TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/6 W145 2184377-1

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

BSVG §2
BSVG §3
BSVG §33a
BSVG §33b
B-VG Art133 Abs4
GSVG §5

Spruch

W145 2184377-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro NÖ Wien, vom 28.11.2017, OB XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 28.11.2017 lehnte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen; im Folgenden kurz: SVS) den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 28.09.2017 auf eine Differenzvorschreibung in der Pension- und Krankenversicherung wegen Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 ab.

Begründend führte die SVS, nach Zitierung der §§ 33 a und b BSVG, aus, dass der Vater des Beschwerdeführers mit Schenkungsvertrag vom 30.12.2000 seine ihm gehörigen Hälfteanteile an drei Liegenschaften an die Frau des Beschwerdeführers übertragen habe und sich daran ein Fruchtgenussrecht habe einräumen lassen. Am 16.05.2014 sei im Rahmen einer mündlichen Vereinbarung auf dieses Fruchtgenussrecht verzichtet worden und danach, bis zur Verpachtung der Flächen an den Sohn des Beschwerdeführers ab 01.03.2017, sei eine Bewirtschaftung auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers erfolgt. Das bewirtschaftete Flächenausmaß habe insgesamt 17,9964 ha und der dafür festgestellte Einheitswert EUR 2.650,-- betragen. Aufgrund dieser Betriebsführung habe für den Beschwerdeführer von 16.05.2014 bis 28.02.2017 bzw. von 01.06.2014 bis 28.02.2017 Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung bestanden.

Mit Schreiben vom 28.09.2017 habe der Beschwerdeführer beantragt, dass von einer Vorschreibung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für den Zeitraum Juni 2014 bis Februar 2017 Abstand genommen werde. Begründend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er als selbständig tätiger Rechtsanwalt über eine private Gruppenkrankenversicherung verfüge, außerdem über die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich pensionsversichert sei und aufgrund dieser privaten Vorsorgen bereits in Summe Beitragszahlungen geleistet habe, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen würden.

Rechtlich führte die SVS aus, dass gemäß § 5 Abs. 1 GSVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung bestehe, wenn aufgrund der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung Anspruch auf gleichartige oder annähernd gleichwertige Leistungen gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vertretung bestehe. Hinsichtlich der Mitglieder der Österreichischen Kammer der Rechtsanwälte seien Bescheide durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Bestätigung der Gleichartigkeit bzw. annähernden Gleichwertigkeit erlassen worden. Somit bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung.

Gemäß den §§ 33a Abs. 1 und 33b Abs. 1 BSVG sei das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensions- bzw. Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder dem GSVG eine Vorrausetzung dafür, dass bei Überschreitungen der Höchstbeitragsgrundlage eine niedrigere Beitragsgrundlage herangezogenen werde, als jene, die in einem ersten Schritt nach den Regeln des § 23 BSVG gebildet werde. Mangels Bestehens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG seien die §§ 33a und 33b BSVG nicht anwendbar.

2. Mit Beschwerde vom 02.01.2018 beantrage der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid der SVS dahingehend abzuändern, dass dem Bewilligungsantrag vom 28.09.2017 auf Differenzvorschreibung der Pensions- und Krankenversicherung wegen Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 Folge gegeben werde.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er vom "opting-out" Gebrauch gemacht habe und somit keine gesetzliche Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliege. Es sei jedoch, dass die erkennbare Absicht des Gesetzgebers darin bestehe, dass ein Beitragspflichtiger dann keine Sozialversicherungsbeiträge nach der Kranken- und Pensionsversicherung zu leisten habe, wenn die Höchstbeitragsgrundlage nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung überschritten werden. Bei einer grundrechtskonformen Auslegung des § 33a BSVG müsse dies somit auch dann gelten, wenn die Leistungen für die Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge auf andere Art und Weise die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten.

Die Möglichkeit nach § 5 Abs. 1 GSVG, nämlich eine Ausnahme der Pflichtversicherung der Kranken- und/oder Pensionsversicherung zu erwirken, könne wohl nur dahingehend interpretiert werden, dass, wenn die diesbezüglichen Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG oder GSVG überschreiten, ebenfalls eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem BVSG zur Kranken- und Pensionsversicherung besteht.

