Entscheidungsdatum
04.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W129 1246791-4/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2019, 721187609-190149596, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008 in Stattgabe der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Aktenvermerk vom 12.02.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein.
Am 29.05.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab, befragt zu seinem Verhalten in Österreich, an, dass er gegen die Gesetze verstoßen habe, weil er alkoholisiert gewesen sei oder Drogen genommen habe. Auch seine damalige persönliche Situation sei nicht gut gewesen. Er sei obdachlos gewesen und habe die falschen Freunde gehabt.
Gefragt, was er dazu sage, dass er in dem Land, das ihm Schutz gewähre, insgesamt neunmal strafrechtlich verurteilt worden sei, führte er aus, dass das immer wegen des Drogenkonsums gewesen sei.
Auf die Frage, ob er in der Russischen Föderation leben könne, antwortete er, dass er nichts mit Russland zu tun habe.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er sinngemäß aus, er würde sich im Herkunftsstaat nicht auskennen. Außerdem sei es dort kriminell und würde er medizinisch nicht so gut unterstützt werden, wie hier.
Gefragt, ob er eigene Fluchtgründe habe, verneinte er dies.
Weiters führte er aus, dass er nie im Leben freiwillig in sein Heimatland zurückkehren würde.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Erkenntnis vom 29.08.2008, Zahl: D7 246791-0/2008, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.).
4. Mit am 02.07.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Darin wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt.
5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2019 langte am 12.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 23.09.2019 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein russischer Staatsangehöriger. Am 06.05.2002 stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter einen Asylerstreckungsantrag.
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008 in Stattgabe der Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Gewährung von Asyl durch Erstreckung voraussetzt, dass einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Beschwerdeführers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes Folge gegeben und der Mutter Asyl gewährt.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet straffällig:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.10.2009 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahles nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, ein Teil der Geldstrafe, und zwar 240 Tagessätze, wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Der Beschwerdeführer hat
I) im Zeitraum 07.11.2007 bis 08.11.2007 in XXXX Verfügungsberechtigten des Fischereiverbandes versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld bzw sonstige Wertgegenstände durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, indem er eine Fensterscheibe des Vereinslokales einschlug und anschließend versuchte einen Metallschrank aufzubohren;
II) jeweils vorsätzlich am 20.08.2009 in XXXX
a) gegen die Eingangstüre zur Wohnung der XXXX geschlagen, wodurch ein Loch in der Sperrholztüre entstand und weiters
b) gegen die Terrassentüre der selben Wohnung geschlagen, wodurch das Glas zersplitterte
und sohin jeweils vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht.
Als mildernd wurden seine bisherige Unbescholtenheit, der Umstand, dass der Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist, das teilweise Geständnis, der Umstand, dass der Einbruchsdiebstahl länger zurückliegt, die Schadensgutmachung bei der Sachbeschädigung; als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Er hat am 17.10.2010 in XXXX
I) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-, nicht jedoch EUR 50 000 - übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in der Höhe von ca EUR 10.000- den Verfügungsberechtigten der Volksbank XXXX in XXXX , durch Aufbrechen des Nachttresors mit einem Maurerhammer, mithin durch Aufbrechen eines Behältnisses, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II) im Anschluss an die zu Punkt, I) geschilderte Tat durch Herunterreißen der Überwachungskamera und des Bewegungsmelders der Glastüre des Foyer der Volksbank XXXX fremde Sachen beschädigt, wobei der Schaden EUR 3.000,- nicht überstieg.
Als mildernd wurden sein teilweises Geständnis sowie der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist; als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet.
