TE Bvwg Beschluss 2020/5/8 G306 2224312-1

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Veröffentlicht am 08.05.2020
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Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55

Spruch

G306 2224312-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, deutscher Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, ZahlXXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 4 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.); gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit, eingeräumt (Spruchpunkt II.).

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 09.10.2019 vorgelegt und trafen dieser am 11.09.2019 beim BVwG ein.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 26.02.2020, zugestellt am selben Tag durch Hinterlegung im Akt, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Es fehlten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Ausweisung stützt. Die Angaben in der Beschwerde waren pauschal und wurden keinerlei Erfordernisse einer Beschwerdeeingabe erfüllt. Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der bekämpfte Bescheid wurde am 08.02.2018 vom BFA erlassen und konnte dieser erst mit Hinterlegung im Akt am 18.06.2019 rechtmäßig zugestellt werden. Der BF wurde in weiterer Folge am XXXX.2019 festgenommen und wurde ihm der gekämpfte Bescheid nunmehr persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte jedoch die Unterschriftenleistung (siehe AS 121).

Die von dem BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf. Der BF führt folgendes in seiner Beschwerde an:

"Am XXXX 2019 wurde Unterzeichner auf der Polizei-Dienststelle XXXX verhaftet mit der Begründung, gegen Unterzeichner sei ein Bescheid zu aufenthaltsbeendeten Maßnahmen beim BFA Österreich hinterlegt. Weder Inhalt noch sonstige Anhaltspunkte wurden bekannt gegeben.

Mit Hinweis auf die rechtliche Vertretung seitens der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien erfolgte Freilassung und Beendigung der Freiheitsberaubung.

Wien, am XXXX 2019

... ."

Der BF weist im Bundesgebiet keinen Wohnsitz auf und ist der Aufenthalt des BF unbekannt.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Verfügung vom 26.02.2020, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am selben Tag, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

Der BF ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.

Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:

3.2. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

Die vorliegende Beschwerde enthält weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren. Der Inhalt der Beschwerde (s. Punkt I.3.) erschöpft sich in der Erklärung der Festnahme des BF am 20.06.2019 sowie wieder dessen Enthaftung. Eine Begründung, aus welchen Erwägungen er die Erlassung der Ausweisung für rechtswidrig erachtet, enthält die Beschwerde jedoch nicht.

Dass unter Punkt I.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des BVwG daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Dem BF wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2020, zugestellt am selben Tag durch Hinterlegung im Akt, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt (VwGH 06.10.2017, Ra 2017/01/0302; vgl zuletzt VwGH 29.01.2018, Ra 2018/11/0013).

Schlagworte

Fristversäumung Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2224312.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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