Entscheidungsdatum
05.05.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W252 2200227-1/30E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2020, W252 2200227-1/24E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 04.05.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"Gemäss § 30 VwGG kann einer Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies ist gegenständlich der Fall. Denn ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte der Revisionswerber nunmehr - nachdem das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung bestätigt hat, jederzeit nach Somalia abgeschoben werden. Dadurch würde der Revisionswerber aber der Lebensgefahr oder der Gefahr schwerer körperlicher Beeinträchtigungen ausgesetzt.
Denn zum Einen ist zu befürchten, dass die AI Shabaab ihre Drohung, den Revisionswerber zu töten, in die Tat umsetzt, wenn sie seiner in Somalia wieder habhaft werden, oder er erneut von den Ogaden angegriffen würde. Darüber hinaus besteht aufgrund der Covid-19-Pandemie im Falle der Abschiebung das hohe Risiko, dass der Revisionswerber an Covid-19 erkrankt und dies mangels der notwendigen medizinischen Versorgung in Somalia schwere gesundheitliche Schäden oder sogar den Tod des Revisionswerbers nach sich zieht. Weiters ist aufgrund der aktuellen Lage in Somalia seine Grundversorgung nicht gewährleistet. Diesen geradezu lebenswichtigen Interessen des Revisionswerbers stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen an seiner sofortigen Abschiebung entgegen. Denn beim Revisionswerber handelt es sich um einen außerordentlich gut integrierten, zuvorkommenden, hilfsbereiten, verlässlichen, pflichtbewussten und stets respektvollen Menschen. Daher ergeht der Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung VerwaltungsgerichtshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2200227.1.01Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020