Insgesamt weist der Beschwerdeführer folgende Einträge in der Strafregisterauskunft auf:
01) LG XXXX 21 HV139/2009Y vom 28.10.2009 RK 03.11.2009
PAR 15 127 129/1 129/2 PAR 125 StGB
Datum der (letzten) Tat 20.08.2009
Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 05.12.2012
zu LG XXXX 21 HV 139/2009Y RK 03.11.2009
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 11.10.2010
LG XXXX 21 HV 139/2009Y vom 12.10.2010
zu LG XXXX 21 HV 139/2009Y RK 03.11.2009
Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen
LG XXXX 16 HV 166/2010H vom 12.11.2010
02) LG XXXX 16 HV 166/2010H vom 12.11.2010 RK 16.11.2010
PAR 15 127 129/2 128 ABS 1/4 PAR 125 StGB
Datum der (letzten) Tat 17.10.2010
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 20.01.2011
zu LG XXXX 16 HV 166/2010H RK 16.11.2010
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.01.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX 30 BE 254/2010Y vom 14.12.2010
zu LG XXXX 16 HV 166/2010H RK 16.11.2010
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX 006 U 199/2011s vom 30.09.2011
zu LG XXXX 16 HV 166/2010H RK 16.11.2010
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX 006 U 199/2011s vom 30.09.2011
zu LG XXXX 16 HV 166/2010H RK 16.11.2010
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 20.01.2011
LG XXXX 030 BE 254/2010y vom 15.09.2016
zu LG XXXX 16 HV 166/201 OH RK 16.11.2010
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
LG XXXX 016 HV 166/2010h vom 18.10.2016
03) BG XXXX 006 U 199/2011s vom 30.09.2011 RK 30.09.2011
Datum der (letzten) Tat 23.07.2011
Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 13.11.2012
04) LG XXXX 024 HV 13/2012w vom 28.02.2012 RK 02.03.2012
§ 270(1) StGB
§§ 83, 84 (2) Z 4 StGB
§ 269(1) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 27.01.2012
Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 22.07.2013
05) BG XXXX 006 U 278/2012k vom 03.10.2012 RK 08.05.2013
§ 1 NotzeichenG
Datum der (letzten) Tat 31.07.2012
Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 13.06.2013
06) LG XXXX 058 HV 58/2014s vom 15.01.2015 RK 14.07.2015
§ 287 StGB § 105 (1) StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 26.04.2014
Geldstrafe von 200 Tags zu je 4,00 EUR (800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 10.08.2015
07) BG XXXX 010 U 67/2016h vom 13.07.2016 RK 19.07.2016
§ 134(1) StGB
§50 (1) Z 3 WaffG
Datum der (letzten) Tat 16.04.2016
Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 24.10.2016
08) BG XXXX 010 U 39/2017t vom 03.05.2017 RK 09.05.2017
§ 223 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 15.03.2017
Geldstrafe von 120 Tags zu je 7,00 EUR (840,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 02.01.2019
09) LG XXXX 017 HV 92/2018w vom 30.11.2018 RK 04.12.2018
§ 287 StGB § 83(1) StGB
§ 287 StGB § 84 (2) StGB
§ 287 StGB, § 15 StGB § 269 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 18.07.2018
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 240 Tags zu je 8,00 EUR (1.920,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund des Begehens eines besonders schweren Verbrechens durch den Beschwerdeführer ein. Es ging dabei davon aus, dass die Verfahrenspartei bisher neunmal strafrechtlich verurteilt worden sei. Die letzte Verurteilung sei am 30.11.2018 erfolgt und habe die Delikte § 83 StGB (Körperverletzung), § 84 StGB (schwere Körperverletzung) und § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) betroffen.
Es erfolgte am 29.05.2019 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die der Mutter des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr in die Russische Föderation allfällig drohende bzw. sie erwartende Situation bildete in der Einvernahme kein Thema. In der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht konnte dies mit dem Beschwerdeführer nicht geklärt werden; der Beschwerdeführer gab auf die Frage, was in Österreich der vorgebrachte Asylgrund gewesen sei, nur an, dass alles von seiner Mutter ausgegangen sei. Weiters führte er aus, es habe ihn nicht interessiert, seine Mutter habe ihm auch nichts erzählt. Der Asylzuerkennungsbescheid der Mutter ist nicht im Akt und finden sich dazu auch keine Feststellungen im Bescheid.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers aberkannt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seinen bisherigen Verfahren ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt das Erkenntnis, mit welchem dem Beschwerdeführer selbst Asyl gewährt wurde, vor.
