Entscheidungsdatum
11.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G307 2224702-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nordmazedonien, vertreten durch RA Dr. Michael DREXLER in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde (zuletzt) am 19.09.2019 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.
2 Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 01.10.2019, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
3. Mit Schriftsatz vom 22.10.2019 beim BFA, eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, einen Dolmetscher der mazedonischen Sprache und die Gattin des BF zu laden.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVWG am 23.10.2019 vorgelegt und langten dort am selben Tag ein.
5. Mit Schriftsatz vom 03.03.2020 erkundigte sich der RV des BF über den aktuellen Verfahrensstand, den zuständigen Richter und, ob angedacht sei, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist nordmazedonischer Staatsbürger, seit XXXX.2011 mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX, geb. am XXXX, verheiratet und lebte mit dieser vom 29.03.2011 bis 12.04.2011 sowie wieder seit 20.09.2016 im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist kinderlos und hat keine Sorgepflichten.
Der BF führte bis zu seiner Verehelichung den Namen XXXX und nahm mit der Eheschließung den Familiennamen seiner Frau an. Diese arbeitet aktuell bei der XXXX in der XXXX in XXXX für einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von ? 1.430,00 brutto.
1.2. Zum Asyl- und den fremdenrechtlichen Verfahren betreffend die Person des BF:
1.2.1. BF reiste erstmalig Anfang Juli 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX.2001 einen Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesasylamt mit Bescheid ab, wogegen der BF Berufung erhob. Nach Übermittlung des Aktes an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde das Verfahren am 31.10.2005 eingestellt und am 24.11.2005 wieder aufgenommen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, in Rechtskraft erwachsen am 20.11.2008, wurde der Berufung keine Folge gegeben.
1.2.2. Mit Bescheid vom XXXX.2004, Zahl XXXX erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) gegen den BF ein vom 05.03.2004 bis 17.02.2014 gültiges, 10jähriges Aufenthaltsverbot. Begründet wurde dieses im Wesentlichen mit der durch das Verhalten des BF hervorgerufenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
1.2.3. Mit Bescheid vom XXXX.2007, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am 27.11.2007 und seit dem selben Tag durchsetzbar, verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX (BPD XXXX) gegen den BF gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot auf der Grundlage des § 63 Abs. 1 FPG. Anlass war eine (weitere) rechtskräftige Verurteilung.
Dieses Rückkehrverbot wurde durch die seit XXXX.2007 in Haft verbrachte Zeit bis zur Abschiebung des BF nach (Nord)Mazedonien am XXXX.2010 gehemmt und begann mit diesem Tag zu laufen. Der BF kehrte von einem Haftausgang am XXXX.2011 aus der Justizanstalt XXXX nicht mehr zurück, war dort zwar mit Nebenwohnsitz weiterhin bis zum XXXX.2016 gemeldet, jedoch unsteten Aufenthalts. Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich der BF vom Zeitpunkt seiner Flucht am XXXX.2011 an durchgehend bis 2015 in seiner Heimat aufgehalten hat. Im Juli 2015 reiste der BF wieder nach Österreich ein, wurde am XXXX.2015 neuerlich festgenommen und am XXXX.2016 aus der Haft entlassen.
Unter Einbeziehung des Urteils des EuGH vom 09.09.2013 zur Zahl C-297/12 (Filev und Osmani), war dieses Rückkehrverbot somit bis Ende Oktober 2017 gültig.
1.2.4. Aktuell verfügt der BF über einen seit dem 27.09.2016 bestehenden und bis zum 10.01.2022 gültigen Aufenthaltstitel "Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers" des Magistrats der Stadt XXXX (Abteilung 35) zu Zahl XXXX.
1.2.5. Der BF hielt sich während folgender Zeiten im Bundesgebiet auf:
* Juli 2001 bis 04.08.2005 (4 Jahre 1 Monat)
* 12.01.2007 bis 07.04.2010 (3 Jahre 3 Monate)
* 13.04.2011 bis 28.10.2011 (6 1/2 Monate)
* 10.09.2015 bis dato (4 Jahre 8 Monate)
Insgesamt verblieb der BF daher 12 Jahre und 6 1/2 Monate im Bundesgebiet, wovon die Zeitspanne vom 18.02.2004 bis 04.08.2005 und 17.09.2016 bis 27.09.2016 als rechtswidrig und in Freiheit in verbrachte Zeit zu werten ist. Danach hatte der BF - wie erwähnt - einen Aufenthaltstitel inne.
