TE Bvwg Beschluss 2020/5/4 G306 2219697-1

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

G306 2219697-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch RA Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 14.05.2019 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF "ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung" erteilt (Spruchpunkt II).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 04.06.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger.

1.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen.

1.2.1. Die belangte Behörde hielt unter den Feststellungen unter anderem fest, dass der BF am 06.11.2018 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt hat, über diesen wegen begangener Straftaten jedoch noch nicht entschieden wurde.

Sie stellte des Weiteren fest, dass der BF von 29.12.2015 bis 15.03.2018, von 15.03.2018 bis 15.06.2018 und ab 15.06.2018 in Österreich behördliche Wohnsitzmeldungen aufweist (AS 60), und führte bezüglich des Aufenthaltes des BF in Österreich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an, die festgestellten behördlichen Meldungen des BF in Österreich würden aus einem Zentralmelderegisterauszug hervorgehen und der BF halte sich laut eigenen Angaben seit Dezember 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf (AS 62).

Wie lange sich der BF tatsächlich in Österreich aufhält und ob die belangte Behörde den Angaben des BF, sich seit Dezember 2015 in Österreich aufzuhalten, folgt, scheint unter den Feststellungen nicht auf, später im Zuge der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde jedoch von einem tatsächlichen Aufenthalt des BF in Österreich seit Dezember 2015 ausgegangen, indem festgehalten wurde, dass ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet bestehe, halte sich der BF doch seit Dezember 2015 in Österreich auf (AS 66).

Die belangte Behörde stellte zudem fest, dass der Bruder und die Lebensgefährtin des BF in Österreich leben (AS 61), und hielt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides unter anderem fest, laut seinen Angaben sei seine Lebensgefährtin schwanger (AS 62f).

Wie aus der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA am 08.05.2019 ersichtlich, gab der BF vor dem BFA an, seine Lebensgefährtin sei schwanger (AS 58), antwortete auf die Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr nach Rumänien spreche, hier eine Familie zu gründen und seine Familie nicht verlassen zu wollen, und brachte, befragt danach, wie er sich ein Leben in Österreich vorstelle, vor:

"Dass ich einen festen Job habe, mein Kind groß ziehen und mich um meine Familie zu kümmern. Ich will keine Probleme machen." (AS 59).

Die belangte Behörde stellte jedenfalls erstmals erst im Zuge der Rechtlichen Beurteilung, eingehend auf das Familienleben des BF in Österreich, fest, dass die Lebensgefährtin des BF schwanger ist.

Wie bezüglich der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erst in der Rechtlichen Beurteilung festgestellt wurde, dass sich der BF (seinen eigenen Angaben und einem Zentralmelderegisterauszug entsprechend) seit Dezember 2015 im Bundesgebiet aufhält, wurde auch bezüglich des Familienlebens des BF erst in der Rechtlichen Beurteilung festgestellt, dass die Lebensgefährtin des BF schwanger ist." (AS 66)

Fest steht, dass, wie aus der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA am 08.05.2019 hervorgehend, die belangte Behörde den BF in seiner Einvernahme am 08.05.2019 nicht gefragt hat, in welchem Schwangerschaftsmonat sich seine Lebensgefährtin zum damaligen Zeitpunkt befunden habe, bzw. keine Ermittlungen zum voraussichtlichen Termin der Geburt des mit seiner Lebensgefährtin gemeinsamen Kindes angestellt hat.

Fest steht des Weiteren, dass, wie aus der im angefochtenen Bescheid aufscheinenden Niederschrift über die Einvernahme des BF hervorgeht, der BF am 08.05.2019 vor dem BFA angegeben hat, mit seiner Lebensgefährtin zusammenzuleben, sich mit ihr die Kosten für ihre gemeinsame Wohnung zu teilen (AS 56) und von ihr auch finanziell unterstützt zu werden. Weitere Unterstützung erhalte er nicht, nur "manchmal" von seinem Bruder (AS 57f).