2.2. Die Strafhandlungen des Beschwerdeführers und die strafgerichtlichen Verurteilungen sind aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteilen ersichtlich. Aus den Urteilen gehen die festgestellten Strafhandlungen sowie die mildernden und erschwerenden Umstände ausreichend klar hervor.
2.3. Die Feststellungen zur Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren bzw. der Inhalt der Einvernahme vom 29.05.2019 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt; aus der Niederschrift dieser Einvernahme ist ersichtlich, dass die der Mutter des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr in die Russische Föderation allfällig drohende bzw. die sie erwartende Situation kein Thema in der Befragung bildete. Die Feststelllungen zur mündlichen Verhandlung ergeben sich aus dem VH-Protokoll. Dass die Statusaberkennungsverfahren infolge der Begehung eines besonders schweren Verbrechens des Beschwerdeführers eingeleitet wurde, erhellt der im Verwaltungsakt aufliegende Aktenvermerk vom 12.02.2019. Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus diesem.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).
Die gegenständlich zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten an sich und damit die Prüfung sämtlicher in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehener Aberkennungsgründe (vgl. auch VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, wenngleich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 AsylG 2005 einem eigenen - der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht gleichzuhaltenden - Regelungs- und Prüfungsabfolgenregime unterliegt).
3.2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu prüfen, ob eine der in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers vorliegt.
3.2.1. Der Beschwerdeführer hat weder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen außerhalb Österreichs (§ 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) noch erhält er Schutz oder Hilfe von einer anderen Organisation der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Er beging auch kein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrachen gegen die Menschlichkeit, vor seiner Einreise nach Österreich ein schweres, nicht politisches Verbrechen oder hat sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005). Ebenso ist im vorliegenden Fall keiner der Tatbestände des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 4 oder 6 der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Ein Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist somit ebenfalls nicht gegeben.
3.2.2. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor:
3.2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).
3.2.2.2. § 17 StGB bestimmt, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).
3.2.2.3. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fordert allerdings zudem, dass ein "besonders schweres" Verbrechen vorliegen muss.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie nochmals Ra 2017/19/0531, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. erneut VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).
Vor diesem Hintergrund können die verwirklichten Delikte auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden: Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insgesamt den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" als verwirklicht sieht, übersieht es, dass in jenen Fällen, in denen es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtete, auf Grund einer Vielzahl einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen Delikte in einer Gesamtbetrachtung als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren, beträchtliche und überwiegend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt worden waren. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. (vgl. dazu VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, Rn 18 und Rn 24 mwH, welches eine Verurteilung zum Verbrechen des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangen Diebstahls betraf.)
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.10.2009 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahles nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, ein Teil der Geldstrafe, und zwar 240 Tagessätze, wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Beträchtliche und überwiegend unbedingte Freiheitsstrafen liegen daher hinsichtlich der erfolgten Verurteilungen zu den Verbrechen der versuchten Einbruchsdiebstähle nicht vor.
Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer insgesamt neun Verurteilungen aufweist. Festzuhalten ist dazu aber, dass es sich bei keiner der weiteren im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen um eine solche wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB handelt, zumal keines der Delikte mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Im Übrigen wurden bei den neun Verurteilungen insgesamt nur zwei Freiheitsstrafen (eine bedingte sowie eine teilbedingte), in einem nicht beträchtlichen Ausmaß, und sonst ausschließlich Geldstrafen verhängt.
Wenn auch die grundsätzliche Verwerflichkeit des gesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers keinesfalls in Abrede gestellt wird, so ist der von der Judikatur geforderte besondere Schweregrad unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer konkret gesetzten Verhaltens nicht erfüllt.
3.2.2.4. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten daher zu Unrecht auf diesen Tatbestand.
3.3. Nicht beurteilt werden kann jedoch, ob der Asylaberkennungsgrunds des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (im Folgenden auch als "Wegfall der Umstände"-Klausel bezeichnet; vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059) vorliegt.