1.3. Der BF war während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes innerhalb folgender Zeiträume bei der XXXX
* 27.08.2018 bis 19.11.2018
* 03.12.2018 bis 20.12.2018
* 07.01.2019 bis 04.03.2019 sowie
* 01.04.2019 bis 20.12.2019,
somit insgesamt für 434 Tage legal beschäftigt. Davon abgesehen arbeitete der BF während bis dato nicht bekannter Zeiten auf dem Areal des XXXX und einer örtlich nicht bekannten Baustelle.
Ferner bezog der BF immer wieder Notstands- und Überbrückungshilfe sowie Arbeitslosengeld, wie auch derzeit seit XXXX.2020.
1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF kann sich in Deutsch ausreichend verständigen, diesbezügliche Kenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten jedoch nicht festgestellt werden.
1.5. Zu den Verurteilungen des BF:
1. Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX), zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2003 wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und versuchter Nötigung gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 2. Fall, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;
2. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004, wegen teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 130 4. Fall, 15 StGB gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;
3. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2007, wegen teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren;
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2010, Zahl XXXX wurde ab dem Zeitpunkt der Ausreise vom weiteren Vollzug der damals zu vollstreckenden Strafe vorläufig abgesehen.
4. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, wegen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 18 Monaten.
Darin wurde dem BF angelastet, er habe in XXXX
* mit zwei weiteren Mittätern (einer davon unbekannt) in der Nacht vom XXXX.2018 auf XXXX.2018 Verfügungsberechtigten eines Steinmetzbetriebes Lebensmittel, Getränke und eine Stablampe samt Aufsatz für einen Kammerbohrer in nicht mehr feststellbarem Wert mit dem Vorsatz weggenommen, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Bürotür des Geschäftsgebäudes aufgebrochen hätten.
* mit zwei weiteren, namentlich bekannten Tätern in der Nacht vom XXXX.2018 auf den XXXX.2018 Verfügungsberechtigten des Geschäftes XXXX einen Laptop sowie Bargeld im Wert von etwa ? 230,00 weggenommen, indem sie die Hintertür des Geschäftes aufgebrochen hätten, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis, als erschwerend drei Vorstrafen und zwei Angriffe gewertet.
5. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, wegen teils versuchten, gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1, Z 2, 129 Abs. 2 Z 1 und 130 Abs. 2, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
Im Zuge der jüngsten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe in zwei Fällen fremde, bewegliche Sachen, nämlich Wertgegenstände, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, nämlich
1. am XXXX in XXXX, indem er eine Türschnalle des Wohnhauses abgeschraubt, den Zylinder mittels Rollgabelschlüssel abgebrochen und die Eingangstür erfolglos aufzubrechen versucht habe,
2. zwischen XXXX.2017 und XXXX.2017 in XXXX Verfügungsberechtigten des Unternehmens Starbucks, indem er eine einflügelige Holztüre mit Sicherheitsbeschlag aufzuzwängen versucht und diese durch Zudrücken der Falle geöffnet sowie im Geschäftslokal einen Standtresor aufzubrechen versucht habe, wobei er den Diebstahl zu begehen trachtete, indem er zur Ausführung der Tat zu Punkt 1. in einer Wohnstätte einzubrechen versucht habe, zu Punkt 2. in ein Gebäude eingebrochen sei, ein Behältnis, nämlich einen Standtresor, aufzubrechen versucht und die Taten nach § 129 Abs. 1 StGB gewerbsmäßig begangen bzw. zu begehen getrachtet habe.
Als mildernd wurden hiebei das Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die mehreren Angriffe, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehen sowie die mehrfache Qualifikation gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die erwähnten strafbaren Handlungen begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX wurde dem BF hinsichtlich der über ihn mit dem dortigen Urteil vom XXXX.2018 verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum XXXX.2020 gewährt, um sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, nämlich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von zumindest 18 Monaten mit wöchentlichen Einzeltherapiesitzungen und begleitenden Harnkontrollen zu unterziehen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dieser Anordnung bis dato nachgekommen ist.
