TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/8 G301 2221035-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2020
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Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

G301 2221035-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 04.06.2019, Zl. XXXX, betreffend Ausweisung, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, zugestellt am 07.06.2019, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Mit dem am 02.07.2019 beim BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.07.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

Der BF hält sich seit September 2015 in Österreich auf. Der BF ist seit 07.09.2015 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich amtlich angemeldet.

Die BF beantragte am 11.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß § 53 NAG.

Der BF hat als freiberuflicher Selbstständiger aus eigenen Mitteln eine Sprachschule ("XXXX") eingerichtet und betrieben und war zudem als Nebenbeschäftigung bei den "XXXX" angestellt.

Ab 17.01.2019 war der BF beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend gemeldet.

Am 23.01.2019 brachte der BF bei der BH XXXX einen Antrag auf Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung ein.

Mit 24.01.2019 wurde gegen den BF ein Konkurseröffnungsverfahren eingebracht.

Mit Mitteilung der BH XXXX vom 24.01.2019 wurden der BF und das BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, gemäß § 55 Abs. 3 NAG über das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts informiert.

Der BF ist seit 14.06.2019 durchgehend in einer Bäckerei in XXXX als Arbeiter vollbeschäftigt und verdient monatlich rund 2.300 bis 2.400 Euro brutto.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellung zum aufrechten Arbeitsverhältnis und zum angeführten Bruttomonatsgehalt beruht auf einer von Amts wegen eingeholten Auskunft der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt A.):

Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen die beschwerdeführende Partei eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ausgesprochen und diese im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich nicht zukomme, weil er seit 20.08.2018 keiner Beschäftigung mehr nachgehe und gegenüber der BH XXXX nicht nachweisen habe können, dass er auf der Suche nach Arbeit sei bzw. begründete "Absicht" (gemeint wohl: "Aussicht") hätte, eingestellt zu werden. Er habe keine Nachweise über ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vorweisen können, was wiederum durch seine Unterstützung in Form von Mindestsicherung verdeutlicht werde. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch ein öffentliches Interesse, dass der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde.

In der Beschwerde wurde die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausweisung im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF sich seit 07.09.2015 rechtmäßig und durchgehend in Österreich aufhalte und seit 14.06.2019 bei einer Bäckerei in XXXX als Arbeiter beschäftigt sei.

Die Anwendung der für den gegenständlichen Sachverhalt maßgeblichen Rechtslage ergibt Folgendes:

Gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat gemäß § 66 Abs. 2 FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Gemäß § 66 Abs. 3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnun[gs]gemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Der BF ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten (sog. "BREXIT") und somit kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr.

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. C 384-I/01 vom 12.11.2019 S. 1 (im Folgenden: "Austrittsabkommen"), ist mit 01.02.2020 in Kraft getreten. Das Austrittsabkommen regelt in seinem Teil Zwei ("Rechte der Bürger", Art. 9 ff) unter anderem das weitere Aufenthaltsrecht von in Österreich aufhältigen "britischen Staatsangehörigen" (siehe dazu die Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. d des Austrittsabkommens) und deren Familienangehörigen. Bis zum Ende des sogenannten "Übergangszeitraums" am 31.12.2020 bleibt der EU-Rechtsbestand weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar. Für das (weitere) Aufenthaltsrecht von britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen ergeben sich somit bis zum Ende der Übergangsphase keine Änderungen. Dies bedeutet, dass sie weiterhin in Österreich leben, arbeiten und einer Ausbildung nachgehen können (Art. 13 ff). Neu zuziehende Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs müssen innerhalb von vier Monaten eine Anmeldebescheinigung bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde beantragen (vgl. Art. 18). Ein Umstieg auf eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts ist weiterhin möglich. Drittstaatsangehörige Familienangehörige benötigen eine Aufenthaltskarte und können eine Daueraufenthaltskarte erlangen.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. k des Austrittsabkommens findet auf die Voraussetzung ausreichender Existenzmittel Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie", siehe § 2 Abs. 1 Z 19 NAG) Anwendung.

Gemäß Art. 18 Abs. 3 des Austrittsabkommens wird bis zu einer abschließenden Entscheidung der zuständigen Behörden über einen Antrag nach Abs. 1 und bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags durch die zuständigen Verwaltungsbehörden eingelegt wurde, davon ausgegangen, dass alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte, auch Art. 21 über Garantien und Rechtsschutz, für den Antragsteller unter den in Art. 20 Abs. 4 vorgesehenen Bedingungen gelten.

Gemäß Art. 21 des Austrittsabkommens gelten für Entscheidungen des Aufnahmestaats, durch die die Aufenthaltsrechte der in Art. 10 genannten Personen beschränkt werden, die in Art. 15 und Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Garantien.

Auch wenn der BF seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit ab 01.02.2020 kein Unions- oder EWR-Bürger mehr ist, so ist er im aufenthaltsrechtlichen Sinne bis zum Ende des Übergangszeitraums (bis 31.12.2020) einem Unions- und EWR-Bürger gleichgestellt. Die für Letztere geltenden Bestimmungen über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten (siehe §§ 51 ff NAG) sind bis dahin auch auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland anwendbar.

Das jedem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommende Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar kraft Unionsrechts (auf Grund von Art. 21 AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG) und bleibt so lange bestehen, bis der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht - etwa durch eine Ausweisung (§ 66 FPG) oder ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) - rechtskräftig ausgesprochen wurde. Bloß der Umstand, dass ein die Freizügigkeit in Anspruch nehmender EWR-Bürger eine im Aufenthaltsstaat geforderte Anmeldebescheinigung für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt nicht fristgerecht beantragt hat (gemäß § 53 Abs. 1 NAG ist der Aufenthalt binnen vier Monaten ab Einreise der Aufenthaltsbehörde anzuzeigen) oder einer gesetzlich vorgesehenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommt, mag allenfalls eine Verletzung von (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflichten oder eine Ordnungswidrigkeit bzw. Verwaltungsübertretung darstellen (siehe etwa § 77 Abs. 1 Z 4 und 5 NAG), ändert aber nichts am weiteren Bestehen des Rechts auf Aufenthalt.

Im vorliegenden Fall wurde vom BF bereits am 11.01.2016 eine Anmeldebescheinigung beantragt. Der BF war während seines bisherigen Aufenthalts - wenn auch mit längeren Unterbrechungen - sowohl selbstständig als auch unselbständig erwerbstätig.

Die belangte Behörde hat das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die auf Grund dessen zu erlassende Ausweisung lediglich mit dem Umstand begründet, dass der BF nunmehr weder erwerbstätig sei, noch über einen Nachweis ausreichender Existenzmittel verfüge, weshalb ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 NAG nicht (mehr) zukomme.

Wie in der Beschwerde allerdings zutreffend aufgezeigt wurde, befindet sich der BF nunmehr seit 14.06.2019 durchgehend in einem aufrechten Arbeitsverhältnis als Arbeiter im Ausmaß einer Vollbeschäftigung. Es kann davon ausgegangen werden, dass das daraus erfließende Monatsentgelt in der festgestellten Höhe ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verschafft. Der BF ist aufgrund dieser Beschäftigung bei der XXXX sozialversichert.

Überdies ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den im Hinblick auf § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG wesentlichen Umstand nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass der BF bereits seit 17.01.2019 und somit vor Erlassung der Ausweisung beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend gemeldet war.

Da der BF Arbeitnehmer ist, der über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sind die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG in Verbindung mit dem Austrittsabkommen erfüllt.

Die von der belangten Behörde erlassene Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben war.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2221035.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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