1.2.2. Im Folgenden wird die "Rechtliche Beurteilung" zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wiedergegeben:

"Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Diese Voraussetzungen treffen für Sie zu:

Am (...). XXXX.2018 wurden Sie vom LG für Strafsachen (...) wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Sie haben gegen die österreichischen Gesetze verstoßen und diese ignoriert. Als EWR-Bürger sind Sie zu einem unionsrechtlichen Aufenthalt berechtigt, jedoch müssen Sie die notwendigen finanziellen Mittel für Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nachweisen können, was in Ihren Fall nicht gegeben ist. Sie erfüllen somit nicht die notwendigen Voraussetzungen gemäß den Richtlinien des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und somit auch nicht für eine Anmeldebescheinigung. Obwohl Sie als EWR-Bürger zur Arbeitsaufnahme berechtigt sind, gehen Sie derzeit keiner Beschäftigung nach.

Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Schutz fremden Vermögens, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens. Ihr persönliches Verhalten gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.

Aufgrund der eklatanten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(...)

Für Ihre Person bedeutet das:

Das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

In Österreich leben Ihre Lebensgefährtin und ihr Bruder. Ihre Lebensgefährtin ist schwanger. Weitere Angehörige haben Sie in Österreich nicht. Ihre zwei Schwestern leben in Italien und Ihre Mutter lebt in Moldawien.

Das Recht auf Privatleben sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.

Da Sie sich seit Dezember 2015 in Österreich aufhalten, besteht ein schützenswerte Privatleben im Bundesgebiet. Zu Österreich bestehen keine beruflichen Bindungen, da Sie seit 31.08.2018 keiner legalen Beschäftigung nachgehen und lediglich Arbeitslosengeld vom AMS beziehen. Laut eigenen Angaben sind Sie auch auf die finanzielle Unterstützung Ihrer Lebensgefährtin und Ihres Bruders angewiesen. Sie können sich einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht aus Eigenem finanzieren. Sie sind gesund, erwerbsfähig und der rumänischen Sprache mächtig, Es wird Ihnen daher möglich sein, sich wieder in Ihrem Heimatland einzuleben, um dort für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist eine öffentliche Behörde im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm § 67 FPG gesetzlich vorgesehen.

Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Am (...).XXXX.2018 wurden Sie vom LG für Strafsachen (...) wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Weiters weisen Sie kriminalpolizeiliche Eintragungen vom XXXX.2018 und XXXX.2019 wegen Körperverletzung im Familienkreis auf. Weiters scheint eine Eintragung vom XXXX.2018 wegen Sachbeschädigung auf. Es ist somit verwiesen, dass Sie ein nicht mit den österreichischen Rechtsnormen verbundener Mensch sind.

Sie haben durch Ihr persönliches Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Schutz fremden Vermögens, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens. Ihr persönliches Verhalten gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ist Folgendes anzuführen:

Sie haben Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und dabei den Verlust der Möglichkeit weiterhin im Bundesgebiet aufhältig zu sein sowie die Beziehung zu Ihrer Familie in Österreich fortführen zu können, wissentlich in Kauf genommen. Ihre Lebensgefährtin (...) vermochte Sie nicht von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Ihnen hätte auch bewusst sein müssen, dass jede gerichtliche Verurteilung Ihr berufliches und gesellschaftliches Fortkommen in Österreich auf Spiel setzt. Was die Aufrechterhaltung der Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin, ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es Ihnen allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes und Lebensmittelpunkt Ihrer Lebensgefährtin in Österreich den persönlichen Kontakt zu diesen künftig über diverse Kommunikationsmittel (etwa über Telefon oder das Internet) oder auch durch fallweise Besuchsfahrten nach Rumänien aufrechtzuerhalten.

Sie sind gesund, erwerbsfähig und der rumänischen Sprache mächtig. Sie haben in Rumänien die Grundschule besucht, haben dort gearbeitet und den Großteil Ihres Lebens in Ihrer Heimat verbracht. Es wird Ihnen daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft Ihres Herkunftslandes zu integrieren und dort für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen oder im Kreis Ihrer dort ansässigen Familienmitglieder soziale Unterstützung zu finden. Dies gilt auch für Ihre schwangere Lebensgefährtin.

Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer von 4 Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es ist auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Insbesondere befindet die Behörde die Dauer als angemessen und notwendig, zumal Sie nach Ihrer strafrechtlichen rechtskräftigen Verurteilung, erneut kriminalpolizeiliche Eintragungen aufweisen und auch dies bis dato zu keinem Wertewandel geführt hat.

Das Aufenthaltsverbot bezieht sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Sie sind daher angewiesen im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich einzureisen und sich hier nicht aufzuhalten. (...)."

2. Beweiswürdigung:

Der Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

3.2. Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen.

Der im gegenständlichen Fall relevante mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden."

Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid unter den Feststellungen behördliche Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ab Dezember 2015 fest (AS 60) und führte in der Beweiswürdigung an, der BF halte sich laut seinen eigenen Angaben seit Dezember 2015 im Bundesgebiet auf, und die (festgestellten) behördliche Meldungen des BF würden aus einem Zentralmelderegisterauszug hervorgehen (AS 62). Dass der BF sich tatsächlich, wie er angab, seit Dezember 2015 im Bundesgebiet aufhält, hielt die belangte Behörde nicht unter den Feststellungen, sondern erst später im Zuge der Rechtlichen Beurteilung fest, indem von einem tatsächlichen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit Dezember 2015 ausgegangen und daraus auf ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet geschlossen wurde (AS 66). Diese Schlussziehung erfolgte im Rahmen der Prüfung, ob der durch ein Aufenthaltsverbot erfolgende Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig angesehen werden könne.

Zu Beginn der Rechtlichen Beurteilung nahm die belangte Behörde jedenfalls nicht auf die Dauer des Aufenthaltes des BF Bezug, sondern führte nach Wiedergabe von § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG an:

"Diese Voraussetzungen treffen für Sie zu:

Am (...). XXXX.2018 wurden Sie vom LG für Strafsachen (...) wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Sie haben gegen die österreichischen Gesetze verstoßen und diese ignoriert. Als EWR-Bürger sind Sie zu einem unionsrechtlichen Aufenthalt berechtigt, jedoch müssen Sie die notwendigen finanziellen Mittel für Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nachweisen können, was in Ihren Fall nicht gegeben ist. Sie erfüllen somit nicht die notwendigen Voraussetzungen gemäß den Richtlinien des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und somit auch nicht für eine Anmeldebescheinigung. Obwohl Sie als EWR-Bürger zur Arbeitsaufnahme berechtigt sind, gehen Sie derzeit keiner Beschäftigung nach.

Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Schutz fremden Vermögens, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens. Ihr persönliches Verhalten gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.

Aufgrund der eklatanten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. (...)."

Es wäre jedenfalls zu Beginn festzuhalten gewesen, wie lange sich der BF bereits in Österreich aufhält, ist von der Aufenthaltsdauer doch abhängig, ob bei der Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG oder der erhöhte Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG zur Anwendung kommt.

Die belangte Behörde kam nach Anführung der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2018 nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB (wegen versuchten Einbruchsdiebstahls) und Bezugnahme auf die Erwerbslosigkeit und nicht nachgewiesene Selbsterhaltungsfähigkeit des BF zu folgendem Schluss:

"Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Schutz fremden Vermögens, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens. Ihr persönliches Verhalten gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.

Aufgrund der eklatanten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt." (AS 65f)

Der erste dieser drei soeben angeführten Absätze wurde auch etwas später im Bescheid - nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit des durch ein Aufenthaltsverbot erfolgenden Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF eingefügt. (AS 68)

Die belangte Behörde ging "von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr" und unter Bezugnahme auf die Maßgeblichkeit der beeinträchtigten Interessen für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung auch von einer "erheblichen Gefahr" (AS 65), demnach offenbar von einer tatsächlichen gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG aus, führte im nächsten Absatz jedoch an, "aufgrund der eklatanten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt". (AS 66). Nur bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet seit zehn Jahren kommt jedoch der das von der belangten Behörde angeführte Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit miteinschließende Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG zur Anwendung, wonach bei einem Aufenthalt eines EWR-Bürgers im Bundesgebiet seit zehn Jahren die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dann zulässig ist, "wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde".