Der BF verbrachte folgende Zeiten in Haft:
a) XXXX.2003 bis XXXX.2003 (4 1/2 Monate)
b) XXXX.2004 bis XXXX.2004 (Polizeianhaltezentrum XXXX)
c) XXXX.2004 bis XXXX.2004 (rund 5 Monate)
d) XXXX.2004 bis XXXX.2004 (Polizeianhaltezentrum XXXX)
e) XXXX.2007 bis XXXX.2010 (rund 3 Jahre und 3 Monate)
f) XXXX.2011 bis XXXX.2011 (rund 6 Monate) sowie
g) XXXX.2015 bis XXXX.2016 (rund 1 Jahr)
wobei der BF - wie bereits erwähnt - am XXXX.2011 von einem Freigang nicht mehr zurückkehrte und erst am XXXX.2015 wieder festgenommen wurde.
Somit verbrachte der BF insgesamt etwa 5 Jahre und 3 1/2 Monate seines Aufenthaltes im Bundesgebiet tatsächlich in Strafhaft. Setzt man die Aufenthaltsdauer in Österreich in Bezug zu der in Strafhaft verbüßten Zeitspanne, so verbrachte der BF davon etwa 42 % in gerichtlicher Anhaltung.
Die Summe seiner unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe beträgt zusammengerechnet 7 Jahre und 3 Monate.
1.6. Zu den vom BF gesetzten Verwaltungsübertretungen:
1.6.1. Mit Strafverfügung des Polizeikommissariates XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX wurde gegen den BF wegen Übertretung der §§ 11 Abs. 2 (3 Mal) und 37 Abs. 1 iVm § 1 Ab. 3 FSG eine Geldstrafe von insgesamt ? 968,00 verhängt. Dieser lag zugrunde, dass der BF am XXXX.2017 um 07:10 Uhr in XXXX auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kfz lenkte, ohne im Besitze einer von der Behörde hiefür erteilten, gültigen Lenkerberechtigung zu sein, keinen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt (3 Übertretungen), keine entsprechende Warnkleidung mitgeführt und kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandsmaterial mitgeführt habe.
1.6.2. Mit Strafverfügung des Polizeikommissariates XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX wurde gegen den BF wegen Übertretung gemäß §§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, §§ 102 Abs. 10 (2 Mal) und § 102 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von ? 365,00 verhängt. Darin wurde dem BF angelastet, er habe am XXXX.2018 um 22:30 Uhr in XXXX, XXXX, ein Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkerberechtigung zu sein, keine entsprechende Warnkleidung und kein geeignetes Verbandsmaterial mitgeführt sowie das Kfz in Betrieb genommen habe, obwohl beide hinteren Fahrtrichtungsanzeiger nicht korrekt funktioniert hätten.
1.7. Der BF verfügt, abgesehen von seiner Frau über keine nennenswerten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Herkunftsstaat leben drei Brüder und eine Schwester des BF.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögen verfügt.
1.9. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, ursprünglichem Einreisezeitpunkt, Freisein von Obsorgepflichten, Zeitpunkt der Eheschließung und gemeinsamer Haushaltsführung mit seiner Frau getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der Einvernahmen vor dem Bundesamt am 28.10.2015 und 19.09.2019, der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 455) und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten, nordmazedonischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Dass der BF mit der Eheschließung den Familiennamen seiner Frau angenommen hat, ist dem Inhalt der Heiratsurkunde oberhalb des Behördensiegels im unteren Bereich zu entnehmen (AS 455).
Die zur Person des BF geführten fremden- und asylrechtlichen Verfahren und deren Ausgang sind dem Inhalt seines Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR) zu entnehmen.
Laut Asyl- und Fremdeninformation auf AS 19 reiste der BF im Juli 2001 ins Bundesgebiet ein. Da er laut ZMR vom 23.04.2009 (AS 31) vom 05.08.2005 bis 11.01.2007 unsteten Aufenthaltes war, nicht im ZMR aufschien, während dieses Zeitraums keiner legalen Beschäftigung nachging, gegen ihn das Aufenthaltsverbot der BH XXXX aufrecht war und er auch sonst nicht dartun konnte, dass er sich währenddessen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann davon ausgegangen werden, dass der BF innerhalb dieses Zeitraums nicht in Österreich verblieben ist.
