 Abs. 3 GEG) den Zahlungsauftrag inhaltlich und änderte ihn dahin ab, daß sie abgesehen von einer Einhebungsgebühr und abzüglich der geleisteten S 1.320,-- insgesamt S 38.612,-- anforderte, wozu sie von folgenden Bemessungsgrundlagen ausging:
-
Punkt 1 des Vergleiches S 7.200,-- (gemäß § 16 Z. 1 lit. c GGG);
-
Punkt 2 des Vergleiches S 61.500,--;
-
Punkt 3 des Vergleiches, 10-facher Jahresbetrag gemäß § 58 Abs. 1 JN S 6.060.000,--.
Letzteres wurde damit begründet, die Verpflichtung zur Bezahlung eines reduzierten Bestandzinses von S 50.500,-- sei bis zur Räumung und daher auf unbestimmte Zeit vereinbart worden, weshalb die 10-fache Jahresleistung heranzuziehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß ihm lediglich ein zusätzlicher Betrag von S 135,-- bzw. maximal S 2.125,-- vorgeschrieben wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie des prätorischen Vergleiches vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Punkt 2 der Anm zu TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 1 auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) zu entrichten, wobei sich die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer mit dem 10-fachen der Jahrensleistung anzunehmen.
Den weitwendigen Beschwerdeausführungen ist lediglich zuzugeben, daß es rechtlich nicht nachvollziehbar ist, wieso die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auch die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG angeführt hat, liegt doch im zu entscheidenden Fall nicht eine vergleichsweise vorgenommene Erweiterung eines ursprünglich niedrigeren Streitgegenstandes vor, sondern wurde zur Prozeßvermeidung ein Vergleich gemäß § 433 ZPO geschlossen. Dies vermag aber im Ergebnis den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten, weil es sich bei der Anführung des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG nicht um ein die angefochtene Entscheidung tragendes Begründungselement handelt.
In der Sache selbst argumentiert der Beschwerdeführer damit, daß der Vergleichspunkt 3 (gegen den allein er sich wendet) anders als die Vergleichspunkte 1, 2 und 4 keine Leistungsverpflichtung begründe, sondern nur "einen erklärenden Feststellungssachverhalt" wiedergegeben habe, ohne daß damit ein Exekutionstitel geschaffen worden sei. Dazu komme, daß iVm Punkt 1 des Vergleiches der Räumungszeitpunkt klar fixiert worden sei.
Dazu ist auf folgendes zu verweisen: Ungeachtet der (zum Unterschied von den Vergleichspunkten 1 und 2 das Wort "verpflichtet" vermeidenden Formulierung des Vergleichspunktes 3 ("die Mietvertragsparteien vereinbaren, daß die beklagte Partei ... bis zur Räumung zu bezahlen hat"), stellt auch die damit getroffene Vereinbarung zivilrechtlich die Begründung einer Leistungspflicht des Mieters dar, bis zur Räumung einen einvernehmlich reduzierten Bestandzins von monatlich S 50.500,-- zu bezahlen. Damit liegt aber auch in Gestalt des Vergleichspunktes 3 eine für die Gerichtsgebührenpflicht maßgebliche Übernahme einer Leistungspflicht vor, die - anders als der Beschwerdeführer dies sehen will - selbstverständlich auch vollzugsfähig ist, worauf es aber betreffend die Gerichtsgebührenpflicht gar nicht ankommt (vgl. dazu zB. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 18 und 26 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur).
Was die Dauer der Verpflichtung zur Bezahlung des reduzierten Bestandzinses anlangt, ist zu beachten, daß anders als im Vergleichspunkt 1 für die Bezahlung selbst kein bestimmter Endzeitpunkt festgesetzt wurde, sondern diesbezüglich im Wege der Formulierung "bis zur Räumung" klargestellt wurde, daß die betreffende Zahlungspflicht allenfalls über den im Punkt 1 des Vergleiches fixierten Termin hinaus bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes bestehen soll.
Der Fall ist somit vollkommen gleichgelagert mit den durch die bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. unter E 7 und 8 zu § 18 GGG referierten hg. Entscheidungen, weshalb die belangte Behörde zu Recht die 10-fache Jahresleistung als Bemessungsgrundlage herangezogen hat.
Mit Rücksicht auf den eindeutigen Vergleichinhalt und den Umstand, daß im Gerichtsgebührenrecht an formale, äußere Tatbestände anzuknüpfen ist, bestand auch kein Grund dafür, eine weitere Klärung des Parteiwillens vorzunehmen. Da schließlich auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, daß die zweite Vergleichspartei nicht mehr existiert und ihn daher allein die Tragung der Pauschalgebühr trifft, an seiner Gebührenpflicht nichts zu ändern vermag, erweist sich der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache und überdies durch die angeführte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160384.X00Im RIS seit
24.10.2001