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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, in der Beschwerdesache des Dr. F K in Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Justiz in einer Angelegenheit des Strafvollzugsgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der am 5. Juni 1997 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Bundesminister für Justiz als zuständige Strafvollzugsbehörde zweiter Instanz habe seine Pflicht zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Leiters der Justizanstalt Mittersteig vom 17. Oktober 1996 betreffend die Unterbringung in einem Einzelhaftraum gemäß § 120 StVG eingebrachte Beschwerde vom 20. November 1996 verletzt.
Innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erstattete die belangte Behörde eine "Äußerung" dahingehend, daß eine Verletzung ihrer Entscheidungspflicht nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde gemäß § 120 StVG am 3. April 1997, somit vor Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde, zurückgezogen habe.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Berichterverfügung vom 23. September 1997 unter Anschluß einer Ausfertigung dieser "Äußerung" der belangten Behörde vom 17. September 1997 gemäß § 36 Abs. 7 VwGG aufgetragen, binnen einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Gegenäußerung einzubringen. Die Zustellung dieser Berichterverfügung erfolgte zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1997.
Innerhalb der gesetzten Frist wurde eine Gegenäußerung
nicht erstattet.
Am 9. November 1997 langte die am 6. November 1997 zur Post gegebene persönliche Mitteilung des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof ein, wonach er seinem Vertreter die Vollmacht mit Wirkung vom 7. Oktober 1997 aufgekündigt habe.
Gemäß § 36 Abs. 7 zweiter Satz VwGG gilt die Versäumung der nach dieser Gesetzesstelle gesetzten Frist zur Erstattung einer Gegenäußerung des Beschwerdeführers als Zurückziehung der Säumnisbeschwerde, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl. etwa den Beschluß vom 17. November 1992, Zl. 92/11/0017).
Daran ändert die dem Verwaltungsgerichtshof mit der am 7. November 1997 eingelangten Mitteilung bekanntgegebene Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter nichts: Gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof hatte der Rechtsanwalt Dr. M solange als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers zu gelten, als die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses dem Gerichtshof nicht bekanntgegeben worden ist (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf5, zu § 10 AVG, S. 155, angegebene Judikatur, insbesondere den hg. Beschluß vom 15. März 1977, Zl. 177/77).
Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer dem an ihn ergangenen Auftrag nicht entsprochen hat, weshalb das Verfahren einzustellen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200330.X00Im RIS seit
20.11.2000