Ab dem XXXX.2007 war er wieder in der Justizanstalt XXXX gemeldet und befand sich (laut ZMR) wie den zugrundeliegenden, im Akt einliegenden Vollzugsdateninformationen (insbesondere jener der JA XXXX, AS 101 f) bis XXXX.2010 in Haft, ehe er an diesem Tag auf dem Luftweg in seine Heimat abgeschoben wurde (AS 45,47 und 69). Die Flucht aus der JA, indem er von einem Haftausgang am XXXX.2011 nicht mehr zurückkehrte ist in der Vollzugsdateninformation der JA XXXX (AS 101) dokumentiert und wurde vom BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2015 eingestanden (AS 153). Seitdem reiste der BF nicht mehr aus Österreich aus, was sowohl im ZMR dokumentiert ist, vom BF in dessen jüngster Befragung vor der belangten Behörde bestätigt und von dieser auch nicht in Zweifel gezogen wurde.
Die in Österreich verbrachten Zeiten ergeben sich durch Zusammenrechnung der Summe der Aufenthalte im Bundesgebiet und führen zu einem Ergebnis von 150, 5 Monaten.
Die in Haft verbrachten Zeiten ergeben sich aus einer Zusammenrechnung der zur Person des BF im ZMR aufscheinenden Zeitspanen (siehe ZMR-Auszüge vom 23.04.2009 (AS 31) und 30.04.2020), dem Inhalt der Vollzugsdateninformation vom 11.09.2015 (AS 101) und 05.04.2018 (AS 229) sowie den eigenen Ausführungen des BF vor der belangten Behörde (insbesondere der Einvernahme vom 28.10.2015). Stellte man nun die Haftzeiten (63,5 Monate) den Aufenthaltszeiten (150,5 Monate) gegenüber, gelangt man zu einem Anteil von knapp 42 %.
Die vom BF ausgeübten Beschäftigungen, der Bezug von Notstands- Überbrückungshilfe und (aktuell) Arbeitslosengeld sind aus dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges ersichtlich und decken sich mit dem im Akt einliegenden arbeitsrechtlichen Unterlagen des Arbeitgebers wie den vorgelegten Lohnzetteln.
Dass der BF auch "schwarz" gearbeitet hat, hat er in seiner Einvernahme am 28.10.2015 (AS 155) angegeben.
Der BF hat selbst vorgebracht gesund zu sein. Da er bis ins Jahr 2019 hinein gearbeitet hat und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit gegeben waren, ist davon auszugehen, dass der BF arbeitsfähig ist.
Die von seiner Ehefrau ausgeübte Tätigkeit und das hiefür bezogene Entgelt folgt dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Der BF hat in seinen Einvernahme im Jahr 2015 davon gesprochen, in Österreich lebten seine Frau, seine Cousins und Cousinen, während er demgegenüber in jener am 19.09.2019 ausführte, er verfüge im Bundesgebiet - abgesehen von seiner Frau - über keine familiären Bezüge, sondern habe lediglich ein paar Freunde (AS 453). Demgemäß konnten auch keine (weiteren) nennenswerten Bindungen zu in Österreich lebenden Personen festgestellt werden. Weitere Geschwister des BF lebten seinen - dahingehend nicht in Zweifel gezogenen Angaben - in Nordmazedonien (AS 453).
Dass der BF vor dem Hintergrund der in Österreich verbrachten Zeitspanne über Deutschkenntnisse verfügt, wird nicht bestritten, Nachweise für diesbezügliche Kenntnisse eines bestimmten Niveaus lieferte der BF aber nicht, weshalb dahingehend keine Feststellungen getroffen werden konnten.
Vermögensnachweise erbrachte der BF nicht.
Dass Nordmazedonien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung.
Die dem BF zur Last liegenden Verurteilungen folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie den jüngsten im Akt einliegenden Kopien der Urteile des LG XXXX und LG XXXX. Die Gesamtdauer der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen ist auch aus dem Strafregister ersichtlich.
