Entscheidungsdatum
06.05.2020Norm
AlVG §25Spruch
W266 2229347-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 8.1.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2020, XXXX , betreffend Zurückweisung der Beschwerde vom 7.2.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 8.01.2020 wurde die, für den Zeitraum 4.6.2019 bis 5.6.2019, zu Unrecht empfangene Notstandshilfe in Höhe von ? 69,18 rückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers (BF) gegen den Bescheid des AMS vom 12.7.2019 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 4.6.19 bis 5.6.19 vorläufig ausbezahlt wurde und zwischenzeitlich diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2019, GZ: XXXX , abgewiesen worden wäre.
Mit, am selben Tag persönlich beim AMS abgegebenen, Schreiben vom 7.2.2020 hat der BF gegen den Bescheid vom 8.1.2020 Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2020 hat das AMS die Beschwerde vom 7.2.2020 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 25.2.2020 hat der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt langte am 6.3.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den gegenständlichen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde steht folgender Sachverhalt fest:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 8.1.2020 wurde die, für den Zeitraum 4.6.2019 bis 5.6.2019, zu Unrecht empfangene Notstandshilfe des BF in Höhe von ? 69,18 rückgefordert.
Den Bescheid vom 8.1.2020, der vom AMS ohne Zustellnachweis versendet wurde, hat der BF am 9.1.2020 erhalten.
Mit, am selben Tag persönlich beim AMS abgegebenen, Schreiben vom 7.2.2020 hat der BF gegen den Bescheid vom 8.1.2020 Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der BF den Bescheid vom 8.1.2020 am 9.1.2020 erhalten hat, ergibt sich aus der zweifelsfreien Angabe des BF in seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde, und gibt es aus Sicht des erkennenden Senates auch keinen Grund an dieser Angabe zu zweifeln.
Dass der Bescheid vom 8.1.2020 ohne Zustellnachweis an den BF gesendet wurde, ergibt sich aus den eindeutigen Angaben des AMS.
Die Feststellung, dass der BF seine Beschwerde am 7.2.2020 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben hat, ergibt sich aus dem Posteingangsstempel auf der Beschwerde, welcher auch mit dem Datum der Unterschrift des BF übereinstimmt und wird überdies durch einen Aktenvermerk der belangten Behörde vom 7.2.2020 bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Da der BF den Bescheid vom 8.1.2020, wie festgestellt, am 9.1.2020 erhalten hat, gilt dieser mithin als an diesem Tag zugestellt und beginnt daher die Frist für die Beschwerde ab diesem Tag.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide des AMS 4 Wochen. Demgemäß endete die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit Ablauf des 6.2.2020.
Die Beschwerde wurde jedoch erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist am 7.2.2020 bei der belangten Behörde eingebracht und war daher verspätet.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig zurückgezogen wurde und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Beschwerdefrist Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2229347.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020