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000;Norm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der E U in S, vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz u.a., Rechtsanwälte in Wien I, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Eisenstadt vom 3. September 1997, Zl. Jv 1897-33/97, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte gegen Ing. Ernst G und Theresia G als beklagte Parteien zu 2 Cg 260/93g (vormals 2 Cg 142/92) des LG Eisenstadt Klage auf Ausschluß der erstbeklagten Partei aus einer Kommanditgesellschaft und auf Zustimmung der zweitbeklagten Partei dazu geführt. Diesen Anspruch hatte die beschwerdeführende Partei mit S 2 Mio bewertet und dafür S 24.480,-- Pauschalgebühr entrichtet.
In weiterer Folge nahm die Beschwerdeführerin eine Klagsänderung dahin vor, daß sie ihr bisheriges Begehren als Eventualbegehren formulierte, als Hauptbegehren dagegen die Übernahme des Geschäftes der Kommanditgesellschaft ohne Liquidation anstrebte. Die Bewertung des Streitgegenstandes mit S 2 Mio hielt sie aufrecht.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. Februar 1997 schlossen die Streitteile einen Vergleich, der (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des LG Eisenstadt vom 7. April 1997) auszugsweise (soweit dies für den Beschwerdefall noch von Bedeutung ist) folgenden Wortlaut hat:
"... 2) Zur Auffüllung ihrer negativen Kapitalkonten bringen Ing. Ernst G und Theresia G die ihnen je zur Hälfte gehörigen Liegenschaften, nämlich der jeweils im Grundbuch 30020 S, Bezirksgericht Eisenstadt, eingetragenen Liegenschaften:
a)
EZ 628, Grundstück Nr. 425/2 Garten und
b)
EZ 2163, Grundstück Nr. 425/1,
deren Wert zumindest die negativen Kapitalkonten der beklagten Parteien erreicht, in die Ing. Ernst G KG ein ..."
In der im Streitverhandlungsprotokoll vom 3. Februar 1997 (ON 51 des Gerichtsaktes) ersichtlichen Urfassung des Vergleiches finden sich betreffend die genannten negativen Kapitalkonten trotz späterer Streichung noch lesbar die Summen von S 2,434.908,73 und S 2,101.799,62.
Der Kostenbeamte des LG Eisenstadt schrieb auf Grund des Vergleiches restliche Pauschalgebühr in Höhe von S 49.902,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von S 100,-- vor, wogegen die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag stellte. Dieser Berichtigungsantrag betraf einerseits einen jetzt nicht mehr strittigen Vergleichspunkt und wandte sich andererseits gegen die Anwendung eines Streitgenossenzuschlages.
Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag teilweise (und zwar in dem jetzt nicht mehr strittigen Bereich) Folge, erhöhte aber aus Anlaß des Berichtigungsantrages ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 7,273.658,36 den zu zahlenden Gesamtbetrag auf S 50.002,--. Dazu vertrat die belangte Behörde einerseits die Auffassung, § 19a GGG sei ab 1. Jänner 1997 und damit auf den am 3. Februar 1997 geschlossenen Vergleich anzuwenden; zum anderen vertrat sie in bezug auf den Vergleichspunkt 2 die Meinung, nicht der Einheitswert, sondern der durch die Hingabe der Liegenschaft abzudeckende Betrag der negativen Kapitalkonten sei maßgeblich; der Betrag von S 4,535.708,35 sei "durch den korrigierten Vergleich aktenkundig".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, "daß kein höherer Wert als der Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften als Bemessungsgrundlage herangezogen wird", bzw. "in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf Nichtvorschreibung eines Streitgenossenzuschlages".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache der Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher nicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.
Nach § 19a GGG (BGBl. Nr. 201/1996) erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 v.H., wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen, (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 v.H. für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 v.H.; Erhöhungsbeträge, die auf keinen vollen Schilling lauten, sind auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Abs. 2 Z. 2 der letztzitierten Gesetzesstelle lautet:
"2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."
Insoweit die Beschwerde zunächst gegen die Anwendung der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Bestimmung des § 19a GGG auch auf den in der Klage angegebenen Streitwert in der Höhe von S 2 Mio wendet und eine Vorschreibung des Streitgenossenzuschlages nur für den "Differenzstreitwert" für gerechtfertigt erachtet, um dem der ursprüngliche Streitwert durch den Vergleich erhöht wurde, ist ihr folgendes entgegenzuhalten:
In Ermangelung einer näheren Übergangsbestimmung (vgl. dazu Art. 73 Z. 15 c BGBl. Nr. 201/1996) ist der Streitgenossenzuschlag auf alle Gebührenberechnungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 1997 vorzunehmen sind. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG ist aber im Falle einer Erweiterung des Streitgegenstandes die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren (also hier des um den Vergleich erweiterten ursprünglichen) Streitwertes neu zu berechnen und in den neuen Betrag die bereits entrichtete Gebühr einzurechnen (vgl. dazu auch Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5, Anm. 5 zu § 18 GGG). Daraus folgt aber (dem Charakter der Pauschalgebühr folgend, die nicht mehr einzelne Verfahrenshandlungen der Abgabe unterwirft), daß der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, wenn sie auf Grund des am 3. Februar 1997 abgeschlossenen Vergleiches unter Einbeziehung des Klagsstreitwertes von S 2 Mio die Pauschalgebühr neu berechnet und darauf § 19a GGG angewendet hat.