Die gegen den BF erlassenen Strafverfügungen sind ebenso Bestandteil des Aktes (AS 415 und 427).
Wegen des gegen den BF verhängten Rückkehr- und Aufenthaltsverbotes war ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.02.2004 (Datum der Durchsetzbarkeit, AS 27) versagt. Er reiste jedoch erst am XXXX.2005 aus. Diese hier verbrachte Zeitspanne ist daher als rechtswidrig zu werten. Er war mit XXXX.2007 wieder gemeldet und sogleich in Haft genommen. Während dieser Zeit bis zum XXXX.2010 war der Lauf des Aufenthalts- wie des seit 27.11.2007 rechtskräftigen Rückkehrverbots (AS 11) laut dem damals in Geltung befindlichen § 67 FPG gehemmt.
Diese mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte Bestimmung lautete:
§ 67 (1) Die Ausweisung Fremder gemäß §§ 53 oder 54 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 53 Abs. 1 oder § 54 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder gemäß § 53 oder gegen das Aufenthaltsverbot (§§ 58 und 64) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
Dem BF kam damals - vermittelt durch § 12 AsylG idF vom 27.11.2007 - zwar faktischer Abschiebeschutz zu, dies änderte jedoch nichts an dessen rechtswidrigem Aufenthalt. Am 07.04.2010 verließ der BF das Bundesgebiet wieder bis zum 11.04.2011, um vom XXXX.2011 bis XXXX.2011 gleich wieder in Haft genommen zu werden, wonach er Österreich in Richtung Mazedonien verließ und dem Bundesgebiet bis zum XXXX.2015 fernblieb. Da er sich sodann wiederum bis zum XXXX.2016 in Haft befand, ihm aber mit 27.09.2016 ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt wurde (siehe ZFR-Auszug) erweist sich auch der Aufenthalt vom 16.09.2016 bis zum 26.09.2016 als rechtswidrig. Seit dem ist der BF zum Aufenthalt in Österreich vermittelt durch seinen gemäß dem NAG verliehen Aufenthaltstitel rechtmäßig.
Das Rückkehrverbot bezog sich seinerzeit zwar auf Asylwerber (der BF hatte diesen Status damals noch inne), jedoch ist § 67 FPG aF (Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub) zu entnehmen, dass er auch auf Rückkehrverbote, die ja mit einer Ausreiseverpflichtung verbunden sind, anzuwenden war.
Die 5jährige und nicht unbefristete Geltungsdauer des Rückkehrverbotes folgt einerseits dem Inhalt des an die MA XXXX am 07.10.2016 seitens des BFA gerichteten Schreibens (AS 209) und ist mit der Judikatur des EuGH in Einklang zu bringen:
Eine Änderung der Rechtslage trat durch Art. 11 Abs. 2 Rückführungs-RL ein, die verspätet im österreichischen Recht umgesetzt wurde. Diese Bestimmung hatte in Zusammenschau mit dem EuGH-Urteil, Nr. C-297/12 zur Folge, dass die Dauer von Aufenthaltsverboten, die vor dem 01.07.2011 nach der alten Rechtslage erlassen worden sind, als auf 5 Jahre herabgesetzt anzusehen gewesen sind, weshalb das Rückkehrverbot gegen den BF in seiner ursprünglichen Form nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte. Da aber nur die außerhalb Österreichs verbrachten Zeiten in dessen Dauer einfließen und es während der Anhaltung in Haft (siehe oben § 67 Alt idF vom 27.11.2007, dem Datum der Durchsetzbarkeit des Rückkehrverbotes) gehemmt war, hatte es bis Ende Oktober 2017 Gültigkeit.
Aus dem auf AS 47 abgebildeten Beschluss des LG XXXX ist die Entlassung des BF aus der Haft am XXXX.2010 ersichtlich.
Der Beschluss, mit welchem dem BF Strafaufschub bis zum XXXX.2020 gewährt wurde samt dahingehenden Auflagen, findet sich auf AS 261. Da der BF weder in der Beschwerde noch sonst Unterlagen vorgelegt hat, welche auf die Erfüllung der dort angeführten Auflagen hindeuten, konnte diesbezüglich nichts festgestellt werden.