In dieser Hinsicht ist die angefochtene Entscheidung allerdings im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen:
3.3.1. Nach der mittlerweile ständigen, vom Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl. zum Ganzen VwGH 26.6.2019, Ra 2018/11/0092, mwN).
3.3.2. Zu einer Sachverhaltskonstellation wie im vorliegenden Fall sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, grundlegend aus, dass im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden kann. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar. Unter Verweis auf sowohl den Telos der Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK als auch den Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände es darauf ankommt, ob die Umstände, aufgrund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage ist ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen.
3.3.3. Dem Beschwerdeführer wurde als Sohn seiner Mutter durch den Asylgerichtshof am 29.08.2008 allein im Wege des Familienverfahrens durch Erstreckung Asyl gewährt.
Seiner Mutter als Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2008 Asyl gewährt. Der Fluchtgrund ist nicht bekannt, da weder der Zuerkennungsbescheid der Mutter im Verwaltungsakt aufliegt noch der Beschwerdeführer nähere Angaben in der mündlichen Verhandlung dazu tätigen konnte.
Nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die entscheidungswesentliche Frage für die Anwendung der "Wegfall der Umstände"-Klausel auf den Beschwerdeführer darin, ob die Umstände, aufgrund deren seine Mutter als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen (dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Mutter des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten - sofern sie nicht überhaupt bereits einen anderen Aufenthaltstitel hat - gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 noch aberkannt werden kann oder nicht).
3.3.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf zu dieser entscheidungswesentlichen Frage nicht nur keine Beurteilung, sondern es unterließ diesbezüglich überhaupt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit: So führte es im Statusaberkennungsverfahren lediglich eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, in der die Frage, ob die asylbegründenden Umstände für die Mutter des Beschwerdeführers weggefallen sind, nicht ansatzweise thematisiert wurde. Auch wurden keine sonstigen Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt.
Überhaupt erhellt aus dem Verlauf der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahme sowie der Begründung des angefochtenen Bescheids, dass das verwaltungsbehördliche Aberkennungsverfahren in keiner Weise auf die Frage des Wegfalls der asylbegründenden Umstände für die Mutter des Beschwerdeführers, sondern lediglich auf die Prüfung aktueller, den Beschwerdeführer selbst treffender Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsland gerichtet war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG damit auch lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte. Dabei war der Ermittlungsschritt der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer per se keineswegs verfehlt, die Befragung erwies sich allerdings als völlig ungeeignet, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, weil die aufgezeigte entscheidungswesentliche Frage zu keinem Zeitpunkt behandelt wurde.
Damit liegen auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt mit einer Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Verwaltungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre. Aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso nicht zwingend der Schluss, dass für seine Mutter jene Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, weggefallen wären (und insofern von einer Zurückverweisung abgesehen werden könnte).
Die Abstandnahme von der gesetzlich vorgesehenen Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutete im vorliegenden Fall, dass ein nicht nur mangelhaftes, sondern gänzlich verfehltes behördliches Ermittlungsverfahren keine Auswirkungen hätte und das Verwaltungsgericht dieses erstmals führen müsste. Insofern ist eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das gerichtliche Verfahren schneller als das verwaltungsbehördliche abliefe; ebenso ist keine besondere Dringlichkeit der Rechtssache ersichtlich, zumal die konkrete Dauer des nunmehr nachzuholenden behördlichen Verfahrens angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und des gewillkürten Zeitpunkts der Aufnahme des amtswegigen Aberkennungsverfahrens nicht von primärer Bedeutung scheint. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Führung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0090).
3.3.5. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Dieses wird in der Folge die Mutter des Beschwerdeführers zumindest einmal persönlich einzuvernehmen und dabei zu ermitteln haben, ob die für sie asylbegründenden Umstände weggefallen sind; dem Beschwerdeführer selbst werden nachfolgend die Ergebnisse dieser Ermittlungen vorzuhalten sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W129.1246791.4.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020