Das zweite Beschwerdeargument strebt die Anwendung des Einheitswertes auf den Vergleichspunkt 2 an und wendet sich auch gegen die Höhe der von der belangten Behörde angenommenen Beträge der negativen Kapitalkontostände. Dazu ist die Beschwerde zunächst auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, wonach § 15 Abs. 1 GGG (und damit regelmäßig der Einheitswert) immer nur dann anzuwenden ist, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des erhobenen Begehrens ist (vgl. dazu z.B. die bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. unter E 4 zu § 15 GGG referierte hg. Rechtsprechung u.v.a.).
Da im vorliegenden Fall die von den Beklagten im Vergleichspunkt 2 übernommene Verpflichtung (um die der Wert des Streitgegenstandes erweitert wurde) nicht primär die Übertragung der in lit. a) und b) des zitierten Vergleichspunktes genannten Liegenschaften, sondern ausdrücklich die "Auffüllung der negativen Kapitalkonten" bezweckte, kann nicht davon gesprochen werden, daß das Ziel des in Rede stehenden Vergleichspunktes die Liegenschaften waren. Deren Hingabe diente vielmehr nur dem Primärziel der Auffüllung der negativen Kapitalkontostände, wozu man sich jedenfalls dahin verständigte, daß die Liegenschaften wertmäßig mindestens den Betrag der negativen Kapitalkontostände erreichen.
Hinsichtlich dieses Wertes finden sich in der ursprünglichen, vielfach handschriftlich korrigierten Fassung des Vergleiches die trotz späterer Streichung immer noch lesbaren Summen von S 2,434.908,73 und S 2,100.799,62, die zusammen jedenfalls den von der belangten Behörde herangezogenen Betrag von S 4,535.708,35 ergeben (wobei ein betreffend die Tausenderstelle unterlaufener Rechenfehler - richtig: S 4,536.708,35 - nicht ins Gewicht fällt). Ungeachtet der späteren Streichung dieser Beträge und der Tatsache, daß sie im endgültigen Vergleichstext (warum auch immer kann dahingestellt bleiben) nicht mehr vorkommen, bietet sohin die Urfassung des Vergleiches einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß ursprünglich dem Gericht die negativen Kapitalkontostände in Höhe der genannten Beträge bekanntgegeben wurden. Die genannten Beträge erscheinen auch keinesfalls unrealistisch, hat doch die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen ihrer Parteienvernehmung (in der Streitverhandlung vom 20. Mai 1994, Gerichtsakt Band I ON 20 AS 167) betreffend das Jahr 1992 negative Kapitalkontostände der Beklagten von S 1,8 Mio bzw. 1,6 Mio angegeben und hat das LG Eisenstadt in seinem Urteil vom 2. Jänner 1996 (Gerichtsakt Band I ON 39 AS 349) festgestellt, daß die Kapitalkonten der Beklagten 1991 mit jeweils mehr als S 1 Mio negativ belastet waren. Der Vorwurf, die belangte Behörde hätte die genannten Beträge, die nirgendwo vorkämen, aktenwidrig herangezogen, muß daher versagen. Mit Rücksicht auf die im Gerichtsgebührenrecht notwendige Anknüpfung an rein formale, äußere Tatbestände durfte daher die belangte Behörde frei von Rechtswidrigkeit auch die ursprünglich im ersten Vergleichsentwurf genannten Beträge für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranziehen, zumal das Gesetz hinsichtlich der Bemessungsgrundlage weder die einvernehmliche Fixierung der in Rede stehenden Beträge noch deren materielle Richtigkeit verlangt (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 JN). Vollkommen verfehlt ist das Argument der Beschwerde, die negtiven Kapitalkontostände seien nicht Gegenstand des Vergleiches gewesen, dient doch der gesamte Vergleichspunkt 2, wie oben schon betont, primär dem Ausgleich der genannten negativen Kapitalkonten.
Da sich der angefochtene Bescheid sohin insgesamt als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160377.X00Im RIS seit
24.10.2001