TE Bvwg Beschluss 2020/5/4 W131 2227672-2

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334
BVergG 2018 §353
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2227672-2/42E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Nachprüfungsantrag der anwaltlich XXXX (= ASt) iZm einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung der Republik Österreich (Bund, BMLV) mit der Bezeichnung "Feldstiefel (Rahmenabrufvertrag) für die Jahre 2020 bis 2022 (Option 2023 und 2024)" - BMLV-interne GZ E90037/1/00-00-KA/2020, beschlossen:

A)

Das vergaberechtliche Rechtsschutzverfahren, das entsprechend dem Nachprüfungsantrag der XXXX vom 20.01.2020 als Nachprüfungsverfahren eingeleitet wurde, wird unter ausdrücklichem Vorbehalt der gesonderten Entscheidung über die gestellten Pauschalgebührenersatzbegehren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die ASt stellte am 20.01.2020 einen Nachprüfungsantrag gegen die Aufforderung zur Angebotsabgabe samt insb Angebotsunterlagen im gegenständlichen Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und verband diesen Rechtsschutzantrag mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einem Pauschalgebührenersatzantrag.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und vorangehender Teilberichtigung der angefochtenen Entscheidung erklärte die Auftraggeberseite scbließlich nach einer unangefochtenen Widerufsentscheidung den Widerruf des Vergabeverfahrens.

Die ASt zog daraufhin ihren Nachprüfungsantrag wegen Klaglosstellung zurück und erklärte, dass kein Fortführungs- sprich Weiterführungsantrag im Feststellungsverfahren gestellt werden wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)

Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich widerspruchslos aus den Gerichtsakten.

2. Zur Einstellung

Zu A)

Wegen der Protokollierung des hier erledigten Verfahrens im Jahr 2020 und einem Vergabegeschehen ab dem Jahr 2019 war gegenständlich für die Verfahrenseinstellung mangels gegenteiliger Tatsachenbehauptungen das BVergG 2018, BGBl I 2018/65, anzuwenden (- § 376 BVergG 2018 -).

Damit hatte das BVwG gegenständlich gemäß § 6 BVwGG iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.

Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG dient. Dementsprechend war gegenständlich vom BVwG das über den gestellten Nachprüfungsantrag beim BVwG protokollierte Rechtsschutzverfahren einzustellen, nachdem auch § 328 Abs 1 BVergG 2018 ausdrücklich Verfahrenseinstellungen nach Zurückziehung durch den Einzelrichter vorsieht und das VwGVG gegenständlich subsidiär anwendbar ist - § 333 BvergG 2018.

Dass nach der Widerrufserklärung gemäß § 353 Abs 4 BVergG Verfahrensruhen eingetreten ist, hinderte nach hier vertretener Auffassung eine beschlussmäßige Verfahrenseinstellung nicht, weil auch insoweit ein Interesse an der Klarheit über die Verfahrenslage besteht und ein Feststellungsverfahren erst anhängig gewesen wäre, wenn Weiterführungsantrag gemäß § 353 Abs 4 BVergG gestellt worden wäre.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zuzulassen, weil gegenständlich noch keine Rsp des VwGH zur Frage der Gebotenheit einer beschlussförmigen Einstellung vorliegt, wenn der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag zurückzieht, nachdem dieser Antrag wegen Widerrufserklärung samt Klaglosstellung durch den Widerruf iSd § 334 Abs 2 BVergG unzulässig wurde; und der Antragsteller dabei ausdrücklich auf eine Fortsetzung im Feststellungsverfahren verzichtet.

Schlagworte

Antragszurückziehung Einstellung Klaglosstellung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Revision zulässig Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens Zurückziehung Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2227672.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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