Die belangte Behörde hat sich im Zuge der Begründung der Rechtfertigung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zudem im Wesentlichen auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von April 2018 gestützt, zunächst nach Anführung der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen (versuchten) Einbruchsdiebstahls angeführt, der BF habe "daher gegen die österreichischen Gesetze verstoßen und diese ignoriert", kurz darauf schlussfolgernd festgehalten, "Sie haben durch Ihr persönliches Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren" (AS 65), und etwas später nach Ankündigung, es sei "eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung (an dieser Stelle offenbar versehentlich "Rückkehrentscheidung" statt "Aufenthaltsverbot" eingefügt) auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann", zunächst erneut auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von April 2018 und dann ergänzend zu vorherigen Ausführungen auf "kriminalpolizeiliche Eintragungen von XXXX.2018 und XXXX.2019 wegen Körperverletzung im Familienkreis" und eine "Eintragung vom XXXX.2018 wegen Sachbeschädigung" Bezug genommen, bevor angeführt wurde, es sei "somit verwiesen, dass Sie ein nicht mit den österreichischen Rechtsnormen verbundener Mensch sind", und direkt daran anschließend folgender derselbe Schluss wie anfangs nach Bezugnahme auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung und die Erwerbslosigkeit und mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF gezogen wurde:

Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Schutz fremden Vermögens, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens. Ihr persönliches Verhalten gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden." (AS 68).

Eine hinreichend begründe Gefährdungsprognose wurde demnach nicht vorgenommen, hat die belangte Behörde doch vorwiegend auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von April 2018 bzw. das dieser Verurteilung zugrundeliegende Delikt, nicht jedoch auf die dieser Verurteilung zugrundeliegenden eigentlichen strafbaren Handlungen bzw. das Gesamtverhalten des BF im Bundesgebiet Bezug genommen.

Auch die erwähnten kriminalpolizeilichen Eintragungen des BF vom XXXX.2018 und XXXX.2019 wegen Körperverletzung im Familienkreis und vom XXXX.2018 wegen Sachbeschädigung blieben ohne nähere Ausführung dazu im Raum stehen. Diesbezüglich wäre von Interesse gewesen, wen die kriminalpolizeilichen Eintragungen vom XXXX.2018 und XXXX.2019 wegen Körperverletzung im Familienkreis und vom XXXX.2018 wegen Sachbeschädigung betroffen hat. Wie aus der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA am 08.05.2019 hervorgehend, war jeweils seine Lebensgefährtin von den kriminalpolizeilichen Eintragungen zugrundeliegenden Straftaten betroffen. Die belangte Behörde nahm im Zuge der Rechtlichen Beurteilung jedoch nicht darauf Bezug.

Die offene Darlegung des gesamten auch seiner Lebensgefährtin gegenüber gezeigten Fehlverhaltens des BF im Bundesgebiet wäre jedoch für eine hinreichend begründete Gefährdungsprognose unbedingt nötig gewesen, auch, um auf eine vom BF für seine Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2019 ungeborenen Kind ausgehende Gefahr schließen zu können.

Die Rechtliche Beurteilung der belangten Behörde war jedenfalls einseitig auf den wirtschaftlichen Aspekt bezogen. Die belangte Behörde hielt zunächst, auf das Privatleben des BF eingehend, fest, dass der BF seit 31.08.2018 keiner legalen Beschäftigung nachgehe, Arbeitslosengeld beziehe und laut eigenen Angaben auch auf die finanzielle Unterstützung seiner Lebensgefährtin und seines Bruders angewiesen sei. Der BF sei nicht imstande, sich seinen Aufenthalt in Österreich selbst zu finanzieren. (AS 67).

Soweit auf eine laut Angaben des BF bestehende Angewiesenheit auf finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin und seinen Bruder hingewiesen wurde, wird darauf hingewiesen, dass der BF im Zuge seiner im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2019 nicht ausdrücklich davon gesprochen hat, auf finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin und seinen Bruders angewiesen zu sein, sondern angegeben hat, sich mit seiner Lebensgefährtin die Kosten ihrer gemeinsamen Wohnung zu teilen (AS 56), zusätzlich zum Arbeitslosengeld auch finanzielle Unterstützung von seiner Lebensgefährtin, die als Kellnerin arbeite, zu erhalten (AS 57), und auf die Frage, ob er weitere Unterstützung bekomme, geantwortet hat: "Nein. Manchmal mein Bruder."

Nach diesen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA erhält er finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin und eigentlich keine weitere, nur "manchmal" auch Unterstützung durch seinen Bruder. Dass er auf diese Unterstützung jedoch angewiesen ist und ansonsten nicht seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren könnte, geht daraus jedoch nicht hervor.

Das BFA hielt jedenfalls fest, der BF könne im Gegensatz zu seinem Herkunftsstaat im Bundesgebiet für seinen Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen, und schloss etwas später nach Anführung der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF wegen (versuchten) Einbruchsdiebstahls und seiner kriminalpolizeilichen Eintragungen von November 2018, Dezember 2018 und Februar 2019 zusammengefasst und nur den wirtschaftlichen Aspekt berücksichtigend darauf, das persönliche Verhalten des BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, das vom BF gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden, und es sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen, weshalb von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden müsse.

Nicht nur im Zuge der vorgenommenen Gefährdungsprognose wäre die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin näher zu beleuchten gewesen, sondern auch bei der Bemessung der Aufenthaltsverbotsdauer.

Die belangte Behörde setzte sich jedoch nicht näher mit der Intensität der Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin bzw. seinem diesbezüglichen Vorbringen im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2019 auseinander. Die Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA, seine Lebensgefährtin sei von ihm schwanger, lebe mit ihm zusammen, teile mit ihm gemeinsam die Kosten für ihre Wohnung (AS 56) und unterstütze ihn finanziell (AS 57), wären dabei ebenso zu berücksichtigen gewesen, wie der Umstand, dass der BF vor dem BFA näher befragt zu seinen kriminalpolizeilichen Eintragungen zugegeben hat, dass seine Lebensgefährtin davon jeweils betroffen gewesen sei (AS 59).

Die belangte Behörde beschränkte sich im angefochtenen schlussendlich vielmehr nur auf die Ausführungen, die Lebensgefährtin des BF habe ihn nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können, und es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass es dem BF allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes und Lebensmittelpunktes seiner Lebensgefährtin in Österreich den persönlichen Kontakt zu "diesen" (gemeint offenbar: "dieser") künftig über diverse Kommunikationsmittel (etwa über Telefon oder das Internet) oder auch durch fallweise Besuchsfahrten nach Rumänien aufrechtzuerhalten.

Auf die zum Zeitpunkt der Einvernahme des BF vor dem BFA am 08.05.2019 bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 17.05.2019 bestandene Schwangerschaft der Lebensgefährtin des BF wurde nicht Bezug genommen. Die belangte Behörde führte, zunächst auf den BF und dann auf seine Lebensgefährtin Bezug nehmend, aus:

"Sie sind gesund, erwerbsfähig und der rumänischen Sprache mächtig. Sie haben in Rumänien die Grundschule besucht, haben dort gearbeitet und den Großteil Ihres Lebens in Ihrer Heimat verbracht. Es wird Ihnen daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft Ihres Herkunftslandes zu integrieren und dort für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen oder im Kreis Ihrer dort ansässigen Familienmitglieder soziale Unterstützung zu finden. Dies gilt auch für Ihre schwangere Lebensgefährtin."

Feststellungen zur individuellen (Aufenthalts-) Situation der Lebensgefährtin des BF, einer rumänischen Staatsbürgerin, fehlen jedoch im angefochtenen Bescheid, um diesen Schluss ziehen zu können.

Aufgrund mangelhafter und fehlender Ermittlungen und Feststellungen und einer nicht hinreichend begründet vorgenommenen Gefährdungsprognose war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war nicht erkennbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2219697.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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