2.2.2. Zu den Beschwerdegründen:
Die im Rechtsmittel geäußerten Kritiken erweisen sich mehrfach als nicht berechtigt. So wurde von Seiten der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Wie dem Bescheid auf dessen Seite 12 zu entnehmen ist, gestand das Bundesamt dem BF sehr wohl ein Familienleben mit seiner Frau zu, betonte jedoch, dass - abgesehen davon - keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich erkannt hätten werden können. Solche hat der BF - wie bereits mehrfach hervorgehoben - auch nicht dargetan.
Das mit der XXXX eingegangene Dienstverhältnis wurde bereits am 20.12.2019, also noch vor der Corona-Krise, gelöst und könnte sich der BF daher dahingehend nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Dem entsprechend kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der BF ein "fleißiger" Arbeiter sei, welcher - betrachtet in Bezug auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung - dringend von seinem Arbeitgeber benötigt werde.
Dass der BF die Taten - wie im Rechtsmittel dargestellt - aus einer Geldnot heraus begangen hat, kann nicht selbstredend behauptet werden. Einerseits ist davon nämlich im Bescheid nicht die Rede. Andererseits deutet der Inhalt des Beschlusses des LG XXXX vom XXXX.2018 (AS 261) darauf hin, dass das deliktische Verhalten mit seiner Suchtmittelabhängigkeit einherging, wovon sich der BF augenscheinlich noch nicht loslösen konnte, weil er keine Bescheinigungsmittel hiezu vorlegte.
Wie oben erörtert, hält sich der BF eben nicht durchgehend seit 16 Jahren (gerechnet bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung, AS 505 unten) im Bundesgebiet auf. Was die vermeintliche Nichtberücksichtigung der "Aufhebung" des ursprünglichen Aufenthaltsverbotes (eigentlich: Rückkehrverbotes) betrifft, so ist für den BF nichts gewonnen, weil dieses bis Oktober 2017 Bestand hatte.
Auch der Umstand, dass der BF seit 03.12.2018 einer Arbeit nachging, ist für diesen nur marginal bedeutend, weil er in Relation zu seinem gesamten Aufenthalt nur eine äußerst kurze Zeitspanne an Beschäftigungszeiten zu verbuchen hat.
Es kann zudem nicht nachvollzogen werden, dass der BF sein Verhalten bereut, weil er immer wieder straffällig geworden ist und aus seinem bisherigen Fehlverhalten nichts gelernt zu haben scheint.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der "Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger" betitelte § 53a NAG lautet:
"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF, der aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, erfüllt diese Voraussetzung seit nunmehr rund 3 Jahren und 7 Monaten, weil er seit 27.09.2016 Inhaber des Aufenthaltstitels "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" ist.
Es kommt für diesen daher der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Beurteilung, ob ein 10jähriger Aufenthalt vorliegt oder nicht, ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes und des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen:
In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser RL - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN; VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Es ist demnach gegenständlich für die Anwendung der Judikatur des EuGH in der Rs C-400/12 nicht relevant, ob gegen den Beschwerdeführer eine "Ausweisung" iSd § 66 FPG oder ein "Aufenthaltsverbot" iSd § 67 FPG erlassen wird. In beiden Fällen handelt es sich um eine von der Freizügigkeitsrichtlinie umfasste, aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Unionsbürger, zumal das Aufenthaltsverbot auch eine Ausweisung mitumfasst.
Der EuGH führt zudem in seiner Entscheidung vom aus:
"63 Mit seinen zusammen zu prüfenden ersten drei Fragen möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestellte Anforderung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, dahin auszulegen ist, dass - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - sie von einem Unionsbürger erfüllt werden kann, der in jungem Alter in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16 dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gekommen ist und dort 20 Jahre lang gelebt hat, bevor er dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zu dem Zeitpunkt, in dem eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergeht, im Vollzug begriffen ist.
64 Insoweit trifft zwar erstens zu, dass die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Art. 28 Abs. 3 gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).
65 Daraus folgt insbesondere, dass der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24).
66 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27).
67 In dieser Hinsicht ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 so zwar den Genuss des darin vorgesehenen verstärkten Schutzes vor Ausweisung von der Anwesenheit des Betroffenen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung abhängig macht, sich aber daraus nichts zu der Frage ergibt, welche Umstände eine Unterbrechung dieser Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 29).
