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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die von 1. ST, geboren am 3. April 1957,
2. ET, geboren am 1. April 1979, 3. NT, geboren am 1. Dezember 1985, 4. UT, geboren am 23. Jänner 1987, und 5. YT, geboren am 28. August 1990 (die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin), in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien,
Schottenfeldgasse 2-4/II/23, erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juli 1997, Zl. 4.342.397/42-III/13/97, betreffend Wiederaufnahme von Asylverfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 1997 wies der Bundesminister für Inneres die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 21. März 1997 auf Wiederaufnahme ihrer mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1996, Zl. 4.342.397/30-III/13/96, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ab.
Mit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, sind die Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 44 Abs. 2 dieses Gesetzes in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten (vgl. dazu den hg. Beschluß vom heutigen Tag über die Zurückweisung der zur Zl. 97/20/0089 anhängigen Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Mai 1996). Damit ist im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren stattgegeben worden wäre (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 21. Oktober 1968, Slg. Nr. 7.425/A, und vom 27. Juni 1995, Zl. 95/20/0013). Im Sinne des Beschlusses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, ist dadurch die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Anträge auf Wiederaufnahme der Asylverfahren abgewiesen wurden, gegenstandslos geworden, ohne daß dies durch eine Klaglosstellung der beschwerdeführenden Parteien herbeigeführt worden wäre. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 2. März 1995, Zl. 94/19/0908, und vom 27. Juni 1995, Zl. 95/20/0013).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Hinblick auf die nicht durch Klaglosstellung, sondern durch den nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses eingetretene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auf § 58 Abs. 2 VwGG. In ihrem die Wiederaufnahmeanträge abweisenden Bescheid hat die belangte Behörde ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien hätten nach dem Inhalt des rechtskräftigen Berufungsbescheides vom 9. Mai 1996 vor ihrer Einreise nach Österreich "bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung erlangt" und dadurch den Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 verwirklicht, weshalb die neu vorgelegten, die Flüchtlingseigenschaft der beschwerdeführenden Parteien betreffenden Dokumente nicht geeignet seien, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die Behörde würde nämlich "auch im wiederaufgenommenen Verfahren den Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 zu berücksichtigen haben". Diese Begründung für die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge war schon deshalb unzureichend, weil sich die dem Bescheid vom 9. Mai 1996 - u.a. - zugrunde gelegte Annahme der Verfolgungssicherheit der beschwerdeführenden Parteien in Ungarn, wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird, auf die nicht näher begründete Anwendung eines (nicht erkennbar auch frühere) Verhältnisse in Ungarn betreffenden "Gutachtens" von 1994 auf die im wiederaufzunehmenden Verfahren beurteilten Vorgänge des Fluchtjahres 1992 gründete. Der angefochtene Bescheid wäre daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben gewesen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200649.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009