Es könne den von der SVS zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden, dass Beitragspflichtige, die nicht nach GSVG oder ASVG versichert sind, benachteiligt werden sollen. Es sei gerade umgekehrt, dass dann, wenn Beitragsleistungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung geleistet werden, die die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG bzw. GSVG überschreiten, keine Beiträge an die SVS zu leisten seien.

3. Mit Schreiben vom 24.01.2018 legte die SVS die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass formell keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliege und daher die Anwendung der §§ 33a und 33b BSVG schon nach dem Gesetzeswortlaut ausscheide. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Verstoß gegen den Gleichheitssatz, werde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Dieser hege nämlich keine Bedenken dahingehend, dass Beiträge von Personen, die in der Krankenversicherung in eine landesgesetzliche Fürsorgeeinrichtung einbezogen sind, im Rahmen der bundesgesetzlich einheitlich geregelten Höchstbeitragsgrundlage (sohin im Zuge der Mehrfachversicherung) nicht berücksichtigt werden. Einem Größenschluss folgende müsse dies für die - vom System der gesetzlichen Sozialversicherung noch weiter entfernten - privaten Gruppenkrankenversicherungen noch viel eher gelten.

4. Am 04.11.2019 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung (W145) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bewirtschaftet vom 01.06.2014 bis 28.02.2017 auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von insgesamt 17,9964 ha mit einem festgestellten Gesamteinheitswert von ? 2.650,--.

Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Rechtsanwalt in der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich krankenversichert und über eine Vorsorgeeinrichtung der Rechtsanwaltskammer pensionsversichert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SVS und des Bundesverwaltungsgerichtes und konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal in der Beschwerde kein Feststellungsmangel gerügt wurde.

Die Feststellungen zum Eigengrund des Beschwerdeführers wurden bereits im angefochtenen Bescheid der SVS entsprechend festgestellt und ist der Beschwerdeführer diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Sie finden ihre Deckung in den im Akt einliegenden Bewirtschaftungsaufstellungen.

Dass der Beschwerdeführer in der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich krankenversichert ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben und aus dem Akteninhalt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint - unstrittig ist - und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. NR. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF lauten:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solchen bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 GewO 1994

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; (...)

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1500 ? erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1500 ? nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.§ 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich. [...]"

"Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3 (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen; [...]"

"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 33a (1) Übt eine in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und/oder GSVG begründet, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und/oder GSVG und nach diesem Bundesgesetz so festzusetzen, dass die Summe aus

1. den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und/oder den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und

2. den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 23 Abs. 9 lit. a für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen. [...]"

"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

33b (1) Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetz vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann § 33 c Abs. 2 ist anzuwenden. [...]"

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF lauten:

"Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

§ 5 (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken - und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. [...]"

Gemäß § 50 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO) können die Rechtsanwaltskammern auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die SVS die auf § 50 Abs. 4 RAO basierende Gruppenversicherung der Rechtsanwälte fälschlicherweise nicht als Pflichtversicherung gemäß § 33b BSVG qualifiziere und er durch die Nichtberücksichtigung dieser Gruppenversicherung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit (Art. 7 B-VG) verletzt sei.

Diesem Vorbringen kann aus folgenden Erwägungen und unter Zugrundelegung des Judikats des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2011, 2011/08/0332, das sich auf einen identen Sachverhalt bezieht, nicht gefolgt werden:

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Gruppenversicherung auf § 50 Abs. 4 RAO basiere, ist er darauf zu verweisen, dass § 33a Abs. 1 und § 33b Abs. 1 BSVG die Vorschreibung einer vorläufigen Differenzbeitragsgrundlage in Fällen vorsieht, in denen ein nach dem BSVG Pflichtversicherter eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und (oder) nach dem GSVG (§ 33a Abs. 1 BSVG) bzw. die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründet (§ 33b Abs. 1 BSVG) begründet. Voraussetzung für die Festsetzung einer vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem BSVG ist somit, dass der nach dem BSVG Pflichtversicherte eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründet. Wenn der Beschwerdeführer begründet, dass seine Krankenversicherung auf § 50 Abs. 4 RAO beruhe und daher als Pflichtversicherung gemäß § 33b BSVG zu qualifizieren sei, so ist er darauf zu verweisen, dass § 50 Abs. 4 RAO, lediglich die Möglichkeit für die Rechtsanwaltskammern vorsieht, Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen - so der letzte Satz dieser Bestimmung - können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Erläuterungen sprechen in diesem Zusammenhang von der berufsrechtlichen Grundlage für die Möglichkeit der Schaffung von eigenständigen, verpflichtenden Krankenversicherungseinrichtungen im Sinne des § 5 GSVG ("opting-out" aus der gesetzlichen Krankenversicherung) (vgl. RV 1638 BlgNR 20. GP S 20).

Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers beruht somit auf einer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung und handelt es sich letztlich dabei um ein Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage (vgl. bereits VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332), so dass die Regelung des § 33b BSVG nicht zu Anwendung gelangt.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Zunächst ist auch zu diesem Vorbringen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2011, 2011/08/0332 zu verweisen, welches auch die SVS herangezogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof führt klar aus, dass es sich bei den Einrichtungen der Rechtsanwaltskammer zur Vorsorge ihrer Mitglieder, um Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage handelt. Der nach dem BSVG Pflichtversicherte wird damit nicht anders behandelt als andere Versicherte, die freiberuflich tätig sind und deren gesetzliche berufliche Vertretung von der Möglichkeit des Hinausoptierens aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß § 5 GSVG Gebrauch gemacht haben. Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der im Erkenntnis des VwGH Genannte nach dem BSVG Pflichtversicherte (ein Rechtsanwalt) nicht vergleichbar.

Weiters führt auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2004, VfSlg. 17260/2004, aus, dass es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen. Es gibt aber auch kein Verfassungsgebot, im Fall einer Mehrfachversicherung auf Grund mehrerer Beschäftigungen die Beiträge wechselseitig anzurechnen.

Auch ein Verweis (insbesondere auf die Seite 6) einer online-zugänglichen Informationsbroschüre für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter mit dem Titel "Die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Rechtsanwälte" des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages https://www.rechtsanwaelte.at/index.php?eID=tx_securedownloads&u=0&g=0&t=1587646900&hash=cf76937e726a207f2ea357325bb370bd87feef52&file=/uploads/tx_templavoila/oerak_versicherungsinfo_210x210_screen.pdf) sei an dieser Stelle erlaubt, weil dort unter der Überschrift "Mehrfachversicherung" wie folgt ausgeführt wird: "Im österreichischen Sozialversicherungsrecht gilt das Prinzip der Mehrfachversicherung. Dieses Prinzip gilt auch für Rechtsanwälte. Das heißt, dass die Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten zur Pflichtversicherung nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen und somit zur mehrfachen Beitragspflicht führt. Im gesetzlichen Sozialversicherungssystem wird die Beitragspflicht auch bei Mehrfachversicherung durch die Höchstbeitragsgrundlage beschränkt. Bitte beachten Sie, dass diese Möglichkeit im Verhältnis Gruppenkrankenversicherungsvertrag und gesetzliche Sozialversicherung nicht besteht. Ihre Rechtsanwaltskammer wird Sie gerne über die Details der Mehrfachversicherung informieren."

Fallbezogen bedeutet dies, dass bei einem Rechtsanwalt, der einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet, der daher in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert ist und bei dem die verpflichtende Mitgliedschaft in der Wohlfahrtseinrichtung der Rechtsanwaltskammer besteht, welche die Pensionsvorsorge für Rechtsanwälte darstellt, und der auch der privaten Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte beigetreten ist, die §§ 33a und 33b BSVG keine Differenzvorschreibung vorsehen (vgl. SVSlg 61.829).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Wesentlichen ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2011, 2011/08/0332 zu verweisen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Auch darf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30.06.2004, VfSlg. 17260/2004, die selbst der Verwaltungsgerichtshof zitiert, nicht unerwähnt bleiben.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Differenzbetrag Krankenversicherung landwirtschaftlicher Betrieb Mehrfachversicherung Rechtsanwaltskammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W145.2184377.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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