68 Der Gerichtshof hat so entschieden, dass hinsichtlich der Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in dem in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraum den Betroffenen daran hindern, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen ist, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32).
69 Dafür haben die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 betrauten nationalen Behörden alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen ist nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Staat verlagert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33)
70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).
71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand, dass er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge, dass dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat.
72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben, dass, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist -, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann.
73 Was die anderen für die Zwecke dieser umfassenden Beurteilung relevanten Anhaltspunkte anbelangt, so können sie, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 123 bis 125 seiner Schlussanträge ausgeführt, zum einen die Art der die fragliche Haft begründenden Straftat sowie die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, und zum anderen alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Bezug auf das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs umfassen.
74 Während nämlich die Art der Straftat und die Umstände ihrer Begehung ermessen lassen, in welchem Maß sich der Betroffene gegebenenfalls der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats entfremdet hat, kann sein Verhalten während der Haft wiederum dazu beitragen, dass eine solche Entfremdung verstärkt wird, oder aber im Gegenteil dazu, dass im Hinblick auf die baldige Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zuvor zu diesem geknüpfte Integrationsbande aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden.
75 In letzterer Hinsicht ist auch zu berücksichtigen, dass, wie vom Gerichtshof bereits festgestellt, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 50).
76 Zu den Fragen, die das vorlegende Gericht im Zusammenhang damit aufwirft, dass die Berücksichtigung des Haftzeitraums, um festzustellen, ob die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat vor der Ausweisung dadurch unterbrochen worden sei, je nach dem Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu beliebigen oder der Gleichheit abträglichen Ergebnissen führen könne, sind folgende Klarstellungen geboten.
77 In manchen Mitgliedstaaten kann zwar eine Ausweisung als Strafe oder als Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe verfügt werden. Diese Möglichkeit ist in Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich vorgesehen. In einem solchen Fall kann die künftige Freiheitsstrafe logischerweise nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob sich der Bürger in den letzten zehn Jahren vor dem Ergehen der Ausweisungsverfügung ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.
78 Das kann somit z. B. zu dem Ergebnis führen, dass ein Unionsbürger, der zu dem Zeitpunkt, zu dem gegen ihn eine freiheitsentziehende Maßnahme zusammen mit einer Ausweisungsverfügung als Nebenstrafe oder Strafe ergeht, bereits einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt, der in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehen ist.
79 Umgekehrt stellt sich in Bezug auf einen Bürger, dessen Ausweisung wie im Ausgangsverfahren nach seiner Inhaftierung verfügt wird, die Frage, ob die Haft bewirkt, dass die Kontinuität seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat unterbrochen wird und er um den Genuss des verstärkten Schutzes gebracht wird.
80 Insoweit ist jedoch zu betonen, dass bei einem Unionsbürger, der bei Haftantritt bereits einen zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen kann, der Umstand, dass die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums verfügt wird, und die Tatsache, dass der Haftzeitraum so in den Zeitraum der letzten zehn Jahre vor Ergehen der Ausweisungsverfügung fällt, nicht ohne Weiteres eine Diskontinuität dieses Zehnjahreszeitraums zur Folge haben, aufgrund deren dem Betroffenen der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verloren ginge.
81 Wie sich nämlich aus den Rn. 66 bis 75 des vorliegenden Urteils ergibt, ändert sich, wenn die Entscheidung über die Ausweisung während oder am Ende des Haftzeitraums ergeht, nichts daran, dass nach Maßgabe der in diesen Randnummern gemachten Ausführungen eine umfassende Beurteilung der Situation des betroffenen Bürgers vorzunehmen ist, um festzustellen, ob er in den Genuss dieses verstärkten Schutzes kommen kann.
82 In den vorstehend in den Rn. 77 bis 81 angesprochenen Fallgestaltungen hängt also die Gewährung oder Nichtgewährung des in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen verstärkten Schutzes weiterhin von der Dauer des Aufenthalts und vom Grad der Integration des betroffenen Bürgers im Aufnahmemitgliedstaat ab.
83 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in der Rechtssache C-316/16 zu antworten, dass Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlin