TE Bvwg Beschluss 2020/5/7 G304 2176671-2

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Entscheidungsdatum

07.05.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z1

Spruch

G304 2176671-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA.: Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, auf Wiederaufnahme des mit mündlicher Verkündung des Erkenntnisses in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Zum dem verfahrensgegenständlichen vorangegangenen Verfahren vor dem Bundeverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wird Folgendes festgehalten:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit seiner Familie am 23.12.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 22.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz - sowohl hinsichtlich des Status des Asyl- als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten - abgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.

Am 26.01.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine mündliche Verhandlung durchgeführt und im Zuge dieser Verhandlung im Rahmen eines mündlich verkündeten Erkenntnisses ausgesprochen, dass der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

2. Am 26.03.2018 langte beim BFA ein mit "Dokumentenuntersuchung-Bericht" betitelter Bericht vom 19.03.2018 ein, mit welchem die zuständige Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) "Klassifizierung: X verfälschte Dokumente" mitgeteilt hat, nachdem die vorliegenden Dokumente des BF - irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis - beim Bundeskriminalamt (BK) auf deren Echtheit untersucht und diese mit Untersuchungsberichten des BK vom 31.01.2018 jeweils wie folgt beurteilt worden waren:

"Staatsbürgerschaftsnachweis, Nationalität: IRAK, (...).

Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes ist keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich.

Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes ist der fragliche Formularvordruck authentisch.

Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes ergaben die urkundentechnischen Untersuchungen das Vorliegen einer verfälschten Urkunde, da behördliche Eintragungen (Ausfüllschriften / Lichtbild /Stempelabdrucke) abgeändert bzw. ausgewechselt wurden. (...)

Personalausweis (ID Karte), Nationalität: IRAK, (...).

Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes kann die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes ist keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich.

Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes konnten bei den urkundentechnischen Untersuchungen der behördlichen Eintragungen (Ausfüllschriften / Lichtbild / Stempelabdrucke) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden.

Eine Anfrage hinsichtlich des fraglichen Formularvordruckes im Wege des österreichischen Verbindungsbeamten für Irak ergab, dass derartige Dokumente vom irakischen Innenministerium als gefälscht bewertet wurden. (...)."

3. Mit dem an das BVwG gerichteten Schreiben vom 06.04.2018 stellte das BFA einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2017. Dieser Antrag langte am 06.04.2018 beim BVwG ein.

Im Zuge dieses Wiederaufnahmeantrags wurde auszugsweise Folgendes vorgebracht:

"Am 26.01.2018 fand vor dem BVwG - Außenstelle Graz die mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer mündlich das Erkenntnis verkündet wurde, dass sämtlichen Familienmitgliedern der Status des subsidiären Schutzberechtigten nach § 8 AsylG zukommt. Mit Eingabe vom 26.03.2018 langte ho. ein Bericht ein, mit welchem die LPD (...) mitteilte, dass die Dokumente des (...) Verfälschungsmerkmale aufweisen.

Nach Ansicht des Bundesamtes steht sohin im Raum, dass das Erkenntnis des BVwG durch Fälschung einer Urkunde herbeigeführt wurde (§ 32 Abs. 1 Z. 1 erster Fall VwGVG). Da das Bundesamt erst mit 14.03.2018 hiervon erfuhr, ist die zweiwöchige Frist des Abs 2 leg. cit. binnen derer der Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen ist, jedenfalls gewahrt und hatte das Bundesamt auch zuvor keine Kenntnis davon.

Angemerkt wird, dass ein gleichlautender Bericht bzgl die Ehefrau des (...) einlangte, weshalb das Bundesamt bezüglich diese Fremde bereits mit 20.03.2018 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte.

4. Mit Strafrechtsurteil vom 22.05.2018 wurde der BF von dem ihm im Strafantrag der Staatsanwaltschaft (...) vom 30. März 2018 (ON 4) angelasteten Vorwurf, er habe am 5. August 2017 in (...) falsche Urkunden, nämlich einen total gefälschten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und irakische ID-Card, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion (...), im Zuge seines Asylverfahrens, somit gefälschte Urkunden zum Beweis eines Rechtsverhältnisses, eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht, gemäß § 259 Z. 3 StPO (zumindest im Zweifel) freigesprochen. Als Grund des Freispruchs wurde "kein Schuldbeweis" angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (VwGH 20.05.2015, Ro 2015/10/0021 mwN; VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009).

Das Rechtsschutzinteresse ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. zum Ganzen VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021 mwN).

Diese Überlegungen können nach der Rechtsprechung zufolge auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

Im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens ist demnach das Verwaltungsgericht gehalten, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen.

Im gegenständlichen Fall stellte das BFA am 20.03.2018 beim BVwG einen Antrag auf Wiederaufnahme des nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 rechtskräftig gewordenen Verfahrens gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2017.

2.2. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm 13).

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützte sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sein, dass die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Das Gesetz verlangt nur, dass die Entscheidung durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung. Der Wiederaufnahmegrund liegt folglich auch vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung von der Behörde selbst (etwa durch Amtsmissbrauch, falsche Beurkundung oder Beglaubigung im Amt etc. [vgl. VwSlg 9219 A/1977], aber auch durch Nötigung, gefährliche Drohung, Täuschung) oder einem Dritten verübt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb § 69 AVG Rz 9).

2.3. Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.01.2018 mündlich verkündet, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 22.09.2017 stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird - hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. wurde das Verfahren nach Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde eingestellt.

Mit Schreiben vom 06.04.2018 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme, welcher am 06.04.2018 beim BVwG eingelangt ist und auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

Im Zuge dieses Wiederaufnahmeantrags wurde auszugsweise Folgendes vorgebracht:

"Am 26.01.2018 fand vor dem BVwG - Außenstelle Graz die mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer mündlich das Erkenntnis verkündet wurde, dass sämtlichen Familienmitgliedern der Status des subsidiären Schutzberechtigten nach § 8 AsylG zukommt. Mit Eingabe vom 26.03.2018 langte ho. ein Bericht ein, mit welchem die LPD (...) mitteilte, dass die Dokumente des (...) Verfälschungsmerkmale aufweisen.

Nach Ansicht des Bundesamtes steht sohin im Raum, dass das Erkenntnis des BVwG durch Fälschung einer Urkunde herbeigeführt wurde (§ 32 Abs. 1 Z. 1 erster Fall VwGVG). Da das Bundesamt erst mit 14.03.2018 hiervon erfuhr, ist die zweiwöchige Frist des Abs 2 leg. cit. binnen derer der Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen ist, jedenfalls gewahrt und hatte das Bundesamt auch zuvor keine Kenntnis davon.

Angemerkt wird, dass ein gleichlautender Bericht bzgl die Ehefrau des (...) einlangte, weshalb das Bundesamt bezüglich diese Fremde bereits mit 20.03.2018 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte.

Mit Strafrechtsurteil vom 22.05.2018 wurde der BF von dem ihm im Strafantrag der Staatsanwaltschaft (...) vom 30. März 2018 (ON 4) angelasteten Vorwurf, er habe am 5. August 2017 in (...) falsche Urkunden, nämlich einen total gefälschten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und irakische ID-Card, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion (...), im Zuge seines Asylverfahrens, somit gefälschte Urkunden zum Beweis eines Rechtsverhältnisses, eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht, gemäß §259 Z. 3 StPO (zumindest im Zweifel) freigesprochen.

Als Grund des Freispruchs wurde "kein Schuldbeweis" angeführt.

Durch diesen Freispruch des BF mit Strafrechtsurteil eines inländischen Strafgerichts vom 22.05.2018 ist das rechtliche Interesse des BFA, das es im Hinblick auf die Echtheitsbedenken gegen die beiden vorliegenden Urkunden des BF (irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis und irakischer Personalausweis des BF) zum Zeitpunkt des Wiederaufnahmeantrages vom 06.04.2018 hatte, weggefallen, weshalb das verfahrensgegenständliche Verfahren als gegenstandslos einzustellen war.

Das gegenständliche Verfahren ist daher wie im Spruch ersichtlich mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/12/0012).

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, explizit festgehalten hat, dass die Überlegungen zur Einstellung von Revisionsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden können. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Freispruch Gegenstandslosigkeit Wegfall der Gründe Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2176671.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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